LINDAU — Die 7‑Tage-Inzidenz liegt im Landkreis Lindau seit heute, 29. Oktober, mit einem Wert von 107,34 über dem Schwel­len­wert von 100 Neuin­fek­tio­nen pro 100.000 Einwoh­ner. Es gilt damit die am 23. Oktober von der Staats­re­gie­rung neu einge­führ­te Stufe „dunkel­rot“ der Bayeri­schen Corona- Ampel. „Die Entwick­lun­gen der vergan­ge­nen zwei Wochen berei­ten mir große Sorge, da die Infek­ti­ons­zah­len immer schnel­ler anstei­gen. Ich appel­lie­re deshalb an alle Landkreis­bür­ge­rin­nen und Landkreis­bür­ger weiter durch­zu­hal­ten und soweit wie möglich die Kontak­te zu reduzie­ren. Nur wenn wir alle gemein­sam an einem Strang ziehen und auf einan­der Acht geben, haben wir eine Chance das Infek­ti­ons­ge­sche­hen in den Griff zu bekom­men,“ sagt Landrat Elmar Stegmann. Die Regelun­gen gelten ab Freitag, 30. Oktober um 0 Uhr und zwar laut aktuel­ler 7. Bayeri­scher Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men­ver­ord­nung so lange, bis die 7‑Tage- Inzidenz für fünf Tage in Folge unter 100 liegt. Aufgrund der gestri­gen Bund- Länder-Beschlüs­se werden die bishe­ri­gen Regelun­gen durch die Bayeri­sche Staats­re­gie­rung jedoch voraus­sicht­lich noch weiter angepasst werden.

Mit der Verord­nung zur Änderung der 7. Bayeri­schen Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men­ver­ord­nung müssen die bereits bestehen­den Schutz­maß­nah­men ab morgen Freitag, 30. Oktober 2020, 0 Uhr, noch einmal verschärft werden: Die Sperr­stun­de für die Gastro­no­mie, das Alkohol­ver­kaufs­ver­bot an Tankstel­len sowie das Alkohol­ver­bot auf öffent­li­chen Plätzen wird auf 21 Uhr vorver­legt. Es sind nur maximal 50 Perso­nen für Veran­stal­tun­gen aller Art zugelas­sen (mit Ausnah­me von Kirchen­ver­an­stal­tun­gen, Demons­tra­tio­nen und Hochschulen).

Diese Regelun­gen gelten somit bei der Stufe „Dunkel­rot“ bis die Regelun­gen durch die Bayeri­sche Staats­re­gie­rung aufgrund der gestri­gen Bund-Länder-Beschlüs­se angepasst werden:

Masken­pflicht

Die Masken­pflicht, die bereits seit der Warnstu­fe „Rot“ an allen Jahrgangs­stu­fen der Schulen besteht, bleibt aufrecht­erhal­ten. Sie gilt auch weiter­hin überall dort, wo Menschen dichter und/oder länger zusam­men­kom­men. Das gilt insbe­son­de­re auf bestimm­ten, stark frequen­tier­ten Plätzen (z.B. Fußgän­ger­zo­nen, Markt­plät­ze), auf Begeg­nungs- und Verkehrs­flä­chen der Arbeits­stät­te, insbe­son­de­re in Fahrstüh­len, Fluren, Kanti­nen und Eingän­gen, am Arbeits­platz, soweit der Mindest­ab­stand von 1,5 m nicht zuver­läs­sig einge­hal­ten werden kann, in den Schulen und Bildungs­stät­ten auch im Unter­richt, für Zuschau­er bei sport­li­chen Veran­stal­tun­gen sowie durch­gän­gig auf Tagun­gen, Kongres­sen, Messen, in Freizeit­ein­rich­tun­gen, Kultur­stät­ten, Kinos und Theatern auch am Platz.

