SIGMARINGEN — Die närrischen Tage sind eine Zeit des Feierns. Die Städte und Gemeinden locken mit ihren traditionellen Umzügen und Veranstaltungen viele Besucher an. Viele Jugendliche, die jetzt mit 16 Jahren erstmals in die Fasnet eintauchen, haben allerdings noch keine Erfahrungen im Umgang mit Alkohol und mit größeren Festen. Auch viele Veranstalter haben durch die lange Pause nicht die Routine in der Vorbereitung.
Daher fasst das Jugendamt des Landkreises Sigmaringen nochmals die wichtigsten Regelungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) zusammen:
Ausgehzeiten:
Jugendliche ab 16 Jahren dürfen an „öffentlichen Tanzveranstaltungen“ teilnehmen. Hierunter versteht man auch Fasnetsveranstaltungen. Für Jugendliche unter 18 gilt aber, dass sie spätestens um 0:00 Uhr die Veranstaltung verlassen müssen. Eine gute Hilfe für die Veranstalter ist dabei der „PartyPass“, der am Eingang von den Jugendlichen hinterlegt werden muss. So wird sichtbar, wer beim Erreichen der Zeitgrenzen noch in der Halle oder im Zelt ist. Den PartyPass zu verwenden ist eine Entscheidung des Veranstalters, der ihn im Rahmen des Hausrechts einfordern kann.
Die Möglichkeit, eine „Erziehungsbeauftragte Person“ zu benennen, sieht das JuSchG zwar vor, das Jugendamt rät aber davon ab. Der Einlass von unter 16-jährigen führt dazu, dass ältere Jugendliche und junge Erwachsene immer später zu Festen kommen und damit das Ende des Festes hinauszögern. Über das Hausrecht kann jeder Veranstalter diese Beauftragung ablehnen, einen „Anspruch“ auf eine Anwesenheit mit der erziehungsbeauftragten Person gibt es nicht. Im Landkreis Sigmaringen gibt es die freiwillige Selbstverpflichtung aller Veranstalter, ihre Feste spätestens um 21 Uhr zu beginnen und spätestens um 3 Uhr zu beenden.
Alkohol:
Unter 16 Jahren ist der Konsum von Alkohol generell verboten. Ab 16 Jahren dürfen vergorene Alkoholika (Wein, Bier, Sekt, Most) konsumiert werden, erst ab 18 Jahren auch branntweinhaltige Alkoholika.
Das Gesetz reguliert nicht nur den Verkauf, sondern auch den Konsum. Das bedeutet, dass der Veranstalter den Konsum von Alkohol kontrollieren muss. In der Praxis ist das zwar schwer umsetzbar, es sollten allerdings alle erdenklichen Vorsorgemaßnahmen getroffen werden. Alkohol darf in der Veranstaltungswerbung nicht auftauchen. Besondere Vorsicht ist wegen der sogenannten „K.O.-Tropfen“ angesagt: Die Getränke nie aus den Augen lassen und nur von Leuten Getränke annehmen, denen man vertrauen kann.
Rauchen:
Rauchen ist unter 18 Jahren generell verboten. In allen Hallen besteht zudem Rauchverbot, was bedeutet, dass Raucherareale außerhalb des geschlossenen Festraums eingerichtet werden müssen. Wer sich als Veranstalter weniger Stress machen will, richtet die Raucherbereiche so ein, dass nicht jedes Mal die Eingangskontrolle passiert werden muss.
Generell gilt im Jugendschutzgesetz, dass nicht die Kinder- und Jugendlichen, sondern die Verantwortlichen bestraft werden. Also die Veranstalter der Feier und die Eltern der betroffenen Kinder und Jugendlichen. Sie sind es, die die Jugendschutz-Vorschriften umsetzen müssen. Für Feste, Partys, Konzerte etc. ergeben sich daraus vielfältige Anforderungen, deren Umsetzung in der Verantwortung des Veranstalters liegt.
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