Lindau (Boden­see) – Ab Freitag, 21. Mai treten im Landkreis Lindau weite­re Locke­run­gen in Kraft. Dies liegt einer­seits an den aktuel­len Regelun­gen, die die Bayeri­sche Staats­re­gie­rung ab dem 21. Mai für Landkrei­se mit einer 7‑Tage- Inzidenz von unter 100 beschlos­sen haben und anderer­seits daran, dass seit Mittwoch, 19. Mai die 7‑Tage-Inzidenz seit fünf Tagen in Folge unter 50 liegt. 

Laut der Zwölf­ten Bayeri­schen Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men­ver­ord­nung (12. BayIfSMV) treten zwei Tage danach, also ebenfalls am Freitag, 21. Mai, 0.00 Uhr die in der Verord­nung des Freistaa­tes vorge­se­he­nen Regelun­gen für diesen Inzidenz­be­reich in Kraft. 

Folgen­de Locke­run­gen greifen im Landkreis Lindau (Boden­see) ab Freitag, 21. Mai, 0.00 Uhr: 

-Freibä­der: Freibä­der dürfen den Betrieb aufneh­men. Voraus­set­zung ist die Beach­tung des entspre­chen­den Rahmen­hy­gie­ne­kon­zepts. Aufgrund der aktuel­len 7‑Tage-Inzidenz von unter 50 ist kein Testnach­weis für die Besucher notwen­dig und keine Terminvereinbarung. 

-Gastro­no­mie: Die Testpflicht und Pflicht zur Termin­ver­ein­ba­rung für die Außen­gas­tro­no­mie entfällt. 

-Handels- und Dienst­leis­tungs­be­trie­be: Hier entfällt die Pflicht zur Termin­ver­ein­ba­rung in Laden­ge­schäf­ten des Einzelhandels. 

-Kinos, Theater, Konzert- und Opern­häu­ser: Dürfen unter Beach­tung der jewei­li­gen Rahmen­hy­gie­ne­kon­zep­te geöff­net werden. Aufgrund der aktuel­len 7‑Tage- Inzidenz von unter 50 ist kein Testnach­weis für die Besucher notwendig. 

-Kultur­stät­ten: Museen, Ausstel­lun­gen, Gedenk­stät­ten, Objek­te der Bayeri­schen Verwal­tung der staat­li­chen Schlös­ser, Gärten und Seen und vergleich­ba­re Kultur­stät­ten sowie zoolo­gi­sche und botani­sche Gärten dürfen öffnen. Die zuläs­si­ge Besucher­zahl bestimmt sich nach dem vorhan­de­nen Besucher­raum, bei dem ein Mindest­ab­stand von 1,5 m zuver­läs­sig gewahrt wird. Für die Besucher besteht FFP2-Masken­pflicht. Es ist ein Schutz- und Hygie­ne­kon­zept auszu­ar­bei­ten. Die vorhe­ri­ge Termin­ver­ein­ba­rung und die Kontakt­da­ten­er­he­bung sind nicht mehr erforderlich. 

-Laien- und Amateur­ensem­bles: Es dürfen musika­li­sche oder kultu­rel­le Proben von Laien- und Amateur­ensem­bles statt­fin­den, bei denen ein Zusam­men­wir­ken mehre­rer Perso­nen erfor­der­lich ist. 

-Märkte unter freiem Himmel: Die Durch­füh­rung von Märkten unter freiem Himmel ist zugelas­sen. Die Beschrän­kung des Waren­an­ge­bots für Wochen­märk­te auf Lebens­mit­tel, Pflan­zen und Blumen wird aufge­ho­ben. Für Märkte gilt:
a) Der Veran­stal­ter hat durch geeig­ne­te Maßnah­men sicher­zu­stel­len, dass grund­sätz­lich ein Mindest­ab­stand von 1,5 m zwischen den Kunden einge­hal­ten werden kann;
b) Auf dem Markt­platz und insbe­son­de­re in den Warte- und Begeg­nungs­be­rei­chen vor den Verkaufs­stän­den sowie auf den zugehö­ri­gen Parkplät­zen gilt für das Perso­nal Masken­pflicht und für die Kunden und ihre Begleit­per­so­nen FFP2-Masken­pflicht; soweit in Verkaufs­stän­den durch trans­pa­ren­te oder sonst geeig­ne­te Schutz­wän­de ein zuver­läs­si­ger Infek­ti­ons­schutz gewähr­leis­tet ist, entfällt die Masken­pflicht für das Personal;
c) Der Veran­stal­ter hat für den Kunden- und Markt­ver­kehr ein Schutz- und Hygie­ne­kon­zept auszu­ar­bei­ten und auf Verlan­gen der zustän­di­gen Kreis­ver­wal­tungs­be­hör­de vorzu­le­gen. Anzei­ge- und/oder Erlaub­nis­pflich­ten für Märkte, die sich aus anderen Rechts­be­rei­chen ergeben, bleiben unberührt. 

