FRIEDRICHSHAFEN — Die Fahrerlaub­nis­be­hör­de des Landrats­amts Boden­see­kreis infor­miert, dass alle vor dem 19. Januar 2013 ausge­stell­ten Führer­schei­ne inner­halb der nächs­ten Jahre umgetauscht werden müssen. Dafür gibt es einen gesetz­lich vorge­schrie­be­nen Zeitplan mit unter­schied­li­chen Fristen, je nach Ausstel­lungs­da­tum des alten Führer­scheins oder Geburts­jahr. Die ersten Umtau­sche müssen bis Mitte Januar 2022 erfolgt sein und sollte deshalb recht­zei­tig beantragt werden. Denn der Umtausch erfolgt NICHT automa­tisch, sondern muss selbst organi­siert und bezahlt werden. Bis auf einzel­ne Regelun­gen für Lkw und landwirt­schaft­li­che Nutzfahr­zeu­ge ändert sich durch den Pflicht­um­tausch nichts. Man darf also mit seinem neuen EU-Führer­schein diesel­ben Fahrzeu­ge führen, wie bisher schon.

Mit dem gesetz­lich vorge­schrie­be­nen Umtausch soll sicher­ge­stellt werden, dass alle Führer­schei­ne in der EU ein einheit­li­ches Format haben und möglichst fälschungs­si­cher sind. Bis 2033 soll niemand mehr einen Führer­schein mit dem Bild aus Jugend­ta­gen haben.115.000 Führer­schei­ne betrifft dieser Umtausch allein im Bodenseekreis. 

Bei Führer­schei­nen, die bis Ende 1998 ausge­stellt wurden, richtet sich die Umtausch­frist nach dem Geburts­jahr der inhaben­den Person. Das sind die rosafar­be­nen sowie die noch älteren grau-grünen „Papier“-Führerscheine. Wer vor 1953 geboren ist, muss bis Januar 2033 umtau­schen, die Jahrgän­ge 1953 bis 1958 bis Januar 2022, die Jahrgän­ge 1959 bis 1964 bis Januar 2023, 1965 bis 1970 bis Januar 2024, 1971 oder später bis 2025.

Bei Führer­schei­nen, die ab 1999 ausge­stellt wurden, richtet sich die Umtausch­frist nach dem Ausstel­lungs­jahr des Führer­scheins. Das sind bereits die Führer­schei­ne im Scheck­kar­ten­for­mat. Die damals noch unbefris­te­ten Führer­schie­ne, die 1999 bis 2001 ausge­stellt wurden, müssen bis Januar 2026 umgetauscht werden. Danach enden gestaf­felt bis 2033 die Fristen für später ausge­stell­te Führer­schei­ne. Wann der Führer­schein ausge­stellt wurde, ist am Datum unter Nummer 4a im Führer­schein ablesbar.

Eine Sonder­re­ge­lung betrifft Führer­schein­in­ha­be­rin­nen und ‑inhaber des Geburts­jahr­gangs 1952 oder früher, die bereits einen Karten­füh­rer­schein (seit 1999 ausge­stellt) besit­zen. Diese müssen ihren Karten­füh­rer­schein erst bis zum 19. Januar 2033 umtau­schen, unabhän­gig vom Ausstel­lungs­jahr des Führerscheins. 

Der Antrag auf Umtausch kann bei allen Rathäu­sern bzw. Einwoh­ner­mel­de­äm­tern sowie in der Fahrerlaub­nis­be­hör­de des Landrats­amts Boden­see­kreis in Fried­richs­ha­fen gestellt werden. Neben dem bishe­ri­gen Führer­schein sind bei Antrag­stel­lung der Personalausweis/Reisepass und ein aktuel­les biome­tri­sches Licht­bild mitzu­brin­gen. Perso­nen im Alter von 50 Jahren oder älter, die ihre Lastwa­gen­fahr­be­rech­ti­gun­gen der Klasse 2 oder 3 in vollem Umfang beibe­hal­ten wollen, müssen ärztli­che und augen­ärzt­li­che Gutach­ten beilegen. 

Weite­re Infor­ma­tio­nen hierzu gibt es unter www.bodenseekreis.de/de/verkehr-wirtschaft/fuehrerschein/umtausch-in-eu-fuehrerschein/

Der Umtausch kostet 25,30 Euro plus gegebe­nen­falls Versand­kos­ten. Der neue EU-Scheck­kar­ten­füh­rer­schein hat eine Lebens­dau­er von 15 Jahren, vergleich­bar mit dem Perso­nal­aus­weis. Wer die Frist zum Umtausch verpasst, muss bei einer Kontrol­le mit einem Bußgeld von zehn Euro rechnen. Der Tatbe­stand des Fahrens ohne Fahrerlaub­nis ist aller­dings nicht erfüllt, denn die Fahrerlaub­nis gilt weiter unbefristet. 

Für alle, die zu ihrem alten Papier­füh­rer­schein eine emotio­na­le Bindung haben, gibt es noch eine versöhn­li­che Nachricht: Der alte Führer­schein wird beim Umtausch durch Lochen oder einen Stempel ungül­tig gemacht. Wer sich nicht davon trennen möchte, kann ihn als Erinne­rungs­stück mit nach Hause nehmen.