FRIEDRICHSHAFEN — Mit der „Notbrem­se“ sowie einem Alkohol­ver­bot und einer Masken­pflicht an bestimm­ten öffent­li­chen Plätzen im Boden­see­kreis sendet das Landrats­amt vor dem langen Oster­wo­chen­en­de ein deutli­ches Signal bei der Pande­mie­ein­däm­mung. Die entspre­chen­den Allge­mein­ver­fü­gun­gen hat das Landrats­amt am Diens­tag, 30. März 2021 auf seiner Inter­net­sei­te amtlich bekannt gemacht. Somit gelten das örtli­che Alkohol­ver­bot und die örtli­che Masken­pflicht bereits ab Mittwoch, 31. März und die „Notbrem­se“ mit dem Inzidenz-Status „über 100“ ab Donners­tag, 1. April 2021.

„Notbrem­se“

Nachdem die 7‑Tages-Inzidenz des Boden­see­krei­ses drei Tage in Folge über 100 lag, zieht das Landrats­amt die „Notbrem­se“, wie es die aktuel­le baden-württem­ber­gi­sche Corona-Verord­nung vorsieht. Der Wert des dritten Tages am Montag (29. März 2021) wurde wegen einer techni­schen Verzö­ge­rung beim Landes­ge­sund­heits­amt erst am Diens­tag veröf­fent­licht. Per Bekannt­ma­chung auf seiner Inter­net­sei­te hat die Kreis­be­hör­de den hohen Inzidenz­wert folglich am Diens­tag, 30. März 2021 amtlich festge­stellt, sodass nach einer eintä­gi­gen Infor­ma­ti­ons­frist die verschärf­ten Schutz­maß­nah­men laut Corona-Verord­nung ab Donners­tag gelten. Mit dem dann wirksa­men Inzidenz-Status „über 100“ sind insbe­son­de­re in Einzel­han­dels­ge­schäf­ten keine Termin­ver­ein­ba­run­gen mehr möglich, sondern nur noch Abholun­gen mit Vorbe­stel­lung (Geschäf­te für den tägli­chen Bedarf sind davon weiter­hin ausge­nom­men). Außen- und Innen­sport­an­la­gen sind für den Freizeit­sport geschlos­sen, jedoch ist Indivi­du­al­sport auf weitläu­fi­gen Außen­an­la­gen im Rahmen der Kontakt­be­schrän­kun­gen erlaubt. Musik- und Kunst­schu­len dürfen keinen Präsenz­un­ter­richt mehr durch­füh­ren. Museen, Galerien, Gedenk­stät­ten und botani­sche Gärten werden für den Publi­kums­ver­kehr geschlos­sen. Diese schär­fe­ren Regeln gelten vorbe­halt­lich neuer Maßga­ben durch das Land solan­ge, bis die 7‑Tages-Inzidenz des Landkrei­ses an fünf Tagen in Folge unter 100 liegt.

Masken­pflicht

Ab Mittwoch bereits (31. März 2021) gilt an bestimm­ten Orten und Plätzen im Boden­see­kreis eine Masken­pflicht. Betrof­fen sind insbe­son­de­re auch Uferpro­me­na­den und Plätze, an denen erfah­rungs­ge­mäß viele Menschen gleich­zei­tig unter­wegs sind und die Mindest­ab­stän­de nicht in der erfor­der­li­chen Weise einge­hal­ten werden können. Die betref­fen­den Orte und Plätze haben die Städte und Gemein­den dem Landkreis gemeldet.

Alkohol­ver­bot

An bestimm­ten öffent­li­chen Plätzen und Orten im Boden­see­kreis gilt ab Mittwoch, 31 März 2021 ein Alkohol­ver­bot. Die betref­fen­den Orte und Plätze haben die Städte und Gemein­den dem Landkreis gemel­det. Dort ist es bis auf Weite­res verbo­ten, Alkohol auszu­schen­ken und zu konsu­mie­ren. Das gilt auch auf priva­ten Grund­stü­cken, wenn diese öffent­lich zugäng­lich sind. Weiter­hin erlaubt ist es hier aber, Alkohol in verschlos­se­nen Gefäßen mit zu sich zu führen. Mit der Allge­mein­ver­fü­gung konkre­ti­siert das Landrats­amt Paragraph 20 Abs. 8 der bestehen­den Corona-Verordnung.

Die Masken­pflicht und das Alkohol­ver­bot treten außer Kraft, sobald die Sieben-Tages-Inzidenz des Landkrei­ses an drei aufein­an­der­fol­gen­den Tagen den Wert 50 unter­schrit­ten hat. Die Sieben-Tages-Inzidenz bestimmt sich insoweit nach dem jewei­li­gen Tages­be­richt COVID-19 Baden-Württem­berg des Landes­ge­sund­heits­amts Baden-Württem­berg, abruf­bar unter: https://www.gesundheitsamt-bw.de/lga/DE/Fachinformationen/Infodienste_Newsletter/InfektNews/Seiten/Lagebericht_covid-19.aspx
Die Allge­mein­ver­fü­gun­gen treten unabhän­gig davon spätes­tens mit Ablauf des 11. April 2021 außer Kraft.

Die vollstän­di­ge Bekannt­ma­chung der Inzidenz-Feststel­lung unter https://www.bodenseekreis.de/de/politik-verwaltung/bekanntmachungen/

Der aktuell gülti­ge Inzidenz-Status des Boden­see­krei­ses ist auf www.bodenseekreis.de dargestellt.