LINDAU – „Wir müssen gemein­sam alles versu­chen, damit die Infek­ti­ons­zah­len wieder fallen“, so Landrat Elmar Stegmann. „Ich bitte darum alle, in der kommen­den Zeit auf möglichst viele Kontak­te zu verzich­ten und die Masken­pflicht und Abstands­re­ge­lung einzu­hal­ten.“ Am Sonntag, 18.10. hat der Landkreis Lindau die erste Corona-Warnstu­fe erreicht und bereits heute steht die bayeri­sche Corona-Ampel für den Landkreis auf Rot. „Die schnel­le Entwick­lung macht mir große Sorge“, erklärt Stegmann – auch mit Blick auf unseren Nachbarn Vorarl­berg oder beispiels­wei­se den Landkreis Berch­tes­ga­de­ner Land, für den die Staats­re­gie­rung Anfang der Woche einen Lockdown angeord­net hat. „Ich rufe auf zu Vernunft und Beson­nen­heit, denn Ausgangs­be­schrän­kun­gen oder gar ein weite­rer Lockdown würden uns allen sehr schaden.

“ Da der zweite Warnwert von 50 Neuin­fek­tio­nen pro 100.000 Einwoh­ner überschrit­ten wurde, ist das Landrats­amt verpflich­tet, die getrof­fe­nen Maßnah­men weiter zu verschär­fen. Dies ist bayern­weit einheit­lich in der seit dem 17.10.2020 gelten­den Fassung der 7. Bayeri­schen Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men­ver­ord­nung geregelt. Damit gilt im Landkreis Lindau ab 20.10.2020 um 0:00 Uhr so lange, bis die 7‑Tage-Inzidenz fünf Tage in Folge unter 50 gesun­ken ist, Folgendes:

Masken­pflicht

Die bestehen­de Masken­pflicht wird ausge­wei­tet auf alle Jahrgangs­stu­fen der Schulen. Die Masken­pflicht gilt überall dort, wo Menschen dichter und/oder länger zusam­men­kom­men. Das gilt insbe­son­de­re auf bestimm­ten, stark frequen­tier­ten Plätzen (z.B. Fußgän­ger­zo­nen, Markt­plät­ze), auf Begeg­nungs- und Verkehrs­flä­chen einschließ­lich Fahrstüh­len in allen öffent­li­chen sowie öffent­lich zugäng­li­chen Gebäu­den, in den Schulen und Bildungs­stät­ten auch im Unter­richt, für Zuschau­er bei sport­li­chen Veran­stal­tun­gen sowie durch­gän­gig auf Tagun­gen, Kongres­sen, Messen, in Freizeit­ein­rich­tun­gen, Kultur­stät­ten, Kinos und Theatern auch am Platz.

Als stark frequen­tier­te Plätze gelten im Landkreis Lindau (Boden­see) derzeit:

Im Stadt­ge­biet von Lindau (Boden­see):

- alle öffent­lich zugäng­li­chen Straßen, Wege und Plätze auf der Insel einschließ­lich der Seebrücke

- alle öffent­lich zugäng­li­chen Flächen rund um den zentra­len Umstei­ge­punkt ZUP in der Anheg­ger­stra­ße zwischen Kolping­stra­ße und Ludwig-Kick-Straße

- der Berli­ner Platz einschließ­lich der abgehen­den Straßen bis zu 50 m ab dem Berli­ner Platz

- der Aescha­cher Markt einschließ­lich der abgehen­den Straßen bis zu 50 m ab dem Aescha­cher Markt

- alle öffen­lich zugäng­li­chen Freiflä­chen rund um das Einkaufs­zen­trum Lindaupark

Im Stadt­ge­biet von Linden­berg i.Allgäu:

- Verkehrs­be­ru­hig­ter Bereich der Haupt­stra­ße von der Bräuhaus­stra­ße bis Einmün­dung in die Bismarckstraße

- Bahnhof­stra­ße

- alle öffent­lich zugäng­li­chen Flächen rund um den zentra­len Umstei­ge­punkt ZOB in der Bismarckstraße

- Fußgän­ger­weg vom Parkplatz in der Au zum Waldsee, Waldsee­pro­me­na­de und Waldseerundweg

In der Gemein­de Wasser­burg am Bodensee:

- der Linden­platz einschließ­lich der abgehen­den Straßen bis zu 50 m ab dem Linden­platz — alle öffent­lich zugäng­li­chen Flächen auf der Halbin­sel Wasser­burg ab Einmün­dung Halbinselstraße/Mooslachenstraße — alle öffent­lich zugäng­li­chen Flächen in einem Umkreis von 50 m rund um den Bahnhof

In allen Städten, Märkten und Gemein­den im Landkreis Lindau (Boden­see):

- alle öffent­lich zugäng­li­chen Gehwe­ge und Vorplät­ze an Schulen werktags in der Zeit von 7:00 bis 17:00 Uhr

- alle öffent­lich zugäng­li­chen Parkplät­ze, Tiefa­ra­gen und Wegeflä­chen von Super­märk­ten, Einkaufs­zen­tren und Fachmärkten

Ob diese Berei­che noch weiter ausge­wei­tet werden wird anhand der weite­ren Entwick­lung entschieden.

