TUTTLINGEN — Aufgrund der  hohen 7‑Tage-Inzidenz  im Landkreis Tuttlin­gen tritt am kommen­den Samstag, 5. Dezem­ber, eine neue Allge­mein­ver­fü­gung  in Kraft mit Masken­pflicht in der Innen­stadt und Kontaktverboten. 

Im öffent­li­chen und priva­ten Raum dürfen sich nur noch Angehö­ri­ge des eigenen Haushalts oder Angehö­ri­ge des eigenen Haushalts mit einer weite­ren Person aufhal­ten. In diesem Fall maximal fünf Perso­nen. Kinder bis einschließ­lich 14 Jahren sind hiervon ausgenommen.

Alkohol­kon­sum ist im öffent­li­chen Raum verbo­ten. Veran­stal­tun­gen aller Art sind unter­sagt, Gottes­diens­te aber weiter­hin erlaubt. Bei Beerdi­gun­gen gilt eine maxima­le Perso­nen­zahl von 50. Der Besuch in Kranken­häu­sern und Pflege­ein­rich­tun­gen ist nur nach vorhe­ri­gem Antigen­test oder mit FFP2-Maske erlaubt. Zusätz­lich werden Besuche in diesen Einrich­tun­gen auf eine Person pro Tag je Patient beschränkt, Ausnah­men gibt es insbe­son­de­re für die Sterbe­be­glei­tung oder bei kranken Kindern.

Im Innen­stadt­be­reich von Tuttlin­gen und Trossin­gen muss eine nicht­me­di­zi­ni­sche Alltags­mas­ke oder eine vergleich­ba­re Mund-Nase-Bedeckung getra­gen werden. Ebenso im Umfeld von 50 Metern um Schulen, Kinder­gär­ten und Kinder­ta­ges­stät­ten montags bis freitags im Zeitraum von 7 Uhr bis 9 Uhr und 12 Uhr bis 17 Uhr. Die Masken­pflicht gilt auch für Kirchen­be­su­che und alle anderen Räume, in denen gebetet wird, ebenso im Umkreis von 50 Metern um diese Örtlich­kei­ten. Auch Fried­hofs­be­su­cher müssen eine Maske tragen.

Kinder bis zum vollende­ten sechs­ten Lebens­jahr müssen keine Maske tragen, ebenso Perso­nen, die glaub­haft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesund­heit­li­chen oder sonsti­gen zwingen­den Gründen nicht möglich oder nicht zumut­bar ist, wobei die Glaub­haft­ma­chung gesund­heit­li­cher Gründe in der Regel durch eine ärztli­che Beschei­ni­gung zu erfol­gen hat. Dies ist auf Verlan­gen vorzu­le­gen. Verstö­ße gegen die neuen Regeln können mit Geldbu­ßen bis zu 25.000 EUR geahn­det werden.

Die Allge­mein­ver­fü­gung gilt vorerst bis zum Ablauf des 20. Dezem­ber oder bis die 7‑Tage-Inzidenz  von 200 pro 100.000 Einwoh­nern an sieben aufein­an­der­fol­gen­den Tagen im Landkreis Tuttlin­gen  unter­schrit­ten wird.