Ab heute, 12. Dezember, gelten folgende Ausgangsbeschränkungen und Maßnahmen in ganz Baden-Württemberg:
Nächtliche Ausgangsbeschränkung zwischen 20 Uhr und 5 Uhr mit folgenden Ausnahmen:
- Besuch von privaten Feiern in der Zeit vom 23. bis 27. Dezember.
- Ausübung beruflicher Tätigkeiten einschließlich der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst.
- Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen.
- Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen.
- Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen.
- Handlungen zur Versorgung von Tieren, wie etwa Gassi gehen.
- Der Besuch von Schulen, Kindertagesstätten und beruflichen sowie dienstlichen Bildungsangeboten.
- Der Besuch von Veranstaltungen des Studienbetriebs.
- Veranstaltungen nach § 10 Absatz 4 Corona-Verordnung (CoronaVO) wie die Teilnahme an Gerichtsterminen oder Sitzungen kommunaler Gremien.
- Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts.
- Besuch von religiösen Veranstaltungen.
- Ansammlungen die der Aufrechterhaltung des Arbeits‑, Dienst- oder Geschäftsbetriebs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen.
Was eine nächtliche Ausgangsbeschränkung bringen soll, erklärt die Corona-Verordnung so:
Um die Infektionszahlen zu senken und damit die Gesundheit der Menschen zu schützen, müssen die Kontakte zwischen Menschen reduziert werden. Deshalb müssen wir jetzt abends zu Hause bleiben. Die Erfahrungen in den Städten, die aufgrund der hohen Infektionszahlen bereits nächtliche Ausgangsbeschränkungen erlassen haben, sind durchweg positiv. Auch in anderen Ländern hat sich gezeigt, dass durch Ausgangsbeschränkungen die Infektionszahlen gesenkt werden konnten.
Auch tagsüber sollen die Menschen das Haus nur noch mit einem besonderen Grund und zielgerichtet verlassen.
Tagsüber gelten folgende Ausnahmen:
- Ausübung beruflicher Tätigkeiten einschließlich der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst.
- Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen.
- Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen.
- Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen.
- Handlungen zur Versorgung von Tieren, wie etwa Gassi gehen.
- Der Besuch von Schulen, Kindertagesstätten und beruflichen sowie dienstlichen Bildungsangeboten.
- Der Besuch von Veranstaltungen des Studienbetriebs.
- Ansammlungen die der Aufrechterhaltung des Arbeits‑, Dienst- oder Geschäftsbetriebs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen.
- Sport und Bewegung an der frischen Luft ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im selben Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts.
- Erledigung von Einkäufen.
- Ansammlungen und private Veranstaltungen im privaten Raum mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder maximal 5 Personen aus bis zu zwei Haushalten sowie Verwandten in gerader Linie und Partner; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.
- Veranstaltungen nach § 10 Absatz 4 Corona-Verordnung (CoronaVO) wie die Teilnahme an Gerichtsterminen oder Sitzungen kommunaler Gremien.
- Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts.
- Die Teilnahme an sonstigen nicht der Unterhaltung dienenden Veranstaltungen (siehe § 10 Absatz 3 CoronVO).
- Besuch von religiösen Veranstaltungen.
- Besuch von Versammlungen nach Artikel 8 Grundgesetz (Versammlungsfreiheit)
Mehr Informationen finden Sie hier: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/