KREIS TUTTLINGEN — Ab Mittwoch, dem 23. Juni 2021, gelten die Regelungen des § 21 Abs. 5a Satz 1 CoronaVO. Demnach treten neben den bisherigen Lockerungen folgende weitergehende Lockerungen in Kraft:
- Wegfall der Testpflicht für alle Einrichtungen und Aktivitäten der Öffnungsstufen 1 bis 3, sofern diese ausschließlich im Freien stattfinden bzw. betrieben werden; z.B. in der Außengastrono-mie, bei Open-Air-Kulturveranstaltungen und beim Sporttraining und – wettkämpfen im Freien,
- Feiern im Gastgewerbe bis 50 Personen innen und außen (aus-genommen sind Tanzveranstaltungen) ist mit Test‑, Impf- oder Genesenennachweis gestattet, — der Betrieb von Messe‑, Ausstellungs- und Kongresszentren mit einer Flächenbegrenzung von sieben Quadratmetern pro Besu-cherin oder Besucher ist gestattet,
- Veranstaltungen, wie nicht notwendige Gremiensitzungen oder Betriebsversammlungen in Vereinen, Betrieben o.ä. sind mit bis zu 750 Personen im Freien gestattet.
Für alle oben genannten Einrichtungen gelten weiterhin die Maskenpflicht, Hygienekonzepte und –maßnahmen vor Ort, Kontaktdokumentation sowie die Einhaltung der Abstandsregeln.
Die detaillierten Regelungen der Corona-Verordnung sind unter der Internetseite
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/
abrufbar.
Landrat Stefan Bär zeigt sich erleichtert über den deutlichen Rückgang der Fallzahlen. „Es wird Zeit, dass auch in unseren Landkreis ein Stück Norma-lität zurückkehrt. Ein Dankeschön gilt allen, die durch ihr diszipliniertes Verhalten in den letzten Wochen zu dieser sehr erfreulichen Entwicklung beigetragen haben.“