BIBERACH – Die Zahl der in Biber­ach gemel­de­ten Hunde hat im Jahr 2020 stark zugenom­men. Das erhöht auch das poten­zi­el­le Konflikt­po­ten­zi­al. Nicht jeder Hunde­hal­ter ist sich bewusst, dass die Haltung eines Hundes auch mit Pflich­ten verbun­den ist. Bei der Stadt­ver­wal­tung gehen regel­mä­ßig Beschwer­den wegen nicht angelein­ter Hunde und unauf­ge­räum­ter Hunde­hau­fen ein. Die Stadt­ver­wal­tung appel­liert im Sinne eines rücksichts­vol­len Umgangs mitein­an­der an alle Hunde­hal­ter, ihre Pflich­ten wahrzunehmen. 

Es ist vermut­lich Corona und der Tatsa­che geschul­det, dass sich das Leben vieler seit dem vergan­ge­nen Jahr vermehrt im häusli­chen Umfeld abgespielt hat. Man hat mehr Zeit, sucht einen Gefähr­ten, der auch noch Bewegung an frischer Luft verschafft oder einen Spiel­ge­fähr­ten für die Kinder: ein Hund wird angeschafft. 151 Hunde wurden im vergan­ge­nen Jahr beim Kämme­rei­amt der Stadt Biber­ach neu angemel­det. Im Vergleich zu den Vorjah­ren ist dies ein starker Anstieg. In den Jahren 2017 bis 2019 lag die Zahl der Neuan­mel­dun­gen bei rund 100 jährlich. 2016 wurden 74 Anmel­dun­gen regis­triert, 2015 ledig­lich 66. Insge­samt waren zum Ende des Jahres 2020 965 Hunde in Biber­ach gemel­det. Wer einen Hund hält, trägt Verant­wor­tung für das Tier und muss sich an gesell­schaft­li­che Spiel­re­geln halten. 

Hierzu zählt die Anlein­pflicht im Innen­be­reich. Die Polizei­li­che Umwelt­schutz­ver­ord­nung legt fest, dass im Innen­be­reich (Gebie­te, in denen ein Bebau­ungs­plan besteht sowie im Zusam­men­hang bebau­te Ortstei­le) Hunde auf öffent­li­chen Straßen und Gehwe­gen an der Leine zu führen sind. Im Außen­be­reich dürfen Hunde nur in Beglei­tung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwir­ken kann, frei umher­lau­fen. Ein Verstoß gegen die Anlein­pflicht stellt eine Ordnungs­wid­rig­keit dar und kann mit einem Bußgeld von bis zu 5000 Euro belangt werden.

Auf Kinder­spiel­plät­ze oder Liege­wie­sen dürfen Hunde nicht mitge­nom­men werden. 

Bezüg­lich der Hinter­las­sen­schaf­ten von Hunden hat der Halter oder Führer des Hundes dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwe­gen, in Grün- und Erholungs­an­la­gen oder auf fremden Grund­stü­cken verrich­tet. Dennoch dort abgeleg­ter Hunde­kot ist vom Halter oder Führer unver­züg­lich zu besei­ti­gen. Ein Verstoß stellt eine Ordnungs­wid­rig­keit dar, die mit einer Geldbu­ße von 50 bis 150 Euro geahn­det werden kann. Verant­wor­tungs­vol­le Hunde­be­sit­zer steuern eine der über 30 Hunde­toi­let­ten im Stadt­ge­biet einschließ­lich der Ortstei­le an, an welchen die Tüten kosten­los gezogen werden können. Zudem sind die Tüten im Rathaus und den Ortsver­wal­tun­gen zu den jewei­li­gen Öffnungs­zei­ten erhält­lich Mit einer Tüte kann das große Geschäft der Hunde hygie­nisch aufge­nom­men und ordnungs­ge­mäß in öffent­li­chen Abfall­be­häl­tern oder zu Hause im Müllei­mer entsorgt werden. Die gefüll­ten Tüten in die Landschaft zu werfen oder liegen zu lassen, ist keine Lösung. 

Hunde­hal­ter müssen überdies für ihren Hund Hunde­steu­er bezah­len und den Hund inner­halb eines Monats ab Beginn der Hunde­hal­tung bei der Stadt­ver­wal­tung anmel­den. Auch die Abmel­dung muss inner­halb eines Monats erfol­gen und die Hunde­steu­er­mar­ke zurück­ge­ben werden. Wer seinen Hund nicht oder verspä­tet an- oder abmel­det muss mit einem Bußgeld rechnen.

Information:

Die An- und Abmel­de­for­mu­la­re für die Hunde­steu­er finden sich auf der städti­schen Homepage www.biberach-riss.de unter dem Suchbe­griff „Hunde­steu­er: Anmel­dung, Abmel­dung, Befrei­ung“. Weite­re Fragen zum Thema An- und Abmel­dung werden telefo­nisch unter 51–278 beant­wor­tet. Bei Fragen zur Polizei­li­chen Umwelt­schutz­ver­ord­nung hilft das Ordnungs­amt unter Telefon 51- 574 gerne weiter.