BERLIN/MÜNCHEN (dpa) — Bis Januar 2033 müssen in Deutsch­land 43 Millio­nen alte Führer­schei­ne in neue EU-Karten­füh­rer­schei­ne umgewan­delt werden. Die ersten Geburts­jahr­gän­ge müssen sich beeilen — für sie läuft die Frist ab.

An diesem Diens­tag (19. Juli) endet die erste Frist für den Pflicht­um­tausch alter Führer­schei­ne. Konkret betrifft dies alle Autofah­rer der Geburts­jah­re von 1953 bis 1958 mit alten Papier­füh­rer­schei­nen, die bis zum 31. Dezem­ber 1998 ausge­stellt wurden. Diese müssen als erstes in einen EU-Karten­füh­rer­schein umgetauscht werden. Wer den Umtausch nicht recht­zei­tig geschafft hat und kontrol­liert wird, muss mit einem Verwar­nungs­geld rechnen.

«Ab dem 20. Juli kann die Polizei in diesen Fällen beim Führen eines Kraft­fahr­zeugs mit abgelau­fe­nem Führer­schein ein Verwar­nungs­geld erheben», sagte der Vorsit­zen­de der Innen­mi­nis­ter­kon­fe­renz, Bayerns Ressort­chef Joachim Herrmann (CSU). Der Regel­satz betra­ge laut Bußgeld­ka­ta­log zehn Euro. Herrmann rät deshalb allen betrof­fe­nen Führer­schein­in­ha­bern, bei ihrer zustän­di­gen Fahrerlaub­nis­be­hör­de so schnell wie möglich einen neuen EU-Führer­schein zu beantragen.

Alle deutschen Führer­schei­ne, die vor dem 19. Januar 2013 ausge­stellt wurden, müssen in einem gestaf­fel­ten Verfah­ren nach und nach in einen neuen EU-Karten­füh­rer­schein umgetauscht werden. Bundes­weit sind das bis zum 19. Januar 2033 rund 43 Millio­nen Führer­schei­ne. Grund sind EU-Vorga­ben. Führer­schei­ne sollen künftig EU-weit einheit­lich und fälschungs­si­cher sein. Außer­dem sollen alle Führer­schei­ne in einer Daten­bank erfasst werden, um Missbrauch zu vermeiden.

Die erste Frist war wegen der Belas­tun­gen durch die Corona-Pande­mie schon einmal verlän­gert worden — von Januar nun also bis 19. Juli.

Für die nächs­ten Geburts­jahr­gän­ge, nämlich von 1959 bis 1964, gilt eine Frist bis 19. Januar 2023. Die Jahrgän­ge 1965 bis 1970 müssen ihre alten Führer­schei­ne bis 19. Januar 2024 umtau­schen. Dann folgen Jahr für Jahr immer neue Geburts­jahr­gän­ge. Die letzte geplan­te Frist ist der 19. Januar 2033. Dieser Termin gilt für Autofah­rer, die vor 1953 geboren sind — sowie für Führer­schei­ne, die von 2012 bis zum 18. Januar 2013 ausge­stellt wurden. Nach diesem Datum ausge­stell­te Führer­schei­ne entspre­chen bereits den neuen EU-Vorgaben.

Nach Ablauf der jewei­li­gen Fristen wird der alte Führer­schein laut Bundes­ver­kehrs­mi­nis­te­ri­um ungül­tig. Die Fahrerlaub­nis selbst bleibt aber unver­än­dert bestehen. Zusätz­li­che regel­mä­ßi­ge ärztli­che Unter­su­chun­gen oder neue Prüfun­gen sind nicht notwendig.