KREIS BIBERACH — Ab Samstag, 24. April 2021, 0 Uhr, also ab Mitter­nacht von Freitag auf Samstag, gilt für den Landkreis Biber­ach die bundes­wei­te Notbrem­se. Seit heute (23. April 2021) gilt bundes­weit einheit­lich: Überschrei­tet ein Landkreis an drei aufein­an­der­fol­gen­den Tagen eine Inzidenz von 100, gelten dort automa­tisch ab dem übernächs­ten Tag ohne weite­re Umset­zungs­maß­nah­men zusätz­li­che, bundes­ein­heit­lich festge­schrie­be­ne Maßnah­men. Im Landkreis Biber­ach wird die Inzidenz von 100 bereits seit 7. April 2021 durch­ge­hend überschrit­ten. Am gestri­gen Donners­tag, 22. April 2021 wurde der Inzidenz von 200 je 100.000 Einwoh­nern erstmals mit einer Inzidenz von 211,21 überschritten.

Im Landkreis Biber­ach gelten demnach unter anderem folgen­de, bundes­ein­heit-liche Bestimmungen: 

• Kontakt­be­schrän­kun­gen für priva­te Treffen: Treffen sind nur mit den Angehö­ri­gen des eigenen Haushalts und einer weite­ren nicht zum Haushalt gehören­den Person erlaubt. Die Kinder der beiden Haushal­te bis einschließ­lich 14 Jahre zählen dabei weiter­hin nicht mit. 

• Schulen und Kitas: Der Präsenz­un­ter­richt in Schulen und die Regel­be-treuung in Kitas ist unter­sagt. Von dieser Regelung ausge­nom­men sind die Notbe­treu­ung für die Jahrgangs­stu­fen eins bis sieben, die Ab-schluss­klas­sen und die Sonder­päd­ago­gi­schen Bildungs- und Bera-tungs­zen­tren mit den Förder­schwer­punk­ten geisti­ge sowie körper­li­che und motori­sche Entwick­lung. Bei einer Inzidenz unter 165 ist Wechsel-unter­richt für die Schulen möglich.

• Nächt­li­che Ausgangs­be­schrän­kun­gen: Im Zeitraum zwischen 22 Uhr und 5 Uhr dürfen nur Perso­nen das Haus verlas­sen, die eine „begrün-dete Ausnah­me“ geltend machen können. Etwa zwingen­de beruf­li­che Gründe oder medizi­ni­sche Notfäl­le. Indivi­du­al­sport (wie Joggen oder Spazie­ren­ge­hen) ist bis 24 Uhr erlaubt.

• Körper­na­he Dienst­leis­tun­gen: Körper­na­he Dienst­leis­tun­gen dürfen nur zu medizi­ni­schen, thera­peu­ti­schen, pflege­ri­schen oder seelsor­ge­ri-schen Zwecken in Anspruch genom­men werden. Ausnah­me: der Fri-seurbe­such und Fußpfle­ge, aller­dings nur mit Maske und wenn die Kundin­nen und Kunden eine Beschei­ni­gung über einen negati­ven Corona-Test vorle­gen können, die nicht älter als 24 Stunden ist. Andere körper­na­he Dienst­leis­tun­gen sind nicht mehr möglich.

• Einzel­han­del: Die Geschäf­te müssen schlie­ßen – mit Ausnah­me von Geschäf­ten des tägli­chen Bedarfs wie Super­märk­te, Droge­rien oder Apothe­ken. Die Kunden­zahl ist je nach Größe des Geschäfts begrenzt und der Zutritt weiter­hin nur mit Maske möglich. Im Einzel­han­del ist das Abholen bestell­ter Waren möglich („Click & Collect“). Bei einer Inzidenz unter 150 wäre im Einzel­han­del das Einkau­fen unter Vorla­ge einer Be-schei­ni­gung über einen negati­ven Corona-Test, die nicht älter als 24 Stunden ist und mit Maske möglich („Click & Meet“).