Hinweis: Kraft Geset­zes gilt eine Masken­pflicht bereits an allen Halte­stel­len des ÖPNV, ebenso auf allen Begeg­nungs- und Verkehrs­flä­chen von Freizeiteinrichtungen.

Schulen

Mit Überschrei­ten des Wertes ist die Stufe 3 des Rahmen­hy­gie­ne­plans Schulen (Stand 02.10.2020) erreicht. Unter Gesamt­be­wer­tung des Infek­ti­ons­ge­sche­hens im Landkreis sind daher alle im Rahmen­hy­gie­ne­plan festge­leg­ten Maßnah­men von allen Schulen umzuset­zen, insbesondere: 

-Wieder­ein­füh­rung des Mindest­ab­stands von 1,5 m auch zwischen den Schüle­rin­nen und Schülern in Unterrichtsräumen.

-Verpflich­tung zum Tragen einer geeig­ne­ten MNB für Schüle­rin­nen und Schüler aller Jahrgangs­stu­fen auch während des Unterrichts.

-Verpflich­tung zum Tragen einer geeig­ne­ten MNB für Lehrkräf­te und sonsti­ges unter­rich­ten­des Perso­nal auch während des Unter­richts sowie für Perso­nal der schuli­schen Ganztags­an­ge­bo­te und der Mittagsbetreuung.

-Sinnvol­le Maßnah­men zur Kontakt- und Aerosol­ver­mei­dung insbe­son­de­re im Sport­und Musikunterricht

-Soweit aufgrund der bauli­chen Gegeben­hei­ten der Mindest­ab­stand nicht einge­hal­ten werden kann, bedeu­tet dies eine zeitlich befris­te­te erneu­te Teilung der Klassen und eine damit verbun­de­ne Unter­rich­tung der Gruppen im wöchent­li­chen oder tägli­chen Wechsel von Präsenz- und Distanz­un­ter­richt. Um den nötigen organi­sa­to­ri­schen Vorlauf für die Schulen sicher­zu­stel­len besteht Einver­ständ­nis, dass diese Maßnah­me erst ab Donners­tag, den 22.10.2020 umgesetzt wird.

-Eine (etwaige) Notbe­treu­ung ist einge­schränkt zulässig.

Kinder­ta­ges­ein­rich­tun­gen

Mit Überschrei­ten des Wertes ist zunächst das Maßnah­men­pa­ket für einen einge­schränk­ten Regel­be­trieb der Stufe 3 des Rahmen­hy­gie­ne­plans Kinder­ta­ges­stät­ten (GMS vom 06.09.2020) umzuset­zen, insbesondere:

-Das Perso­nal hat eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen

-Hände­wa­schen und Handdes­in­fek­ti­on sind regel­mä­ßig durchzuführen

-Die Betreu­ung der Kinder erfolgt in festen Gruppen

-Einnah­me der Mahlzei­ten in festen Gruppen

-Besuch mit leich­tem Schnup­fen und/oder gelegent­li­chem Husten ohne Fieber ohne Kontakt zu SARS-CoV2 Infizier­ten nur mit ärztli­chem Attest

Ob zu einem späte­ren Zeitpunkt auf einen Notbe­trieb überge­gan­gen werden muss, wird anhand der weite­ren Entwick­lung des Infek­ti­ons­ge­sche­hens im Landkreis bewertet.

Gastro­no­mie

Die Sperr­stun­de in der Gastro­no­mie wird von 23 Uhr auf 22 Uhr vorver­legt. Diese gilt bis 6 Uhr. In dieser Zeit darf auch an Tankstel­len und allen anderen Verkaufs­stel­len kein Alkohol verkauft werden. Ausge­nom­men sind die Abgabe und Liefe­rung von mitnah­me­fä­hi­gen Speisen oder mitnah­me­fä­hi­gen nicht­al­ko­ho­li­schen Geträn­ken. Auf den vom Landrats­amt festleg­ten stark frequen­tier­ten öffent­li­chen Plätzen 4 darf in dieser Zeit auch kein Alkohol konsu­miert werden.

Priva­te Feiern / Verei­ne / Genos­sen­schaf­ten / Eigen­tü­mer­ver­samm­lun­gen etc.

Hier hat sich die Perso­nen­an­zahl von 10 auf 5 Perso­nen reduziert: Priva­te Feiern und Veran­stal­tun­gen, insbe­son­de­re Hochzei­ten, Geburts­ta­ge, Beerdi­gun­gen, Vereins- und Partei­sit­zun­gen u.ä. werden auf zwei Hausstän­de ODER maximal 5 Perso­nen begrenzt. Dies gilt unabhän­gig davon, ob diese Treffen im priva­ten oder öffent­li­chen Raum stattfinden.

