BODENSEEKREIS — Ab Montag, 17. Januar 2022, 0:00 Uhr gilt gemäß § 17a der Corona-Verord­nung des Landes Baden-Württem­berg im gesam­ten Boden­see­kreis eine nächt­li­che Ausgangs­be­schrän­kung für Perso­nen ohne vollstän­di­gen Corona-Impfschutz (Grund­im­mu­ni­sie­rung mit oder ohne Auffrisch-/Dritt­imp­fung) oder ohne gülti­gen Genesenen-Status. 

Damit ist nicht-immuni­sier­ten Perso­nen der Aufent­halt außer­halb der Wohnung oder sonsti­gen Unter­kunft in der Zeit von 21:00 Uhr bis 5:00 Uhr des Folge­tags nur mit trifti­gem Grund gestat­tet. Trifti­ge Gründe sind beispiels­wei­se die Ausübung beruf­li­cher und dienst­li­cher Tätig­kei­ten sowie die Inanspruch­nah­me medizi­ni­scher, pflege­ri­scher und thera­peu­ti­scher Leistun­gen oder Notfälle.

In diesen Fällen (trifti­ge Gründe) ist nicht-immuni­sier­ten Perso­nen der Aufent­halt außer­halb der Wohnung oder sonsti­gen Unter­kunft in der Zeit von 21:00 Uhr bis 5:00 Uhr gestattet:

1. Abwen­dung einer konkre­ten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
2. Besuch von Veran­stal­tun­gen im Sinne des § 10 Absät­ze 4 und 6,
3. Versamm­lun­gen im Sinne des § 12,
4. Veran­stal­tun­gen von Religi­ons- und Weltan­schau­ungs­ge­mein­schaf­ten im Rahmen des § 13 Absät­ze 1 und 2,
5. Ausübung beruf­li­cher und dienst­li­cher Tätig­kei­ten, einschließ­lich der unauf­schieb­ba­ren beruf­li­chen, dienst­li­chen oder akade­mi­schen Ausbil­dung, arbeits­markt­po­li­ti­schen Maßnah­men sowie der Teilnah­me ehren­amt­lich tätiger Perso­nen an Übungen und Einsät­zen von Feuer­wehr, Katastro­phen­schutz und Rettungsdienst,
6. Besuch von Ehegat­ten, Lebens­part­nern sowie Partnern einer nicht­ehe­li­chen Lebens­ge­mein­schaft in deren Wohnung oder sonsti­gen Unterkunft,
7. Inanspruch­nah­me medizi­ni­scher, pflege­ri­scher, thera­peu­ti­scher und veteri­när­me­di­zi­ni­scher Leistungen,
8. Beglei­tung und Betreu­ung von unter­stüt­zungs­be­dürf­ti­gen Perso­nen und Minder­jäh­ri­gen, insbe­son­de­re die Wahrneh­mung des Sorge- und Umgangs­rechts im jewei­li­gen priva­ten Bereich,
9. Beglei­tung und Betreu­ung von sterben­den Personen,
10. für die im Freien, nicht jedoch in Sport­an­la­gen, statt­fin­den­de allein ausge­üb­te körper­li­che Bewegung,
11. unauf­schieb­ba­re Handlun­gen zur Versor­gung von Tieren,
12. sonsti­ge vergleich­bar gewich­ti­ge Gründe.

(§ 17a CoronaVO)

Das Gesund­heits­amt des Landrats­amts Boden­see­kreis hat am Sonntag­abend (16. Januar 2022) offizi­ell festge­stellt und amtlich bekannt­ge­macht, dass die Sieben-Tage-Inzidenz im Landkreis an zwei aufein­an­der­fol­gen­den Tagen den Schwel­len­wert von 500 Neuin­fek­tio­nen mit dem Corona­vi­rus pro 100.000 Einwoh­ner überschrit­ten hat. Laut der aktuel­len Corona-Verord­nung des Landes Baden-Württem­berg müssen damit die verschärf­ten Maßnah­men durch das Landrats­amt in Kraft gesetzt werden. 

Die landkreis­spe­zi­fi­sche Regelung gilt nicht mehr, sobald nach Feststel­lung des Gesund­heits­am­tes die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufein­an­der­fol­gen­den Tagen unter dem Wert von 500 Neuin­fek­tio­nen je 100.000 Einwoh­ner liegt.

Die aktuel­len im Boden­see­kreis gelten­den Regeln und weite­re nützlich Infos zum Thema Corona (z. B. Verhal­ten bei positi­vem Testergeb­nis, Teststa­tio­nen, Impfan­ge­bo­te) unter www.bodenseekreis.de/corona