Anony­mi­tät senkt die Hemmschwel­le für Cyber­mob­bing, Beläs­ti­gun­gen, Belei­di­gun­gen und Hassre­de. So sieht es das Oberlan­des­ge­richt München. Unter anderem deswe­gen erlaubt es Facebook in zwei aktuel­len Urtei­len, Pseud­ony­me zu verbieten.

Die Richter verwie­sen dabei expli­zit auf die Proble­me, die Anony­mi­tät im Netz mit sich bringt. «Bei der Verwen­dung eines Pseud­onyms liegt die Hemmschwel­le nach allge­mei­ner Lebens­er­fah­rung deutlich niedri­ger», schrei­ben sie in beiden Urtei­len. Dagegen sei die Verpflich­tung, den wahren Namen zu benut­zen, grund­sätz­lich geeig­net, «Nutzer von einem rechts­wid­ri­gen Verhal­ten im Inter­net abzuhal­ten». Facebook habe «angesichts eines mittler­wei­le weit verbrei­te­ten sozial­schäd­li­chen Verhal­tens im Inter­net — Cyber-Mobbing, Beläs­ti­gun­gen, Belei­di­gun­gen und Hassre­de» — ein legiti­mes Inter­es­se daran.

Auch Facebook begrün­det die Klarna­men­pflicht in seinen Nutzungs­be­din­gun­gen ähnlich. Dort heißt es: «Wenn Perso­nen hinter ihren Meinun­gen und Handlun­gen stehen, ist unsere Gemein­schaft siche­rer und kann stärker zur Rechen­schaft gezogen werden.» Die Entschei­dung des OLGs begrüß­te der Konzern. Viele andere sozia­le Medien erlau­ben dagegen die Nutzung von Pseudonymen.

Facebook sieht die Nutzung des echten Namens als zentra­les Element seines Angebots. Bei Hinwei­sen auf Pseud­ony­me geht das Unter­neh­men der Frage nach, ob es sich um echte Namen handelt. Eine flächen­de­cken­de Überprü­fung gibt es dem Konzern zufol­ge aller­dings nicht. Dazu, wie viele Profi­le unter echten und wie viele unter Pseud­ony­men existie­ren, nennt das Unter­neh­men keine Zahlen.

In den beiden vorlie­gen­den Fällen hatte Facebook die Profi­le zweier Perso­nen gesperrt, die Fanta­sie­na­men verwen­de­ten. Die Landge­rich­te Traun­stein und Ingol­stadt hatten dazu in erster Instanz unter­schied­lich befun­den. In Ingol­stadt war die Klarna­men­pflicht verwor­fen, in Traun­stein bestä­tigt worden.

Beim in Traun­stein verhan­del­ten Fall waren zudem rassis­ti­sche Postings über schwar­ze Kanni­ba­len und einen tanzen­den Adolf Hitler hinzu­ge­kom­men, derent­we­gen Facebook das Profil erneut gesperrt hatte. Auch dies war ursprüng­lich Teil des Verfah­rens. Nachdem das OLG in der mündli­chen Verhand­lung aber zu erken­nen gegeben hatte, dass es diese Sperrung wohl ebenfalls als recht­mä­ßig ansehen wird, hatte der Kläger diesen Teil der Berufung zurückgezogen.

Eine zentra­le Rolle für die Entschei­dung hatte die Frage gespielt, ob das deutsche Teleme­di­en­ge­setz oder die EU-Daten­schutz­grund­ver­ord­nung entschei­dend ist. In erste­rem heißt es, dass eine Nutzung unter Pseud­onym ermög­licht werden muss, «soweit dies technisch möglich und zumut­bar ist». In der zweiten wird dies nur als Möglich­keit genannt. Am Ende kam das OLG zum Schluss, dass das Pseud­onym in den aktuel­len Fällen für Facebook nicht zumut­bar ist.