Musik und Theater Chöre/Musikensembles/Theater:

Auffüh­run­gen und Proben­be­trieb sind zuläs­sig, es gibt keine expli­zi­te Perso­nen­be­schrän­kung. Abstän­de sind einzu­hal­ten, außer dies führt zu einer Beein­träch­ti­gung der künst­le­ri­schen Darstel­lung (Theater). Auch hier empfiehlt das Landrats­amt Lindau dringend einen Proben­be­trieb in max. Fünfer­grup­pen, um die Infek­ti­ons­ket­ten zu unterbrechen.

Sport­ver­ei­ne

Die Sport­aus­übung ist generell nicht durch die Corona-Ampel regle­men­tiert. Für Mannschafts­sport­ar­ten empfiehlt das Landrats­amt Lindau aus Gründen des Infek­ti­ons­schut­zes dringend eine Auftei­lung in Fünfer­grup­pen, die räumlich abgesetzt trainieren.

Zuschau­er (Sport­ver­an­stal­tun­gen): Die Zuschau­er­zah­len sind wie bisher geregelt, d.h. in geschlos­se­nen Räumen max. 100 Zuschau­er, bei fest zugewie­se­nen Plätzen 200 Zuschau­er. Im Freien ist jeweils die doppel­te Anzahl (200/400) zugelas­sen. Aber: Es besteht Masken­pflicht. Auch am Platz darf die Maske nicht abgenom­men werden. Diese Verschär­fung geht auf die Corona-Ampel zurück.

Gottes­diens­te und religiö­se Feste

Die Kontakt­be­schrän­kun­gen der Corona-Ampel gelten auch nicht für Gottes­diens­te und kirch­li­che Feste (z.B. Erstkom­mu­ni­on, Zusam­men­künf­te der Kirchen am Volks­trau­er­tag). Religi­ons­aus­übung ist ein Grund­recht, weshalb Eingrif­fe nicht pauschal möglich sind, sondern beson­ders sorgfäl­tig im Einzel­fall abgewo­gen werden müssen. Ein entspre­chen­des Infek­ti­ons­schutz­kon­zept muss vorliegen.

Märkte etc.

Märkte und ähnli­che Veran­stal­tun­gen ohne Volks­fest­cha­rak­ter sind ohnehin schon reguliert (Masken­pflicht / Abstand).

Versamm­lun­gen

Jahres­haupt­ver­samm­lun­gen von Verei­nen, Genos­sen­schaf­ten, Eigen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten etc. sind gesetz­lich vorge­schrie­ben. Das Landrats­amt weist jedoch darauf hin, dass die Bundes­re­gie­rung das Durch­füh­ren von Online-Mitlie­der­ver­samm­lun­gen bzw. Entschei­dungs­er­he­bun­gen im Umlauf­ver­fah­ren ermög­licht hat (Gesetz über Maßnah­men im Gesellschafts‑,Genossenschafts‑, Vereins‑, Stiftungs- und Wohnungs­ei­gen­tums­recht 5 zur Bekämp­fung der Auswir­kun­gen der COVID-19-Pande­mie hin / Bekannt­ma­chung vom 27. März 2020, BGBl. I S. 571).

Kommu­na­le Gremien

Für Gemein­de­rats­sit­zun­gen gelten weiter­hin die Hinwei­se des Bayeri­schen Staats­mi­nis­te­ri­um des Innern, für Sport und Integra­ti­on vom Frühjahr (IMS v. 08.04.2020 und 07.05.2020). Sitzun­gen sollten auf das unbedingt notwen­di­ge Mindest­maß beschränkt werden, um unver­zicht­ba­re, unauf­schieb­ba­re Entschei­dun­gen zu treffen. Zur Vermei­dung von Anste­ckun­gen sind die Empfeh­lun­gen des RKI zu beach­ten, vor allem die Einhal­tung eines ausrei­chen­den Mindest­ab­stan­des von 1,5 m aller Teilneh­mer. Ggf. sollen größe­re Räumlich­kei­ten genutzt werden. Hier ist aktuell von den verant­wort­li­chen Städten und Gemein­den beson­de­re Vernunft gefor­dert, um Folgen für ein komplet­tes Gremi­um plus alle anwesen­den Zuhörer sorgfäl­tig abzuwä­gen. Der Landkreis hat vor diesem Hinter­grund aktuell die anste­hen­den Ausschuss­sit­zun­gen abgesagt.

Hinweis zum Corona-Testzen­trum im Landkreis Lindau

Der Testbe­trieb ist immer sonntags von 10 bis 13 Uhr sowie montags, mittwochs und freitags jeweils von 17.30 Uhr bis 19.30 Uhr. Jede Person mit Wohnsitz im Landkreis Lindau oder Perso­nal von Schulen, Kinder­ta­ges­stät­ten und Pflege­ein­rich­tun­gen mit Arbeits­ort im Landkreis können sich dort testen lassen. Erkrank­te Perso­nen werden im Testzen­trum nicht getes­tet, sondern sollen direkt telefo­ni­schen Kontakt mit dem Hausarzt oder dem ärztli­chen Bereit­schafts­dienst (Tel. 116117) aufneh­men. Allge­mei­ne Infor­ma­tio­nen zum Corona­vi­rus gibt das Landes­amt für Gesund­heit und Lebens­mit­tel­si­cher­heit unter der Nummer 09131 6808–5101.