KARLSRUHE (dpa) — Influen­ce­rin­nen empfeh­len auf Insta­gram gerne, was ihnen gefällt, und setzen direkt den passen­den Link dazu. Doch dürfen sie das auch — oder ist das Schleich­wer­bung? Der BGH hat diese Frage nun beantwortet.

Influen­ce­rin­nen und Influen­cer dürfen nach einer Entschei­dung des Bundes­ge­richts­hofs (BGH) im Inter­net bei Fotos mit Produk­ten ohne einen Hinweis auf Werbung auf Firmen verwei­sen — wenn es nicht zu werblich wird.

Das betrifft zum Beispiel sogenann­te Tap Tags bei Fotos auf Insta­gram, über die Nutzer auf die Profi­le von Herstel­lern oder Marken weiter­ge­lei­tet werden.

«Allein der Umstand, dass Bilder, auf denen das Produkt abgebil­det ist, mit «Tap Tags» verse­hen sind, reicht für die Annah­me eines solchen werbli­chen Überschus­ses nicht aus», urteil­ten die obers­ten Zivil­rich­ter Deutsch­lands am Donners­tag in Karls­ru­he (I ZR 126/20, I ZR 90/20, I ZR 125/20). «Bei einer Verlin­kung auf eine Inter­net­sei­te des Herstel­lers des abgebil­de­ten Produkts liegt dagegen regel­mä­ßig ein werbli­cher Überschuss vor.»

Der Verband Sozia­ler Wettbe­werb hatte unzuläs­si­ge Schleich­wer­bung beanstan­det und Unter­las­sung sowie Abmahn­kos­ten gefor­dert. Es ging um Klagen gegen die auch über das Inter­net hinaus bekann­te Influen­ce­rin Cathy Hummels aus Oberbay­ern, die Hambur­ger Fashion-Influen­ce­rin Leonie Hanne und die Göttin­ger Fitness-Influen­ce­rin Luisa-Maxime Huss. Die Frauen bekamen nun weitge­hend Recht.

In einem Fall aber sah der BGH das anders: Für einen Beitrag über eine Himbeer­mar­me­la­de hatte eine der Influen­ce­rin­nen eine Gegen­leis­tung vom Unter­neh­men erhal­ten — ohne den Beitrag als Werbung zu kennzeich­nen. Dies werte­ten die Richter als Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlau­te­ren Wettbe­werb. Eine geschäft­li­che Handlung zuguns­ten eines fremden Unter­neh­mens liege auch dann vor, wenn der Beitrag «nach seinem Gesamt­ein­druck» übertrie­ben werblich sei, etwa weil ohne kriti­sche Distanz und über sachli­che Infor­ma­tio­nen hinaus allein die Vorzü­ge eines Produkts lobend hervor­ge­ho­ben werden.