Nach wochen­lan­gem Hickhack soll der Lockdown verschärft werden. Die Regie­rung will die dritte Corona­wel­le mit einheit­li­chen Vorschrif­ten brechen.

BERLIN (dpa) — Die Menschen in weiten Teilen Deutsch­lands müssen sich auf Ausgangs­be­schrän­kun­gen und geschlos­se­ne Läden nach bundes­weit verbind­li­chen Vorga­ben einstellen.

Eine entspre­chen­de Änderung des Infek­ti­ons­schutz­ge­set­zes hat das Bundes­ka­bi­nett am Diens­tag in Berlin beschlos­sen, wie Deutschen Presse-Agentur erfuhr.

So soll von 21.00 bis 5.00 Uhr der Aufent­halt außer­halb einer Wohnung oder eines dazuge­hö­ri­gen Gartens im Grund­satz nicht erlaubt sein. Dies soll nicht gelten, wenn der Aufent­halt etwa der Versor­gung von Tieren oder der Berufs­aus­übung dient. Gelten sollen diese und andere Beschrän­kun­gen, wenn in einem Landkreis oder einer kreis­frei­en Stadt an drei aufein­an­der­fol­gen­den Tagen die 7‑Tage-Inzidenz über 100 liegt. Das bedeu­tet, dass binnen einer Woche mehr als 100 Neuin­fi­zier­te auf 100.000 Einwoh­ner kommen.

In einem neuen Paragra­fen 28b des Infek­ti­ons­schutz­ge­set­zes soll ferner festge­legt werden, dass priva­te Zusam­men­künf­te im öffent­li­chen oder priva­ten Raum dann nur gestat­tet sind, wenn an ihnen höchs­tens die Angehö­ri­gen eines Haushalts und eine weite­re Person einschließ­lich dazuge­hö­ren­der Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebens­jah­res teilneh­men. Bei Todes­fäl­len sollen bis zu 15 Perso­nen zusam­men­kom­men dürfen.

Unter anderem dürfen bei einer höheren Inzidenz zudem die meisten Läden und die Freizeit- und Kultur­ein­rich­tun­gen sowie die Gastro­no­mie nicht öffnen. Ausge­nom­men werden sollen der Lebens­mit­tel­han­del, Geträn­ke­märk­te, Reform­häu­ser, Babyfach­märk­te, Apothe­ken, Sanitäts­häu­ser, Droge­rien, Optiker, Hörge­rä­te­akus­ti­ker, Tankstel­len, Stellen des Zeitungs­ver­kaufs, Buchhand­lun­gen, Blumen­fach­ge­schäf­te, Tierbe­darfs­märk­te, Futter­mit­tel­märk­te und Garten­märk­te. Hier sollen Abstand- und Hygie­ne­kon­zep­te gelten.

Die Ausübung von Sport soll nur in Form von kontakt­lo­ser Ausübung von Indivi­du­al­sport­ar­ten erlaubt sein. Sie sollen allein, zu zweit oder mit den Angehö­ri­gen des eigenen Hausstands ausge­übt werden dürfen. Ausnah­men gibt es auch weiter für den Wettkampf- und Trainings­be­trieb der Berufs­sport­ler und der Leistungs­sport­ler der Bundes- und Landes­ka­der, aber weiter nur ohne Zuschauer.

Geöff­net werden dürfen demnach Speise­sä­le in medizi­ni­schen oder pflege­ri­schen Einrich­tun­gen, gastro­no­mi­sche Angebo­te in Beher­ber­gungs­be­trie­ben, die ausschließ­lich der Bewir­tung zuläs­sig beher­berg­ter Perso­nen dienen, Angebo­te für obdach­lo­se Menschen, die Bewir­tung von Fernbus­fah­re­rin­nen und Fernbus­fah­rern sowie Fernfah­re­rin­nen und Fernfah­rern und nicht-öffent­li­che Kanti­nen. Auch die Auslie­fe­rung von Speisen und Geträn­ken sowie deren Verkauf zum Mitneh­men soll weiter erlaubt sein.

Übernach­tungs­an­ge­bo­ten zu touris­ti­schen Zwecken sollen bei entspre­chen­den Inziden­zen in einer Region aber unter­sagt sein.

Geöff­net werden dürften laut dem Beschluss Dienst­leis­tun­gen, die medizi­ni­schen, thera­peu­ti­schen, pflege­ri­schen oder seelsor­ge­ri­schen Zwecken dienen sowie Friseur­be­trie­be — jeweils mit Maske.

An Schulen soll Präsenz­un­ter­richt nur mit zwei Corona­tests pro Woche gestat­tet werden. Überschrei­tet in einem Landkreis oder einer kreis­frei­en Stadt an drei aufein­an­der folgen­den Tagen die 7‑Tage-Inzidenz 200, soll Präsenz­un­ter­richt unter­sagt werden.

Stunden­lang war unter Hochdruck über die Regelun­gen verhan­delt worden. Nach dpa-Infor­ma­tio­nen sollen in der Vorla­ge Frakti­ons- und Länder­wün­sche von der Bundes­re­gie­rung in wichti­gen Punkten berück­sich­tigt worden sein. Nach dem geplan­ten Kabinetts­be­schluss soll das Gesetz möglichst in einem beschleu­nig­ten Verfah­ren vom Bundes­tag beschlos­sen werden und den Bundes­rat passieren.

Neben der Novel­le des Infek­ti­ons­schutz­ge­set­zes hat das Kabinett auch eine Pflicht für Angebo­te von Corona­tests in Unter­neh­men auf den Weg gebracht. Der Entwurf einer geänder­ten Arbeits­schutz­ver­ord­nung sieht vor, dass die Unter­neh­men ihren Beschäf­tig­ten in der Regel einmal in der Woche Tests zur Verfü­gung stellen.

Die schär­fe­ren Lockdown- und Testre­geln sollen die Zahl der Infizier­ten, Covid-19-Kranken und Todes­fäl­le drücken, bis auch durch fortschrei­ten­de Impfun­gen das Infek­ti­ons­ge­sche­hen im Griff gehal­ten werden kann.