MANNHEIM (dpa/lsw) — Bordel­le dürfen nach einem Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts­hofs (VGH) in Baden-Württem­berg ab Montag wieder öffnen. Die seit Anfang Novem­ber 2020 gelten­de Zwangs­schlie­ßung sei mittler­wei­le unver­hält­nis­mä­ßig, teilte der VGH am Donners­tag mit. Damit war der Eilan­trag einer Bordell-Betrei­be­rin aus dem Regie­rungs­be­zirk Karls­ru­he erfolg­reich. Das Infek­ti­ons­ge­sche­hen habe sich entschei­dend verbes­sert, argumen­tier­te der 1. Senat. Ein undif­fe­ren­zier­tes Total­ver­bot, das massiv in die Berufs­frei­heit der Antrag­stel­le­rin eingrei­fe, sei nicht mehr verfas­sungs­kon­form. Die Frau hatte einen rechts­wid­ri­gen Eingriff in ihre Grund­rech­te geltend gemacht.

Nach Ansicht der Mannhei­mer Richter könnte die Infek­ti­ons­ge­fahr in Bordel­len zwar noch größer sein als bei anderen körper­na­hen Dienst­leis­tun­gen; aber Maßnah­men unter­halb eines Total­ver­bo­tes wie Hygie­ne­kon­zep­te und deren Kontrol­le könnten für mehr Schutz sorgen. Der Beschluss (Az.: 1 S 1868/21) ist unanfechtbar.

Das Land hatte ein erhöh­tes Infek­ti­ons­ri­si­ko für das Verbot ins Feld geführt. Zudem hatte es angekün­digt, vorbe­halt­lich der Anste­ckungs­la­ge in einer Überar­bei­tung der Corona­ver­ord­nung bis spätes­tens 28. Juni die Bordel­le in einem weite­ren Öffnungs­schritt zu berücksichtigen.