FRIEDRICHSHAFEN — Das Landge­richt Ravens­burg hat in der zivil­recht­li­chen Ausein­an­der­set­zung zwischen Albrecht von Branden­stein-Zeppe­lin und der Stadt Fried­richs­ha­fen der Stadt Fried­richs­ha­fen recht gegeben. Damit ist Albrecht von Branden­stein-Zeppe­lin erneut mit einer Klage gegen die Stadt geschei­tert, die Wider­kla­ge der Stadt war erfolg­reich. Das Landge­richt Ravens­burg hat das Urteil am Montag, 20. Dezem­ber 2021 verkün­det. Der Streit­wert wurde auf 15 Millio­nen Euro festgesetzt. 

„Es war von vorne­her­ein klar, dass auch diese Klage abgewie­sen wird“, sagt Dr. Andre­as Dietzel, Clifford Chance PartmbB, einer der Anwäl­te, die die Stadt Fried­richs­ha­fen vertre­ten. „Die Klage war ohne Substanz und konnte einer recht­li­chen Beurtei­lung schlicht nicht standhalten.“ 

Für Oberbür­ger­meis­ter Andre­as Brand ist das Urteil ein wichti­ger Meilen­stein: „Albrecht von Branden­stein-Zeppe­lin beschäf­tigt die Stadt und die Gerich­te gleicher­ma­ßen mit seinen aussichts­lo­sen Klagen. Dass das Gericht sowohl die Klage abgewie­sen als auch unserer Wider­kla­ge statt­ge­ge­ben hat, bestä­tigt erneut die Stadt und ihre Rechts­po­si­ti­on.“ Mit der erfolg­rei­chen Wider­kla­ge kann die Stadt zudem verhin­dern, dass von Branden­stein-Zeppe­lin künftig erneut Ansprü­che auf dersel­ben Grund­la­ge geltend machen kann. Von Branden­stein-Zeppe­lin muss die Kosten des Verfah­rens tragen. 

Im Zivil­pro­zess beim Landge­richt Ravens­burg ging es um behaup­te­te Ansprü­che von Branden­stein-Zeppe­lins aus einer Vergleichs­ver­ein­ba­rung aus dem Jahr 1923. Im Zusam­men­hang mit dem Verkauf eines ZF-Aktien­pa­kets an die Deutsche Bank AG im Jahr 1990 hatten Nachfah­ren von Ferdi­nand Graf von Zeppe­lin, unter ihnen auch von Branden­stein-Zeppe­lin, ausdrück­lich auf die nun geltend gemach­ten Ansprü­che verzich­tet. Albrecht von Branden­stein-Zeppe­lin hatte rund 30 Jahre nach diesem Verzicht dennoch geklagt und eine Zahlung von etwa 11 Millio­nen Euro von der Stadt Fried­richs­ha­fen gefor­dert. Den Streit­wert der Wider­kla­ge bezif­fer­te das Landge­richt mit 4 Millio­nen Euro. 

Das Landge­richt Ravens­burg führte in der Urteils­be­grün­dung aus, dass der Kläger wirksam auf Rechte aus der Vergleichs­ver­ein­ba­rung von 1923 verzich­tet habe. Ob der vom Kläger behaup­te­te Tatbe­stand der Sitten­wid­rig­keit angenom­men werden könne, müsse weder entschie­den noch geprüft werden, weil etwaige Ansprü­che jeden­falls verjährt seien. Zudem sei die vom Kläger behaup­te­te angeb­li­che „verwerf­li­che Gesin­nung“, so das Gericht in der mündli­chen Urteils­be­grün­dung, unter keinem recht­li­chen Gesichts­punkt vom Kläger schlüs­sig darge­legt worden. Damit folgte das Landge­richt Ravens­burg der Argumen­ta­ti­on der Stadt und ihrer Anwälte. 

Die Stadt wurde im Verfah­ren beim Landge­richt Ravens­burg von den Clifford Chance-Rechts­an­wäl­ten Dr. Andre­as Dietzel, Uwe Hornung und Dr. Paul Hauser sowie von Alexan­der Büker, dreher + partner mbB, vertreten.

Die Klage beim Landge­richt Ravens­burg reiht sich ein in mehre­re Klagen von Albrecht von Branden­stein-Zeppe­lin, die sich im Kern gegen die Stadt im Zusam­men­hang mit der Zeppe­lin-Stiftung richten: Im Jahr 2020 unter­la­gen von Branden­stein-Zeppe­lin und sein Sohn Frede­ric beim Verwal­tungs­ge­richt Sigma­rin­gen mit einer Klage auf Wieder­her­stel­lung der alten Zeppe­lin-Stiftung. Gegen dieses Urteil haben die Kläger Berufung beim Verwal­tungs­ge­richts­hof Mannheim einge­legt. Das Berufungs­ver­fah­ren ist noch nicht abgeschlossen.

Der Klage beim Verwal­tungs­ge­richt Sigma­rin­gen voran­ge­gan­gen war im Jahr 2015 ein Antrag von Albrecht und Frede­ric von Branden­stein Zeppe­lin an das Regie­rungs­prä­si­di­um Tübin­gen, ebenfalls auf Wieder­her­stel­lung der alten Zeppe­lin-Stiftung. Dieser Antrag schei­ter­te ebenfalls und wurde vom Regie­rungs­prä­si­di­um als unzuläs­sig und unbegrün­det abgelehnt. 

Weite­re sieben Klagen auf Akten­ein­sicht wurden im Oktober 2021 beim Verwal­tungs­ge­richt Sigma­rin­gen zusam­men­ge­fasst verhan­delt – und auch hier schei­ter­ten die beiden Kläger: Die Klagen wurden abgewie­sen, die Kläger tragen die Kosten des Verfah­rens, Berufung wurde nicht zugelassen. 

Weite­re Infor­ma­tio­nen zur Zeppe­lin-Stiftung und Hinter­grün­de zu den Rechts­strei­tig­kei­ten unter www.zeppelin-stiftung.de