STUTTGART (dpa/lsw) — Hartz-IV-Empfän­ger haben keinen Anspruch auf zusätz­li­ches Geld für den Kauf von medizi­ni­schen FFP2-Masken. Es sei Hartz-IV-Empfän­gern möglich und zumut­bar, die Kosten für solche Masken selbst zu bestrei­ten, teilte das Landes­so­zi­al­ge­richt Stutt­gart am Montag in Stutt­gart mit und bestä­tig­te damit eine Entschei­dung des Sozial­ge­richts Freiburg. «Vom Urteil des Landes­so­zi­al­ge­richts dürfte eine Signal­wir­kung ausge­hen», sagte Gerichts­spre­cher Joachim von Berg.

So wie zahlrei­che andere hatte sich der 29 Jahre alte Kläger aus Freiburg in diesem Beschwer­de-Eilver­fah­ren auf ein Urteil des Sozial­ge­richts in Karls­ru­he berufen. Dieses hatte Mitte Febru­ar im Fall eines Arbeits­su­chen­den entschie­den, dass Jobcen­ter kosten­lo­se FFP2-Masken zur Verfü­gung stellen müssten. Hartz-IV-Empfän­gern stünden zusätz­lich zum Regel­satz wöchent­lich 20 FFP2-Masken zu oder als Geldleis­tung monat­lich 129 Euro. Das Karls­ru­her Gericht argumen­tier­te mit dem Schutz des Klägers und dem Schutz der Allgemeinheit.

Das sieht das Landes­so­zi­al­ge­richt in Stutt­gart jedoch anders. Der im Beschluss des Karls­ru­her Sozial­ge­richts generell ermit­tel­te Bedarf von wöchent­lich 20 FFP2-Masken sei nicht nachvoll­zieh­bar. Die Masken seien nach Lüften oder Aufhei­zen im Backofen bei 80 Grad wieder­ver­wend­bar. Von daher seien 7 bis 10 medizi­ni­sche Masken pro Monat ausrei­chend. Auch eine Prozess­kos­ten­hil­fe wurde abgelehnt. Aller­dings ist die beim Sozial­ge­richt Freiburg erhobe­ne Klage noch anhän­gig (Az.: S 5 AS 489/21).

Nach Auskunft des Stutt­gar­ter Gerichts­spre­chers hat es in Folge des Beschlus­ses aus Karls­ru­he zahlrei­che Eilver­fah­ren gegeben.