Ab heute, 12. Dezem­ber, gelten folgen­de Ausgangs­be­schrän­kun­gen und Maßnah­men in ganz Baden-Württemberg: 

Nächt­li­che Ausgangs­be­schrän­kung zwischen 20 Uhr  und 5 Uhr mit folgen­den Ausnahmen: 

  • Besuch von priva­ten Feiern in der Zeit vom 23. bis 27. Dezember.
  • Ausübung beruf­li­cher Tätig­kei­ten einschließ­lich der Teilnah­me ehren­amt­lich tätiger Perso­nen an Einsät­zen von Feuer­wehr, Katastro­phen­schutz und Rettungsdienst.
  • Inanspruch­nah­me medizi­ni­scher, pflege­ri­scher, thera­peu­ti­scher und veteri­när­me­di­zi­ni­scher Leistungen.
  • Beglei­tung von unter­stüt­zungs­be­dürf­ti­gen Perso­nen und Minderjährigen.
  • Beglei­tung Sterben­der und von Perso­nen in akut lebens­be­droh­li­chen Zuständen.
  • Handlun­gen zur Versor­gung von Tieren, wie etwa Gassi gehen.
  • Der Besuch von Schulen, Kinder­ta­ges­stät­ten und beruf­li­chen sowie dienst­li­chen Bildungsangeboten.
  • Der Besuch von Veran­stal­tun­gen des Studienbetriebs.
  • Veran­stal­tun­gen nach § 10 Absatz 4 Corona-Verord­nung (Corona­VO) wie die Teilnah­me an Gerichts­ter­mi­nen oder Sitzun­gen kommu­na­ler Gremien.
  • Wahrneh­mung des Sorge- und Umgangsrechts.
  • Besuch von religiö­sen Veran­stal­tun­gen.
  • Ansamm­lun­gen die der Aufrecht­erhal­tung des Arbeits‑, Dienst- oder Geschäfts­be­triebs, der öffent­li­chen Sicher­heit und Ordnung oder der sozia­len Fürsor­ge dienen.

Was eine nächt­li­che Ausgangs­be­schrän­kung bringen soll, erklärt die Corona-Verord­nung so:
Um die Infek­ti­ons­zah­len zu senken und damit die Gesund­heit der Menschen zu schüt­zen, müssen die Kontak­te zwischen Menschen reduziert werden. Deshalb müssen wir jetzt abends zu Hause bleiben. Die Erfah­run­gen in den Städten, die aufgrund der hohen Infek­ti­ons­zah­len bereits nächt­li­che Ausgangs­be­schrän­kun­gen erlas­sen haben, sind durch­weg positiv. Auch in anderen Ländern hat sich gezeigt, dass durch Ausgangs­be­schrän­kun­gen die Infek­ti­ons­zah­len gesenkt werden konnten.

Auch tagsüber sollen die Menschen das Haus nur noch mit einem beson­de­ren Grund und zielge­rich­tet verlassen.
Tagsüber gelten folgen­de Ausnahmen:

  • Ausübung beruf­li­cher Tätig­kei­ten einschließ­lich der Teilnah­me ehren­amt­lich tätiger Perso­nen an Einsät­zen von Feuer­wehr, Katastro­phen­schutz und Rettungsdienst.
  • Inanspruch­nah­me medizi­ni­scher, pflege­ri­scher, thera­peu­ti­scher und veteri­när­me­di­zi­ni­scher Leistungen.
  • Beglei­tung von unter­stüt­zungs­be­dürf­ti­gen Perso­nen und Minderjährigen.
  • Beglei­tung Sterben­der und von Perso­nen in akut lebens­be­droh­li­chen Zuständen.
  • Handlun­gen zur Versor­gung von Tieren, wie etwa Gassi gehen.
  • Der Besuch von Schulen, Kinder­ta­ges­stät­ten und beruf­li­chen sowie dienst­li­chen Bildungsangeboten.
  • Der Besuch von Veran­stal­tun­gen des Studienbetriebs.
  • Ansamm­lun­gen die der Aufrecht­erhal­tung des Arbeits‑, Dienst- oder Geschäfts­be­triebs, der öffent­li­chen Sicher­heit und Ordnung oder der sozia­len Fürsor­ge dienen.
  • Sport und Bewegung an der frischen Luft ausschließ­lich allei­ne, mit einer weite­ren nicht im selben Haushalt leben­den Person oder mit Angehö­ri­gen des eigenen Haushalts.
  • Erledi­gung von Einkäufen.
  • Ansamm­lun­gen und priva­te Veran­stal­tun­gen im priva­ten Raum mit Angehö­ri­gen des eigenen Haushalts oder maximal 5 Perso­nen aus bis zu zwei Haushal­ten sowie Verwand­ten in gerader Linie und Partner; Kinder der jewei­li­gen Haushal­te bis einschließ­lich 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.
  • Veran­stal­tun­gen nach § 10 Absatz 4 Corona-Verord­nung (Corona­VO) wie die Teilnah­me an Gerichts­ter­mi­nen oder Sitzun­gen kommu­na­ler Gremien.
  • Wahrneh­mung des Sorge- und Umgangsrechts.
  • Die Teilnah­me an sonsti­gen nicht der Unter­hal­tung dienen­den Veran­stal­tun­gen (siehe § 10 Absatz 3 CoronVO).
  • Besuch von  religiö­sen Veran­stal­tun­gen.
  • Besuch von Versamm­lun­gen nach Artikel 8 Grund­ge­setz (Versamm­lungs­frei­heit)

Mehr Infor­ma­tio­nen finden Sie hier:  https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/