KREIS TUTTLINGEN — Ab Mittwoch, dem 23. Juni 2021, gelten die Regelun­gen des § 21 Abs. 5a Satz 1 Corona­VO. Demnach treten neben den bishe­ri­gen Locke­run­gen folgen­de weiter­ge­hen­de Locke­run­gen in Kraft:

- Wegfall der Testpflicht für alle Einrich­tun­gen und Aktivi­tä­ten der Öffnungs­stu­fen 1 bis 3, sofern diese ausschließ­lich im Freien statt­fin­den bzw. betrie­ben werden; z.B. in der Außen­gas­tro­no-mie, bei Open-Air-Kultur­ver­an­stal­tun­gen und beim Sport­trai­ning und – wettkämp­fen im Freien,

- Feiern im Gastge­wer­be bis 50 Perso­nen innen und außen (aus-genom­men sind Tanzver­an­stal­tun­gen) ist mit Test‑, Impf- oder Genese­nen­nach­weis gestat­tet, — der Betrieb von Messe‑, Ausstel­lungs- und Kongress­zen­tren mit einer Flächen­be­gren­zung von sieben Quadrat­me­tern pro Besu-cherin oder Besucher ist gestattet,

- Veran­stal­tun­gen, wie nicht notwen­di­ge Gremi­en­sit­zun­gen oder Betriebs­ver­samm­lun­gen in Verei­nen, Betrie­ben o.ä. sind mit bis zu 750 Perso­nen im Freien gestattet.

Für alle oben genann­ten Einrich­tun­gen gelten weiter­hin die Masken­pflicht, Hygie­ne­kon­zep­te und –maßnah­men vor Ort, Kontakt­do­ku­men­ta­ti­on sowie die Einhal­tung der Abstandsregeln. 

Die detail­lier­ten Regelun­gen der Corona-Verord­nung sind unter der Internetseite
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/
abrufbar.

Landrat Stefan Bär zeigt sich erleich­tert über den deutli­chen Rückgang der Fallzah­len. „Es wird Zeit, dass auch in unseren Landkreis ein Stück Norma-lität zurück­kehrt. Ein Danke­schön gilt allen, die durch ihr diszi­pli­nier­tes Verhal­ten in den letzten Wochen zu dieser sehr erfreu­li­chen Entwick­lung beigetra­gen haben.“