«Gute Freun­de kann niemand trennen – außer wenn einer der Freun­de dringend Geld braucht», sagte Staats­an­wäl­tin Julia Wiesen­dor­fer vor dem Landge­richt München II. «Dann hört auch die beste Freund­schaft auf.»

Die Staats­an­walt­schaft geht davon aus, dass der inzwi­schen 22 Jahre alte Haupt­an­ge­klag­te im Januar 2020 seinen Freund und dessen Eltern erschoss. Angeklagt ist er unter anderem wegen dreifa­chen Mordes. Sein 21 Jahre alter Mitbe­woh­ner soll den Mord am gemein­sa­men Kumpel mit geplant und den Haupt­tä­ter zum Tatort gefah­ren haben. Er steht wegen Mordes in einem Fall vor Gericht.

Der Haupt­an­ge­klag­te hat die Taten — im Gegen­satz zu seinem Mitan­ge­klag­ten — im Prozess gestan­den und zugege­ben, dass er durch die Morde auch an die Waffen kommen wollte, die sein Kumpel illegal besaß, um sie für viel Geld zu verkaufen.

Außer­dem habe er einen Amoklauf verhin­dern wollen, den sein Freund in einem Einkaufs­zen­trum geplant habe. Dass es diese Pläne für das schwe­re Verbre­chen gab, bezwei­fel­te die Staats­an­walt­schaft nicht. Dies «recht­fer­tigt die Tat aber nicht im Ansatz», hieß es im Schluss­plä­doy­er der Anklagebehörde.

Die Tat aus dem Januar 2020 hatte auch darum Schlag­zei­len gemacht, weil die Ermitt­ler zunächst auf einer falschen Spur waren und davon ausge­gan­gen waren, der junge Mann habe zunächst seine Eltern und dann sich selbst erschossen.

Eigent­lich gilt im Jugend­straf­recht auch bei Mord eine Höchst­stra­fe von zehn Jahren. Werden Heran­wach­sen­de — also Menschen zwischen 18 und 21 Jahren — aber nach Jugend­straf­recht verur­teilt, sind in selte­nen Fällen bei Mord mit beson­de­rer Schwe­re der Schuld aber bis zu 15 Jahren möglich.