Als stark frequen­tier­te Plätze gelten im Landkreis Lindau (Boden­see) derzeit:

Im Stadt­ge­biet von Lindau (Boden­see):

-alle öffent­lich zugäng­li­chen Straßen, Wege und Plätze auf der Insel einschließ­lich der Seebrü­cke sowie des Parkhau­ses P4 an der Inselhalle

-alle öffent­lich zugäng­li­chen Flächen rund um den zentra­len Umstei­ge­punkt ZUP in der Anheg­ger­stra­ße zwischen Kolping­stra­ße und Ludwig-Kick-Straße

-der Berli­ner Platz einschließ­lich der abgehen­den Straßen bis zu 50 m ab dem Berli­ner Platz

- der Aescha­cher Markt einschließ­lich der abgehen­den Straßen bis zu 50 m ab dem Aescha­cher Markt

- alle öffent­lich zugäng­li­chen Freiflä­chen rund um das Einkaufs­zen­trum Lindau­park Im Stadt­ge­biet von Linden­berg i.Allgäu:

-Verkehrs­be­ru­hig­ter Bereich der Haupt­stra­ße von der Bräuhaus­stra­ße bis Einmün­dung in die Bismarckstraße

-Bahnhof­stra­ße

-alle öffent­lich zugäng­li­chen Flächen rund um den zentra­len Umstei­ge­punkt ZOB in der Bismarckstraße

-Fußgän­ger­weg vom Parkplatz in der Au zum Waldsee, Waldsee­pro­me­na­de und Waldseerundweg

In der Gemein­de Wasser­burg a. Bodensee:

-der Linden­platz einschließ­lich der abgehen­den Straßen bis zu 50 m ab dem Lindenplatz

-alle öffent­lich zugäng­li­chen Flächen auf der Halbin­sel Wasser­burg ab Einmün­dung Halbinselstraße/Mooslachenstraße

-die Parkplät­ze beim Freischwimm­bad Aquama­rin sowie in der Mooslachenstraße

-alle öffent­lich zugäng­li­chen Flächen in einem Umkreis von 50 m rund um den Bahnhof In allen Städten, Märkten und

Gemein­den im Landkreis Lindau (Boden­see):

-alle öffent­lich zugäng­li­chen Gehwe­ge und Vorplät­ze an Schulen werktags in der Zeit von 7 bis 17 Uhr

-alle öffent­lich zugäng­li­chen Parkplät­ze, Tiefga­ra­gen und Wegeflä­chen von Super­märk­ten, Einkaufs­zen­tren und Fachmärkten

Die Masken­pflicht gilt hier für Fußgänger.

Ob diese Berei­che noch weiter ausge­wei­tet werden wird anhand der weite­ren Entwick­lung entschieden.

Hinweis: Kraft Geset­zes gilt eine Masken­pflicht bereits an allen Halte­stel­len des ÖPNV, ebenso auf allen Begeg­nungs- und Verkehrs­flä­chen von Freizeiteinrichtungen.

Schulen

Unter Gesamt­be­wer­tung des Infek­ti­ons­ge­sche­hens im Landkreis sind folgen­de Maßnah­men an allen Schulen weiter­hin umzusetzen:

-Die Masken­pflicht im Unter­richt bleibt laut Bayeri­scher Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men­ver­ord­nung MNB für Schüle­rin­nen und Schüler aller Jahrgangs­stu­fen unver­än­dert bestehen. Aller­dings können die Masken auf dem Pausen­hof abgenom­men werden, wenn die Schulen für die Pausen feste Gruppen bilden und die Schüler die Abstands­re­geln einhalten.

-In den weiter­füh­ren­den Schulen bleibt die Abstands­re­gel bestehen, da das Infek­ti­ons­ge­sche­hen hier deutlich stärker ist als an den Grund­schu­len. Soweit aufgrund der bauli­chen Gegeben­hei­ten der Mindest­ab­stand nicht einge­hal­ten werden kann, bedeu­tet dies eine zeitlich befris­te­te Teilung der Klassen und eine damit verbun­de­ne Unter­rich­tung der Gruppen im wöchent­li­chen oder tägli­chen Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht.

-Verpflich­tung zum Tragen einer geeig­ne­ten MNB für Lehrkräf­te und sonsti­ges unter­rich­ten­des Perso­nal auch während des Unter­richts sowie für Perso­nal der schuli­schen Ganztags­an­ge­bo­te und der Mittagsbetreuung.

-Sinnvol­le Maßnah­men zur Kontakt- und Aerosol­ver­mei­dung insbe­son­de­re im Sport­und Musikunterricht

-Eine (etwaige) Notbe­treu­ung ist einge­schränkt zulässig.

