BODENSEEKREIS — An bestimm­ten öffent­li­chen Plätzen und Orten im Boden­see­kreis gilt ab Samstag, 6. März 2021 ein Alkohol­ver­bot. Das hat das Landrats­amt am Freitag, 5. März 2021 per Allge­mein­ver­fü­gung verfügt und satzungs­ge­mäß auf www.bodenseekreis.de bekannt gemacht. Die Maßnah­me dient der Pande­mie-Eindäm­mung. Die betref­fen­den Plätze und Orte sind in einer Anlage zur Allge­mein­ver­fü­gung nach Städten und Gemein­den sortiert aufge­lis­tet. An diesen Plätzen und Orten ist es bis auf Weite­res verbo­ten, Alkohol auszu­schen­ken und zu konsu­mie­ren. Das gilt auch auf priva­ten Grund­stü­cken, wenn diese öffent­lich zugäng­lich sind. Weiter­hin erlaubt ist es hier aber, Alkohol in verschlos­se­nen Gefäßen mit zu sich zu führen.

Die Allge­mein­ver­fü­gung gilt bis einschließ­lich 22. März 2021. Sie tritt aber vorher außer Kraft, wenn die Sieben-Tages-Inzidenz des Landkrei­ses je 100.000 Einwoh­ner den Wert 50 an drei aufein­an­der folgen­den Tagen unterschreitet. 

Der vollstän­di­ge Verfü­gungs­text sowie die Liste der Plätze und Orte, an denen das Alkohol­ver­bot gilt, ist veröf­fent­licht unter
https://www.bodenseekreis.de/de/politik-verwaltung/bekanntmachungen/

Die neue Regelung im Boden­see­kreis folgt einem Erlass des Sozial­mi­nis­te­ri­ums Baden-Württem­berg, wonach in einem Landkreis beson­de­re Corona-Schutz­maß­nah­men ergrif­fen werden sollen, wenn dort der Sieben-Tage-Inzidenz­wert je 100.000 Einwoh­ner sieben Tage in Folge bei 50 oder höher liegt. Weiter­hin ist es erfor­der­lich, dass das Corona-Infek­ti­ons­ge­sche­hen diffus ist, also keinen Schwer­punkt an abgrenz­ba­ren Orten oder in bestimm­ten Lebens­be­rei­chen hat. Beide Krite­ri­en sind im Boden­see­kreis erfüllt. Die Kreis­ver­wal­tung hat sich als Schutz­maß­nah­me für ein Alkohol­ver­bot und gegen nächt­li­che Ausgangs­be­schrän­kun­gen entschie­den und damit das geziel­te­re und milde­re Mittel gewählt. Dazu heißt es in der Begrün­dung der Allgemeinverfügung: 

Die Unter­sa­gung des Ausschanks und Konsums von alkoho­li­schen Geträn­ken auf bestimm­ten öffent­li­chen Plätzen trägt erheb­lich dazu bei, Infek­ti­ons­ri­si­ken zu verrin­gern, da durch die damit verbun­de­ne Kontakt­be­schrän­kung das Übertra­gungs­ri­si­ko gesenkt wird. Die erhöh­te Attrak­ti­vi­tät des öffent­li­chen Raums bei geschlos­se­nen gastro­no­mi­schen Einrich­tun­gen ist dabei einzu­kal­ku­lie­ren. Hierdurch werden bestimm­te öffent­li­che Plätze beson­ders attrak­tiv, um Partys o. ä. zu feiern. Des Weite­ren dient ein Alkohol­aus­schank­ver­bot dazu, sponta­nen gemein­schaft­li­chen (weite­ren) Alkohol­kon­sum zu reduzie­ren, da eine zuneh­men­de Alkoho­li­sie­rung der Einhal­tung der hier im Zentrum stehen­den Kontakt­mi­ni­mie­rung entgegensteht. 

Neben dem Ziel der Kontakt­mi­ni­mie­rung soll ein Alkohol­ver­bot auch die Infek­ti­ons­ge­fah­ren eingren­zen, die von einem Alkohol­kon­sum ausge­hen. Der Konsum von Alkohol führt aufgrund der dem Alkohol immanen­ten enthem­men­den Wirkung dazu, dass Infek­ti­ons­ri­si­ken nicht mehr richtig einge­schätzt und sowohl die AHA-Regeln als auch die Kontakt­be­schrän­kun­gen nicht mehr einge­hal­ten werden. 

Zu berück­sich­ti­gen sind zudem die jetzt im Frühjahr steigen­den Tempe­ra­tu­ren. Entspre­chend halten sich auch umso mehr Perso­nen im Freien auf. Diese nehmen nicht nur Spazier­gän­ge vor, sondern halten sich auch für länge­re Zeiträu­me an bestimm­ten Örtlich­kei­ten auf. Dadurch steigen die oben beschrie­be­nen Gefah­ren rasant. Mit diesen ist also ohne eine Festle­gung, wie sie durch diese Allge­mein­ver­fü­gung erfolgt, mit hoher Wahrschein­lich­keit zu rechnen.

Bei den in der Anlage zu dieser Allge­mein­ver­fü­gung aufge­führ­ten Örtlich­kei­ten handelt es sich um öffent­li­che Orte, an denen sich erfah­rungs­ge­mäß Perso­nen entwe­der auf engem Raum und bzw. oder nicht nur vorüber­ge­hend aufhal­ten. Zum Beispiel sind bestimm­te Berei­che des Boden­see­ufers erfasst. Aber auch andere Örtlich­kei­ten, an denen Perso­nen verwei­len, wie Parkplät­ze oder Bahnhofs­ge­län­de, sind erfasst. An all diesen Örtlich­kei­ten besteht die Gefahr des Alkohol­kon­sums mit den oben genann­ten Gefah­ren. Alle in der Anlage genann­ten Örtlich­kei­ten sind Teil des öffent­li­chen Raums (vgl. Begrün­dung zur 5. Änderungs­ver­ord­nung zur 5. Corona­VO vom 23.01.2021, S. 7). Es handelt sich um öffent­li­chen (Verkehrs-) Raum, der jeder­mann zugäng­lich ist. Nicht erfasst sind also Flächen, die dies durch Abschran­kung, Einzäu­nung, Einfrie­dung etc. verhin­dern und damit auch nicht als öffent­li­cher (Verkehrs-) Raum gelten.