Wer im Inter­net bucht oder einkauft, kann oft aus einer ganzen Reihe an Zahlungs­mög­lich­kei­ten wählen. Dürfen Unter­neh­men Extra-Gebüh­ren verlan­gen? Ja, sagt das Bundes­ge­richts­hof in einem Urteil.

KARLSRUHE (dpa) — Unter­neh­men dürfen von ihren Kunden für Online-Bezah­lun­gen per Paypal oder Sofort­über­wei­sung eine Extra-Gebühr verlangen.

Das hat der Bundes­ge­richts­hof (BGH) in Karls­ru­he entschie­den. Entgel­te fürs Bezah­len per Banküber­wei­sung, Lastschrift oder Kredit­kar­te seien zwar gesetz­lich verbo­ten. Hier werde aber Geld für die Einschal­tung eines Dienst­leis­ters verlangt, der noch zusätz­li­che Leistun­gen überneh­me, beispiels­wei­se die Prüfung der Bonität. (Az. I ZR 203/19)

Die Wettbe­werbs­zen­tra­le hatte das Muster­ver­fah­ren angesto­ßen, um die Frage grund­sätz­lich klären zu lassen. Ihre Klage gegen das Münch­ner Fernbus-Unter­neh­men Flixbus wiesen die BGH-Richter nun in letzter Instanz ab. Sowohl bei Paypal als auch bei der Sofort­über­wei­sung zahlt zunächst einmal der Händler je Trans­ak­ti­on. Nach dem BGH-Urteil steht es ihm dann frei, ob er die Gebühr direkt an den Kunden weiter­reicht, der den Service nutzt. Paypal möchte nicht, dass das passiert, und hat Anfang 2018 seine Allge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen entspre­chend geändert. Flixbus hatte früher für beide Diens­te Gebüh­ren verlangt, zuletzt war das nicht mehr der Fall.