SIGMARINGEN — Die närri­schen Tage sind eine Zeit des Feierns. Die Städte und Gemein­den locken mit ihren tradi­tio­nel­len Umzügen und Veran­stal­tun­gen viele Besucher an. Viele Jugend­li­che, die jetzt mit 16 Jahren erstmals in die Fasnet eintau­chen, haben aller­dings noch keine Erfah­run­gen im Umgang mit Alkohol und mit größe­ren Festen. Auch viele Veran­stal­ter haben durch die lange Pause nicht die Routi­ne in der Vorbereitung.

Daher fasst das Jugend­amt des Landkrei­ses Sigma­rin­gen nochmals die wichtigs­ten Regelun­gen des Jugend­schutz­ge­set­zes (JuSchG) zusammen:

Ausgeh­zei­ten:

Jugend­li­che ab 16 Jahren dürfen an „öffent­li­chen Tanzver­an­stal­tun­gen“ teilneh­men. Hierun­ter versteht man auch Fasnets­ver­an­stal­tun­gen. Für Jugend­li­che unter 18 gilt aber, dass sie spätes­tens um 0:00 Uhr die Veran­stal­tung verlas­sen müssen. Eine gute Hilfe für die Veran­stal­ter ist dabei der „PartyP­ass“, der am Eingang von den Jugend­li­chen hinter­legt werden muss. So wird sicht­bar, wer beim Errei­chen der Zeitgren­zen noch in der Halle oder im Zelt ist. Den PartyP­ass zu verwen­den ist eine Entschei­dung des Veran­stal­ters, der ihn im Rahmen des Hausrechts einfor­dern kann.

Die Möglich­keit, eine „Erzie­hungs­be­auf­trag­te Person“ zu benen­nen, sieht das JuSchG zwar vor, das Jugend­amt rät aber davon ab. Der Einlass von unter 16-jähri­gen führt dazu, dass ältere Jugend­li­che und junge Erwach­se­ne immer später zu Festen kommen und damit das Ende des Festes hinaus­zö­gern. Über das Hausrecht kann jeder Veran­stal­ter diese Beauf­tra­gung ableh­nen, einen „Anspruch“ auf eine Anwesen­heit mit der erzie­hungs­be­auf­trag­ten Person gibt es nicht. Im Landkreis Sigma­rin­gen gibt es die freiwil­li­ge Selbst­ver­pflich­tung aller Veran­stal­ter, ihre Feste spätes­tens um 21 Uhr zu begin­nen und spätes­tens um 3 Uhr zu beenden.

Alkohol:

Unter 16 Jahren ist der Konsum von Alkohol generell verbo­ten. Ab 16 Jahren dürfen vergo­re­ne Alkoho­li­ka (Wein, Bier, Sekt, Most) konsu­miert werden, erst ab 18 Jahren auch brannt­wein­hal­ti­ge Alkoholika.

Das Gesetz reguliert nicht nur den Verkauf, sondern auch den Konsum. Das bedeu­tet, dass der Veran­stal­ter den Konsum von Alkohol kontrol­lie­ren muss. In der Praxis ist das zwar schwer umsetz­bar, es sollten aller­dings alle erdenk­li­chen Vorsor­ge­maß­nah­men getrof­fen werden. Alkohol darf in der Veran­stal­tungs­wer­bung nicht auftau­chen. Beson­de­re Vorsicht ist wegen der sogenann­ten „K.O.-Tropfen“ angesagt: Die Geträn­ke nie aus den Augen lassen und nur von Leuten Geträn­ke anneh­men, denen man vertrau­en kann.

Rauchen:

Rauchen ist unter 18 Jahren generell verbo­ten. In allen Hallen besteht zudem Rauch­ver­bot, was bedeu­tet, dass Raucher­area­le außer­halb des geschlos­se­nen Festraums einge­rich­tet werden müssen. Wer sich als Veran­stal­ter weniger Stress machen will, richtet die Raucher­be­rei­che so ein, dass nicht jedes Mal die Eingangs­kon­trol­le passiert werden muss.

Generell gilt im Jugend­schutz­ge­setz, dass nicht die Kinder- und Jugend­li­chen, sondern die Verant­wort­li­chen bestraft werden. Also die Veran­stal­ter der Feier und die Eltern der betrof­fe­nen Kinder und Jugend­li­chen. Sie sind es, die die Jugend­schutz-Vorschrif­ten umset­zen müssen. Für Feste, Partys, Konzer­te etc. ergeben sich daraus vielfäl­ti­ge Anfor­de­run­gen, deren Umset­zung in der Verant­wor­tung des Veran­stal­ters liegt.

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