Vor einem Jahr starb in Köln eine werden­de Mutter, nachdem sie ein Gluko­se­mit­tel getrun­ken hatte. Wie sich heraus­stell­te, enthielt die Gluko­se ein gifti­ges Präpa­rat. Nun gibt es eine Ankla­ge wegen versuch­ten Mordes.

Die Staats­an­walt­schaft wirft der 50-Jähri­gen versuch­ten Mord durch Unter­las­sen vor, wie das Landge­richt Köln am Diens­tag mitteil­te. Sie soll dem behan­deln­den Kranken­haus verschwie­gen haben, dass eine Lidocain­ver­gif­tung in Betracht komme.

Die Vertei­di­ger der Apothe­ke­rin wiesen die Vorwür­fe als «vollkom­men abwegig» zurück. Ihre Mandan­tin habe sich überhaupt nichts zuschul­den kommen lassen, erklär­ten die Anwäl­te in einer Mittei­lung. Es werde sich ihre Unschuld erweisen.

Die Staats­an­walt­schaft hat auch Ankla­ge wegen fahrläs­si­ger Tötung gegen die 50-Jähri­ge erhoben. Dabei geht es um die Verun­rei­ni­gung der Gluko­se. Ob die Ankla­ge­schrift zugelas­sen und das Haupt­ver­fah­ren eröff­net wird, muss das Gericht noch entschei­den. Die Prüfung wird voraus­sicht­lich einige Wochen in Anspruch nehmen.

Die 28 Jahre alte Frau hatte Mitte Septem­ber in der Praxis ihres Gynäko­lo­gen eine Gluko­se­mi­schung aus einer Kölner Apothe­ke getrun­ken. Sie wurde darauf­hin bewusst­los, kam ins Kranken­haus und starb dort ebenso wie ihr durch Notkai­ser­schnitt zur Welt gebrach­tes Kind.

Die Gluko­se­mi­schung war Teil eines Routi­ne­tests auf Diabe­tes in der Schwan­ger­schaft. Wie sich heraus­stell­te, war das Präpa­rat aber mit dem Betäu­bungs­mit­tel Lidocain­hy­dro­chlo­rid durch­setzt. Dieses Mittel wurde in der Apothe­ke nach frühe­ren Angaben der Ermitt­ler in einem sehr ähnli­chen Gefäß gelagert wie die Gluko­se. Deshalb gehen Polizei und Staats­an­walt­schaft nach frühe­ren Angaben von einem Verse­hen aus. Eine andere Schwan­ge­re, die zwei Tage vorher nur einen Schluck der Lösung getrun­ken hatte, hatte sich von der Vergif­tung erholt.

Der Apothe­ke­rin wird nun Mord durch Unter­las­sen vorge­wor­fen. «Die Staats­an­walt­schaft geht davon aus, dass die Angeschul­dig­te durch Hinwei­se von Mitar­bei­tern der gynäko­lo­gi­schen Praxis und einer Ärztin aus dem behan­deln­den Kranken­haus auf die Vorfäl­le vom 17. und 19.09.2020, nach Kontrol­le der eigenen Bestän­de und nach einer Bespre­chung mit ihren Mitar­bei­tern spätes­tens um die Mittags­zeit wissen musste, dass bei den später Verstor­be­nen eine Lidocain­ver­gif­tung als Ursache für den schlech­ten Gesund­heits­zu­stand in Betracht kommt», erklär­te das Gericht.

Dennoch habe die Apothe­ke­rin das behan­deln­de Kranken­haus nicht darüber infor­miert. Hätte sie dies getan, hätten die Frau und das Kind «vergif­tungs­spe­zi­fisch behan­delt werden können». Es ist aller­dings unsicher, ob sie dann noch hätten geret­tet werden können.

Die Vertei­di­gung kriti­sier­te die Argumen­ta­ti­on der Staats­an­walt­schaft als «befremd­lich». Ihre Mandan­tin sei weder verant­wort­lich für die bis heute ungeklär­te Verun­rei­ni­gung der Gluko­se noch habe sie irgend­et­was vertu­schen wollen. Das Gegen­teil sei richtig: Sie habe das Gluko­se­ge­fäß sofort nachdem sie vom Zusam­men­bruch der Frau erfah­ren habe der Klinik ausge­hän­digt. Hätte sie etwas verheim­li­chen wollen, hätte sie das Gefäß besei­ti­gen können. Die Vertei­di­gung zeigte sich zuver­sicht­lich, dass sich im weite­ren Verfah­ren die Unschuld der Apothe­ke­rin heraus­stel­len werde.

Die betrof­fe­ne Apothe­ke und zwei andere des gleichen Betrei­bers waren nach den Todes­fäl­len vorüber­ge­hend geschlos­sen worden. Einige Tage später durften sie wieder öffnen. Der Fall hatte kurzzei­tig auch zu einer Diskus­si­on darüber geführt, inwie­weit Apothe­ken selbst Arznei­mit­tel herstel­len sollten.