-Für die Grund­schu­len bleibt die Abstands­re­gel im Unter­richt aufge­ho­ben. Ziel bleibt weiter­hin, dass alle Kinder Präsenz­un­ter­richt erhal­ten können und die Eltern damit bei der Betreu­ung der Kinder entlas­tet werden.

Kinder­ta­ges­ein­rich­tun­gen

Es ist weiter­hin das Maßnah­men­pa­ket für einen einge­schränk­ten Regel­be­trieb der Stufe 3 des Rahmen­hy­gie­ne­plans Kinder­ta­ges­stät­ten (GMS vom 06.09.2020) umzusetzen.

-Das Perso­nal hat eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen

-Hände­wa­schen und Handdes­in­fek­ti­on sind regel­mä­ßig durchzuführen

-Die Betreu­ung der Kinder erfolgt in festen Gruppen

-Einnah­me der Mahlzei­ten in festen Gruppen

-Besuch mit leich­tem Schnup­fen und/oder gelegent­li­chem Husten ohne Fieber ohne Kontakt zu SARS-CoV2 Infizier­ten nur mit ärztli­chem Attest

Ob zu einem späte­ren Zeitpunkt auf einen Notbe­trieb überge­gan­gen werden muss, wird anhand der weite­ren Entwick­lung des Infek­ti­ons­ge­sche­hens im Landkreis bewertet.

Gastro­no­mie

Die Sperr­stun­de in der Gastro­no­mie wird von 22 Uhr auf 21 Uhr vorver­legt. Diese gilt bis 6 Uhr. In dieser Zeit darf auch an Tankstel­len und allen anderen Verkaufs­stel­len kein Alkohol verkauft werden. Ausge­nom­men sind die Abgabe und Liefe­rung von mitnah­me­fä­hi­gen Speisen oder mitnah­me­fä­hi­gen nicht­al­ko­ho­li­schen Geträn­ken. Auf den vom Landrats­amt festleg­ten stark frequen­tier­ten öffent­li­chen Plätzen darf in dieser Zeit auch kein Alkohol konsu­miert werden.

Priva­te Feiern / Verei­ne / Genos­sen­schaf­ten / Eigen­tü­mer­ver­samm­lun­gen etc.

Priva­te Feiern und Veran­stal­tun­gen, insbe­son­de­re Hochzei­ten, Geburts­ta­ge, Vereins- und Partei­sit­zun­gen u.ä. sind weiter­hin auf zwei Hausstän­de ODER maximal 5 Perso­nen begrenzt. Dies gilt unabhän­gig davon, ob diese Treffen im priva­ten oder öffent­li­chen Raum stattfinden.

Zwei Haushal­te können rein rechne­risch mehr als 5 Perso­nen sein: Eltern mit 4 Kinder und Eltern mit 5 Kinder = 13 Perso­nen. Diese dürfen sich treffen, es sind zwei Haushal­te. Haushalt = Menschen, die in einem Hausstand zusam­men­le­ben. 5 Perso­nen: Hier ist eine Mischung möglich, es dürfen nur nicht mehr als 5 Perso­nen sein:

- 5 Perso­nen aus verschie­de­nen Haushal­ten ODER

- 2 Paare UND 1 weite­re Person ODER

- Eltern mit 1 Kind und 2 weite­re Perso­nen. — usw.

Teilnah­me an öffent­li­chen Veranstaltungen

Der Teilneh­mer­kreis von öffent­li­chen Veran­stal­tun­gen sowie die Zahl der Besucher von Veran­stal­tun­gen wird aller­dings auf maximal 50 Perso­nen beschränkt. Dies gilt z. B. für Vereins­sit­zun­gen, Partei­sit­zun­gen, Sport­ver­an­stal­tun­gen (Zuschau­er), Tagun­gen, Kongres­se und vergleich­ba­re Veran­stal­tun­gen, die beruf­lich oder dienst­lich veran­lasst sind, kultu­rel­le Veran­stal­tun­gen in Theatern, Konzert­häu­sern, auf sonsti­gen Bühnen und im Freien sowie die dafür notwen­di­gen Proben und andere Vorbe­rei­tungs­ar­bei­ten, Kinos etc.