• Einge­schränk­te Freizeit- und Sport­mög­lich­kei­ten: Gastro­no­mie und Hotel­le­rie, Freizeit- und Kultur­ein­rich­tun­gen müssen schlie­ßen. Aus-nahmen: Außen­be­rei­che von zoolo­gi­schen und botani­schen Gärten. Sie können unter Vorla­ge einer Beschei­ni­gung über einen negati­ven Corona-Test, die nicht älter als 24 Stunden ist, besucht wer-den. Berufs­sport­ler sowie Leistungs­sport­ler der Bundes- und Landes­ka-der können weiter­hin trainie­ren und auch Wettkämp­fe austra­gen — wie gehabt ohne Zuschau­er und unter Beach­tung von Schutz- und Hygie-nekon­zep­ten. Für alle anderen gilt: Sport ja, aber allei­ne, zu zweit oder nur mit Mitglie­dern des eigenen Hausstan­des. Ausnah­me: Kinder bis 14 Jahre können draußen in einer Gruppe von insge­samt fünf Kindern kon-taktfrei Sport machen. 

• Homeof­fice: Die Verpflich­tung, Homeof­fice anzubie­ten, wenn dies be-trieb­lich möglich ist, ist bereits Bestand­teil der Corona-Arbeits­schutz­ver­ord­nung. Mit der Aufnah­me in das Infek­ti­ons­schutz­ge-setz wird die Homeof­fice-Pflicht verstärkt. Beschäf­tig­te haben jetzt auch die Pflicht, Homeof­fice-Angebo­te wahrzu­neh­men, wenn es privat mög-lich ist. 

Landrat Dr. Schmid: „Es ist gut, dass es nun bundes­ein­heit­li­che Regelun­gen gibt. Das schafft Klarheit. Einige der Maßnah­men mussten wir bislang auch bereits im Landkreis Biber­ach umset­zen. Neu ist aller­dings ab kommen­den Montag, 25. April 2021 die Schlie­ßung der Kitas und Umstel­lung auf Fernun­ter-richt in den Schulen. Ich habe volls­tes Verständ­nis, dass die Situa­ti­on für die Kinder und Eltern nach der langen Zeit der Pande­mie sehr belas­tend ist und alle an ihre Grenzen bringt.“ Er appel­liert trotz­dem an die Bürge­rin­nen und Bür-ger des Landkrei­ses: „Nach über einem Jahr Pande­mie sind wir alle müde. Trotz allem kann ich Sie nur bitten, sich an die gelten­den Regeln zu halten. Nur so schaf­fen wir es, die Inzidenz in den kommen­den Tagen und Wochen hoffent-lich wieder zu senken und dementspre­chend die einschrän­ken­den Maßnah­men wieder aufzu­he­ben. Unser gemein­sa­mes Ziel muss es bleiben, dass möglichst wenig oder kein Virus zirkuliert.“ 

Dr. Monika Spannen­krebs, Leite­rin des Gesund­heits­am­tes ergänzt: „Wir be-obach­ten im Landkreis Biber­ach weiter­hin eine starke Zunah­me bei den Infek­ti-onszah­len. Die Klini­ken arbei­ten jetzt bereits an der Grenze des Machba­ren, momen­tan haben sie aller­dings noch die Patien­tin­nen und Patien­ten, die sich bereits vor Tagen und Wochen infiziert haben. Da seither die Infek­ti­ons­zah­len weiter gestie­gen sind, ist auch damit zu rechnen, dass die Belegungs­zah­len weiter steigen und die Lage noch angespann­ter wird. Wir müssen deshalb drin-gend die Zahl der Neuin­fek­tio­nen senken und so die Zeit bis zum Anstieg der Impfra­te überbrücken.“

Werden die Grenz­wer­te an fünf aufein­an­der­fol­gen­den Tagen unter­schrit­ten, treten die Regelun­gen wieder außer Kraft.