ULM (dpa) — Die Ermitt­lun­gen im Fall der vergif­te­ten Säuglin­ge am Unikli­ni­kum Ulm sind mangels weite­rer Ermitt­lungs­an­sät­ze einge­stellt worden. Zentra­le Fragen hätten nicht mehr aufge­klärt werden können, teilte die Staats­an­walt­schaft Ulm zu der Entschei­dung am Freitag mit.

Die Ermitt­lun­gen hatten bereits im Januar 2020 begon­nen und den Verdacht vor allem auf eine Kranken­schwes­ter der Klinik für Kinder- und Jugend­me­di­zin gerich­tet. Ende Dezem­ber 2019 hatten dort fünf Frühge­bo­re­ne nahezu zeitgleich lebens­be­droh­li­che Atempro­ble­me bekom­men. Durch schnel­les Eingrei­fen konnten die Kinder geret­tet werden. Im Urin der Säuglin­ge wurden jedoch Rückstän­de von Morphin gefunden.

Im Spind einer zur fragli­chen Zeit dienst­ha­ben­den Kranken­schwes­ter fanden Ermitt­ler damals eine mit Mutter­milch gefüll­te Sprit­ze. Analy­sen des Landes­kri­mi­nal­amts (LKA) stell­ten Morphin in der Sprit­ze der Kranken­schwes­ter fest, weshalb zwischen­zeit­lich ein Haftbe­fehl gegen die Frau erlas­sen wurde. Dies musste das LKA jedoch wenig später wieder zurück­neh­men, da sich heraus­stell­te, dass das Morphin über Lösungs­mit­tel bei den Analy­sen des LKA in die Sprit­ze gekom­men war. Die Verdäch­ti­ge kam nach fünf Tagen aus der U‑Haft wieder frei.

Alle weite­ren umfang­rei­chen Unter­su­chun­gen hätten keine Tatsa­chen­grund­la­ge ergeben, auf die eine Ankla­ge gestützt werden könne, hieß es nun. So sei etwa das Stati­ons­zim­mer zu den Ermitt­lun­gen bereits gerei­nigt, Aufnah­men von Überwa­chungs­mo­ni­to­ren seien nur noch teilwei­se verfüg­bar gewesen und auch Blutpro­ben der Säuglin­ge hätten nicht zur Verfü­gung gestanden.

Zwar fanden die Ermitt­ler auf der Klinik­sta­ti­on demnach einen Fehlbe­stand an Morphin. Doch auch hier ließ sich nicht klären, wer dafür verant­wort­lich war. Auch ließ sich nicht eingren­zen, wer in der Tatnacht Zugang zur Milch­kü­che hatte. Die von den Ermitt­lern hinzu­ge­zo­ge­nen Gutach­ter kamen ebenfalls zu keinen belast­ba­ren Ergeb­nis­sen. Damit fehle jede Tatsa­chen­grund­la­ge zur Klärung der Frage, wer das Morphin verab­reich­te, teilte die Staats­an­walt­schaft mit.