KREIS BIBERACH — Die 7‑Tage-Inzidenz für den Landkreis Biber­ach ist seit fünf aufein­an­der­fol­gen­den Werkta­gen stabil unter 100 Neuin­fek­tio­nen pro 100.000 Einwoh­nern. Damit treten die Einschrän­kun­gen durch die Bundes­not­brem­se ab Freitag, 28. Mai 2021, 0 Uhr außer Kraft. Gleich­zei­tig treten die Regelun­gen des ersten von drei Öffnungs­schrit­ten entspre­chend der Corona-Verord­nung des Landes in Kraft.

Ab Freitag, 0 Uhr gibt es dadurch Locke­run­gen in vielen Berei­chen. Unter anderem fällt die Ausgangs­be­schrän­kung zwischen 22 und 5 Uhr weg. Weiter­hin dürfen sich fünf Perso­nen aus maximal zwei Haushal­ten treffen. Kinder bis einschließ­lich 13 Jahre sowie genese­ne oder vollstän­dig geimpf­te Perso­nen werden nicht mitgezählt.

Öffnen dürfen beispiels­wei­se die Innen- und Außen­gas­tro­no­mie, Beher­ber­gungs­be­trie­be, Biblio­the­ken und Museen. Außen­be­rei­che von Schwimm­bä­dern und Badeseen sowie Freizeit­ein­rich­tun­gen im Freien, wie Minigolf­an­la­gen, Hochseil­gär­ten etc. können ebenfalls öffnen. Kontakt­ar­mer Sport in Sport­stät­ten und auf Sport­an­la­gen im Freien ist wieder in Gruppen von bis zu 20 Perso­nen möglich. Zu Veran­stal­tun­gen des Profi- und Spitzen­sports sowie zu Kultur­ver­an­stal­tun­gen im Freien dürfen bis zu 100 Zuschau­er kommen.

In allen Einrich­tun­gen muss eine Maske getra­gen und die Kontakt­da­ten müssen aufge­nom­men werden. Die Perso­nen­zahl wird beschränkt, so dass der Mindest­ab­stand einge­hal­ten werden kann. Der Zutritt ist nur für Perso­nen mit einem negati­ven Testnach­weis, einem Impf- oder Genese­nen-Nachweis möglich. Die Pflicht zur Vorla­ge eines Test-/Impf- oder Genese­nen-Nachwei­ses gilt auch für die Teilnah­me an Angebo­ten und Aktivi­tä­ten, die in den Öffnungs­stu­fen wieder möglich sind.

Körper­na­he Dienst­leis­tun­gen wie ein Friseur­be­such sind erlaubt unter der Bedin­gung, dass während des gesam­ten Aufent­halts eine medizi­ni­sche Maske getra­gen wird. Ein tages­ak­tu­el­ler Schnell- oder Selbst­test ist nur noch erfor­der­lich, wenn die Maske während der Dienst­leis­tung, zum Beispiel bei einer Rasur, abgenom­men werden muss.

Für den Einzel­han­del sieht der Stufen­plan eine Modifi­ka­ti­on der bishe­ri­gen Regelun­gen aus der Corona-Verord­nung vor. Im Rahmen von Click & Meet können statt einem Kunden pro 40 m² zwei getes­te­te (bzw. geimpf­te oder genese­ne) Kunden ohne vorhe­ri­ge Termin­bu­chung zugelas­sen werden.

Sinkt die Inzidenz in den kommen­den 14 Tagen weiter, kann die Öffnungs­stu­fe zwei in Kraft treten. Dann gibt es Locke­run­gen insbe­son­de­re bei Kultur­ver­an­stal­tun­gen in Innen­räu­men und Schwimm­bä­der und Fitness­stu­di­os dürfen beispiels­wei­se wieder öffnen. In der Öffnungs­stu­fe drei, die nach weite­ren 14 Tagen mit sinken­der Inzidenz in Kraft tritt, werden zum Beispiel mehr Perso­nen bei Messen zugelassen.

Erst wenn die Inzidenz stabil unter 50 sinkt, sind etwa wieder Treffen mit bis zu zehn Perso­nen aus drei Haushal­ten oder eine vollstän­di­ge Öffnung des Einzel­han­dels möglich.

Steigt die Inzidenz drei Tage über 100, tritt die Bundes­not­brem­se wieder in Kraft und Locke­run­gen müssen zurück­ge­nom­men werden. Zeigt sich bei der Sieben-Tage-Inzidenz wieder eine steigen­de Entwick­lung, kann es ebenfalls zu Rücknah­men von Locke­run­gen kommen.

Das Gesund­heits­amt mahnt dringend zur Vorsicht und zum Einhal­ten der AHA‑L Regeln, um die Fallzah­len auch tatsäch­lich weiter sinken zu lassen und um nicht zu riskie­ren, dass die Inzidenz wieder ansteigt.

Eine detail­lier­te Übersicht über die Öffnungs­schrit­te finden Sie auf der Homepage des Landkrei­ses Biberach.