-Schulen: In den Klassen der Grund­schul­stu­fe findet Präsenz­un­ter­richt statt. Im Übrigen findet Präsenz­un­ter­richt, soweit dabei der Mindest­ab­stand von 1,5 m durch­ge­hend und zuver­läs­sig einge­hal­ten werden kann, oder Wechsel­un­ter­richt statt. 

-Sport: Indoor­sport: Kontakt­frei­er Sport in Gruppen bis maximal 10 Perso­nen ist zuläs­sig (keine Diffe­ren­zie­rung nach dem Alter). Unter freiem Himmel: kontakt­frei­er Sport in Gruppen von 10 Perso­nen (keine Diffe­ren­zie­rung nach dem Alter) oder 20 Kinder unter 14 Jahren. 

-Tages­be­treu­ungs­an­ge­bo­te für Kinder, Jugend­li­che und junge Volljäh­ri­ge: Die Einrich­tun­gen können öffnen. 

-Touris­ti­sche Angebo­te: Der Betrieb von Seilbah­nen, Fluss- und Seenschiff­fahrt im Ausflugs­ver­kehr, touris­ti­sche Bahnver­keh­re, touris­ti­sche Reise­bus­ver­keh­re sowie die Erbrin­gung von Stadt- und Gäste­füh­run­gen, Berg‑, Kultur- und Natur­füh­run­gen im Freien sind erlaubt, ebenso die Öffnung von Außen­be­rei­chen von medizi­ni­schen Thermen. Aufgrund der aktuel­len 7‑Tage-Inzidenz von unter 50 ist kein Testnach­weis für die Besucher notwen­dig und keine Terminvereinbarung.

-Übernach­tungs­an­ge­bo­te: Übernach­tungs­an­ge­bo­te von gewerb­li­chen oder entgelt­li­chen Unter­künf­ten, insbe­son­de­re von Hotels, Beher­ber­gungs­be­trie­ben, Jugend­her­ber­gen und Camping­plät­zen, dürfen auch zu touris­ti­schen Zwecken angebo­ten werden.
Zuläs­sig sind im Rahmen des Übernach­tungs­an­ge­bots ferner gastro­no­mi­sche Angebo­te auch in geschlos­se­nen Räumen sowie Kur‑, Thera­pie- und Wellness­an­ge­bo­te gegen­über Übernachtungsgästen. 

Voraus­set­zung ist, dass die Übernach­tungs­gäs­te bei der Anrei­se sowie jede weite­ren 48 Stunden über einen vor höchs­tens 24 Stunden vorge­nom­me­nen POC-Antigen­test, Selbst­test oder PCR-Test in Bezug auf eine Infek­ti­on mit dem Corona­vi­rus SARS-CoV‑2 mit negati­vem Ergeb­nis verfügen. 

Für weite­re durch die Bayeri­sche Staats­re­gie­rung angekün­dig­te Öffnungs­schrit­te fehlt derzeit noch die durch die Minis­te­ri­en zu erarbei­ten­de Rechtsverordnung. 

Die übrigen Regelun­gen der 12. BayIfSMV in der jeweils aktuel­len Fassung gelten unver­än­dert fort und sind zu beach­ten. Die vollstän­di­ge Verord­nung kann unter folgen­dem Link abgeru­fen werden: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_12/true
HINWEIS: Diese Regelun­gen gelten so lange fort, bis das Landrats­amt Lindau (Boden­see) eine anders­lau­ten­de Bekannt­ma­chung erlässt. Die bishe­ri­ge wöchent­li­che Bekannt­ma­chung der Regelun­gen für Schulen und Kinder­ta­ges­ein­rich­tun­gen entfallen.

In Bezug auf die Testpflicht gilt: 

Perso­nen, die 

a) vollstän­dig gegen COVID-19 mit einem in der Europäi­schen Union zugelas­se­nen Impfstoff geimpft sind, über einen Impfnach­weis in deutscher, engli­scher, franzö­si­scher, italie­ni­scher oder spani­scher Sprache oder in einem elektro­ni­schen Dokument verfü­gen und bei denen seit der abschlie­ßen­den Impfung mindes­tens 14 Tage vergan­gen sind (geimpf­te Perso­nen), oder 

b) über einen Nachweis hinsicht­lich des Vorlie­gens einer vorhe­ri­gen Infek­ti­on mit dem Corona­vi­rus SARS-CoV‑2 in deutscher, engli­scher, franzö­si­scher, italie­ni­scher oder spani­scher Sprache oder in einem elektro­ni­schen Dokument verfü­gen, wenn die zugrun­de­lie­gen­de Testung mittels PCR-Verfah­ren erfolgt ist und mindes­tens 28 Tage, höchs­tens aber sechs Monate zurück­liegt (genese­ne Perso­nen), und die keine typischen Sympto­me einer Infek­ti­on mit dem Corona­vi­rus SARS-CoV‑2 aufwei­sen und bei denen keine aktuel­le Infek­ti­on mit dem Corona­vi­rus SARS-CoV‑2 nachge­wie­sen ist, sind getes­te­ten Perso­nen gleich­ge­stellt. Die Nachwei­se können auch in elektro­ni­scher Form mitge­führt werden.