Chöre/Musikensembles/Theater Chöre/Musikensembles/Theater:

Auffüh­run­gen und Proben­be­trieb sind zuläs­sig, aller­dings gilt bei Auffüh­run­gen eine Zuschau­er­be­schrän­kung von maximal 50 Perso­nen. Abstän­de sind einzu­hal­ten, außer dies führt zu einer Beein­träch­ti­gung der künst­le­ri­schen Darstel­lung (Theater). Auch hier empfiehlt das Landrats­amt Lindau dringend einen Proben­be­trieb in max. Fünfer­grup­pen, um die Infek­ti­ons­ket­ten zu unterbrechen.

Sport­ver­ei­ne

Die Sport­aus­übung ist generell nicht durch die Corona-Ampel regle­men­tiert. Für Mannschafts­sport­ar­ten empfiehlt das Landrats­amt Lindau aus Gründen des Infek­ti­ons­schut­zes dringend eine Auftei­lung in Fünfer­grup­pen, die räumlich abgesetzt trainieren.

Zuschau­er (Sport­ver­an­stal­tun­gen): Die Zuschau­er­zah­len sind auf maximal 50 Perso­nen begrenzt. Zudem besteht Masken­pflicht, auch am Platz darf die Maske nicht abgenom­men werden.

Gottes­diens­te und religiö­se Feste

Die Kontakt­be­schrän­kun­gen der Corona-Ampel gelten auch nicht für Gottes­diens­te und kirch­li­che Feste (z.B. Erstkom­mu­ni­on, Zusam­men­künf­te der Kirchen am Volks­trau­er­tag). Religi­ons­aus­übung ist ein Grund­recht, weshalb Eingrif­fe nicht pauschal möglich sind, sondern beson­ders sorgfäl­tig im Einzel­fall abgewo­gen werden müssen. Ein entspre­chen­des Infek­ti­ons­schutz­kon­zept muss vorliegen.

Märkte etc.

Märkte und ähnli­che Veran­stal­tun­gen ohne Volks­fest­cha­rak­ter sind ohnehin schon reguliert (Masken­pflicht / Abstand).

Versamm­lun­gen

Jahres­haupt­ver­samm­lun­gen von Verei­nen, Genos­sen­schaf­ten, Eigen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten etc. sind gesetz­lich vorge­schrie­ben. Das Landrats­amt weist jedoch darauf hin, dass die Bundes­re­gie­rung das Durch­füh­ren von Online-Mitlie­der­ver­samm­lun­gen bzw. Entschei­dungs­er­he­bun­gen im Umlauf­ver­fah­ren ermög­licht hat (Gesetz über Maßnah­men im Gesellschafts‑,Genossenschafts‑, Vereins‑, Stiftungs- und Wohnungs­ei­gen­tums­recht zur Bekämp­fung der Auswir­kun­gen der COVID-19-Pande­mie hin / Bekannt­ma­chung vom 27. März 2020, BGBl. I S. 571).

Kommu­na­le Gremien

Für Gemein­de­rats­sit­zun­gen gelten weiter­hin die Hinwei­se des Bayeri­schen Staats­mi­nis­te­ri­um des Innern, für Sport und Integra­ti­on vom Frühjahr (IMS v. 08.04.2020 und 07.05.2020). Sitzun­gen sollten auf das unbedingt notwen­di­ge Mindest­maß beschränkt werden, um unver­zicht­ba­re, unauf­schieb­ba­re Entschei­dun­gen zu treffen. Zur Vermei­dung von Anste­ckun­gen sind die Empfeh­lun­gen des RKI zu beach­ten, vor allem die Einhal­tung eines ausrei­chen­den Mindest­ab­stan­des von 1,5 m aller Teilneh­mer. Ggf. sollen größe­re Räumlich­kei­ten genutzt werden. Hier ist aktuell von den verant­wort­li­chen Städten und Gemein­den beson­de­re Vernunft gefor­dert, um Folgen für ein komplet­tes Gremi­um plus alle anwesen­den Zuhörer sorgfäl­tig abzuwä­gen. Der Landkreis hat vor diesem Hinter­grund vorerst alle Ausschuss­sit­zun­gen abgesagt.