STUTTGART — Die Änderun­gen, die ab heute, 28. Oktober, in Kraft treten, betref­fen vor allen das 2G-Options­mo­dell und die Regeln für Weihnachtsmärkte.

2G-Options­mo­dell: Wenn sich ein Betrieb (z. B. ein Restau­rant) in der Basis­stu­fe für das 2G-Options­mo­dell entschei­det, können nun auch die immuni­sier­ten Beschäf­tig­ten die Maske abneh­men. Dafür müssen sie ihrem Arbeit­ge­ber ihren Impf- oder Genese­nen­sta­tus nachwei­sen – jeder Arbeit­neh­mer kann freiwil­lig entschei­den, ob er das tun möchte. Ein Frage­recht des Arbeit­ge­bers besteht dazu nicht.

Immuni­sier­te Beschäf­tig­te haben jedoch keinen Anspruch darauf, die Maske abset­zen zu dürfen – die Entschei­dung trifft letzt­lich der Arbeit­ge­ber. Hierbei sind die allge­mei­nen gesetz­li­chen Vorga­ben des Daten­schut­zes einzu­hal­ten. Hinter­grund dieser Änderung ist eine erneu­te Prüfung der Sachla­ge in Zusam­men­ar­beit mit dem baden-württem­ber­gi­schen Landes­be­auf­trag­ten für den Daten­schutz und die Infor­ma­ti­ons­frei­heit (LfDI).

Das 2G-Options­mo­dell kann generell nur in der Basis­stu­fe angewen­det werden. Sollte die Warnstu­fe ausge­ru­fen werden, ist das 2G-Options­mo­dell nicht mehr möglich.

Auf Weihnachts­märk­ten gilt Maskenpflicht

In die neue Verord­nung hat die Landes­re­gie­rung nun eine Sonder­re­ge­lung für Weihnachts­märk­te aufge­nom­men. Grund­sätz­lich gilt auf Weihnachts­märk­ten die Masken­pflicht und die Kontakt­da­ten­er­fas­sung. Stände mit Speisen und Geträn­ken zum sofor­ti­gen Verzehr und sonsti­gen Angebo­ten, die zum Verwei­len einla­den (z. B. Fahrge­schäf­te oder Kultur­bei­trä­ge), dürfen nur von Perso­nen aufge­sucht werden, die geimpft, genesen oder getes­tet sind (3G-Pflicht). In der Alarm­stu­fe gilt die 2G-Pflicht.

Für den Besuch von Verkaufs­stän­den, an denen ausschließ­lich der Waren­ver­kauf statt­fin­det, ist kein 3G/2G-Nachweis erfor­der­lich. Der Veran­stal­ter hat die Gesamt­ver­ant­wor­tung für die Organi­sa­ti­on zu übernehmen.

Hier gibt es die neue Corona­ver­ord­nung vom 28.10.2021 zum DOWNLOAD

Die Corona­ver­ord­nung “Auf einen Blick” zum DOWNLOAD