KREIS RAVENSBURG — Die Landes­re­gie­rung hat eine neue Corona-Verord­nung erlas­sen und die Regelun­gen an das derzeit deutlich entspann­te­re Infek­ti­ons­ge­sche­hen angepasst. Die Änderun­gen treten am Montag, 28. Juni 2021, in Kraft.

Da die 7‑Tage-Inzidenz im Landkreis Ravens­burg bereits vor Geltung der neuen Corona-Verord­nung unter 10 liegt, hat das Landrats­amt heute bekannt­ge­macht, dass ab Montag die Regelun­gen der „Inzidenz­stu­fe 1“ gelten.

Dies bedeu­tet unter anderem:
• Priva­te Treffen sind mit maximal 25 Perso­nen möglich (geimpf­te und genese­ne Perso­nen zählen nicht mit)
• Priva­te Veran­stal­tun­gen sind im Freien mit 300 Perso­nen möglich
• Priva­te Veran­stal­tun­gen sind in geschlos­se­nen Räumen mit 300 Perso­nen möglich, die geimpft, genesen oder getes­tet sind
• Disko­the­ken können mit einer Person pro 10m² öffnen. Dabei müssen alle Gäste einen Nachweis darüber haben, dass sie geimpft, genesen oder getes­tet sind, es muss ein Hygie­ne­kon­zept vorhan­den sein und die Daten­er­fas­sung ermög­licht werden
• Für Gastro­no­mie, Sport (ausge­nom­men Sport­ver­an­stal­tun­gen) sowie Kultur und Freizeit­ein­rich­tun­gen gelten keine beson­de­ren Beschrän­kun­gen mehr

Alle weite­ren Regelun­gen sind im Stufen­plan der Landes­re­gie­rung zu finden.

Grund­sätz­lich gilt:

Die neue Corona-Verord­nung sieht vier Inzidenz­stu­fen vor:
• Inzidenz­stu­fe 4: 7‑Tage-Inzidenz im jewei­li­gen Stadt- oder Landkreis über 50
• Inzidenz­stu­fe 3: 7‑Tage-Inzidenz im jewei­li­gen Stadt- oder Landkreis zwischen 50 und 35
• Inzidenz­stu­fe 2: 7‑Tage-Inzidenz im jewei­li­gen Stadt- oder Landkreis zwischen 35 und 10
• Inzidenz­stu­fe 1: 7‑Tage-Inzidenz im jewei­li­gen Stadt- oder Landkreis unter 10

Für die Einord­nung in die jewei­li­ge Inzidenz­stu­fe sind die vom Landes­ge­sund­heits­amt veröf­fent­lich­ten 7‑Tage-Inziden­zen der jewei­li­gen Stadt- und Landkrei­se relevant, die täglich hier abgeru­fen werden können. Locke­run­gen treten nach 5 Tagen in der niedri­ge­ren Inzidenz­stu­fe in Kraft, Verschär­fun­gen nach 5 Tagen in der nächst­hö­he­ren Inzidenz.

Grund­sätz­lich gilt in geschlos­se­nen Räumen wie in Super­märk­ten, Arztpra­xen, öffent­li­chen Gebäu­den, Öffent­li­chen Verkehrs­mit­teln, geschlos­se­nen Halte­stel­len wie Bahnhofs­ge­bäu­den etc. weiter eine Masken­pflicht. Auch die allge­mei­nen Regeln zur Einhal­tung eines Abstands von 1,5 Metern gelten weiter­hin im öffent­li­chen Raum und in für den Publi­kums­ver­kehr zugäng­li­chen Einrich­tun­gen. Schnell- und Selbst­tests (für bestimm­te Dienst­leis­tun­gen und Angebo­te erfor­der­lich) dürfen nicht älter als 24 Stunden sein.

Weite­re Infor­ma­tio­nen und FAQ hier.