STUTTGART (dpa) — Die Reichs­fah­nen wurden beim Sturm auf das Reichs­tags­ge­bäu­de im vergan­ge­nen Sommer geschwenkt. Sie zeigen drei waage­rech­te Strei­fen in Schwarz-Weiß-Rot und sollen wie die Reichs­kriegs­flag­gen die Existenz der Bundes­re­pu­blik infra­ge stellen. Nun werden die Fahnen quasi verboten.

Die Innen­mi­nis­ter von Bund und Ländern wollen nun einheit­lich gegen das Zeigen von Reichs­fah­nen und Reichs­kriegs­flag­gen aus der Kaiser- und NS-Zeit in der Öffent­lich­keit vorge­hen. Der Vorsit­zen­de der Innen­mi­nis­ter­kon­fe­renz, Thomas Strobl, sagte der Deutschen Presse-Agentur in Stutt­gart, der sogenann­te Muster­er­lass für Polizei und Ordnungs­be­hör­den liege jetzt vor. «Damit haben wir eine Lösung gefun­den für eine bundes­weit einheit­li­che Handha­be», erklär­te der baden-württem­ber­gi­sche CDU-Politi­ker vor der Konfe­renz der Innen­mi­nis­ter in der kommen­den Woche im südba­di­schen Rust.

In den Fokus der Öffent­lich­keit waren die Flaggen geraten, als Corona-Leugner, Reichs­bür­ger und Rechts­extre­mis­ten im August 2020 in Berlin versucht hatten, mit schwarz-weiß-rot gestreif­ten Reichs­fah­nen das Reichs­tags­ge­bäu­de zu stürmen. Danach waren Länder wie Bayern vorge­prescht und hatten eigene Regelun­gen gefun­den. Strobl wollte dagegen eine gemein­sa­me Lösung. «Bei so einem Thema halte ich es für unange­bracht und konnte das nicht nachvoll­zie­hen, wenn einzel­ne Länder eine Insel­lö­sung machen.»

Die Fahnen werden nach Auffas­sung der Innen­mi­nis­ter vermehrt von rechts­extre­mis­ti­schen Gruppen als Symbol und Ersatz für die verbo­te­ne Haken­kreuz­fah­ne genutzt. Mit dem Erlass bekämen die Behör­den einen Rahmen, um «konse­quent gegen den Missbrauch von Reichs­flag­gen, Reichs­kriegs­flag­gen und anderen Symbo­len, insbe­son­de­re durch Angehö­ri­ge der rechts­extre­men Szene, vorzu­ge­hen», erklär­te Strobl. So werden konkre­te Hinwei­se gegeben, wann eine Gefahr für die öffent­li­che Ordnung vorlie­gen kann.

Etwa wenn solche Flaggen an einem Ort oder Datum mit histo­ri­scher Symbol­kraft gehisst werden. Auch wenn auslän­der­feind­li­che Parolen skandiert werden, dürfen solche Fahnen nicht gezeigt werden. Ebenso sind sie tabu bei «parami­li­tä­risch anmuten­den Versamm­lun­gen, beispiels­wei­se durch Kombi­na­ti­on mit Trommeln, Fackeln, Unifor­men, Marschie­ren in Forma­ti­on oder dem Bestehen des Anscheins einer Anleh­nung an Fahnen­auf­mär­sche der Natio­nal­so­zia­lis­ten», heißt es.

Unter den Begriff Reichs­kriegs­flag­gen fallen demnach die Kriegs­flag­ge des Norddeut­schen Bundes und Deutschen Reiches von 1867 bis 1921, die Kriegs­flag­ge des Deutschen Reiches von 1922 bis 1933, die Kriegs­flag­ge des Deutschen Reiches von 1933 bis 1935, die Reichs­flag­ge ab 1892 sowie Flagge des «Dritten Reichs» von 1933 bis 1935. Besteht Gefahr für die öffent­li­che Ordnung sollen Polizei und Ordnungs­be­hör­den das Zeigen unter­bin­den und die Fahnen sicher­stel­len. Die Fahnen­schwen­ker müssen wegen einer Ordnungs­wid­rig­keit mit einem Verfah­ren rechnen.