STUTTGART/HAMBURG (dpa) — Immer mehr Menschen nehmen Teleme­di­zin in Anspruch. Auch Frauen, die ihre Schwan­ger­schaft selbst per Medika­ment abbre­chen wollen. Ist das in Ordnung? Die Länder wollen diese recht­li­che Grauzo­ne nun aufhellen.

Schwan­ge­re Frauen können womög­lich künftig in ganz Deutsch­land nach einer ärztli­chen Online-Beratung selbst mit einem Medika­ment abtrei­ben. Die Länder wollen nun gemein­sam mit dem Bund eine rechts­si­che­re Grund­la­ge für diese Möglich­keit erarbei­ten, die teilwei­se schon prakti­ziert werde. Das haben die Minis­ter für Gleich­stel­lung und Frauen am Donners­tag­abend bei ihrer Konfe­renz in Hamburg beschlos­sen, wie die Deutsche Presse-Agentur erfuhr. Es gibt bereits Angebo­te von Ärzten, etwa in Berlin, bei denen Frauen nach der Online-Sprech­stun­de Medika­men­te zum Schwan­ger­schafts­ab­bruch zugeschickt bekom­men — egal, wo sie in Deutsch­land wohnen. Der Antrag für die Initia­ti­ve ging von Baden-Württem­berg aus.

Die zustän­di­ge Staats­se­kre­tä­rin Ute Leidig (Grüne) erklär­te, man müsse sich der Reali­tät stellen. «Es finden derzeit schon teleme­di­zi­nisch beglei­te­te Schwan­ger­schafts­ab­brü­che statt. Viele recht­li­che Regelun­gen stammen aber aus einer Zeit, als es diese Möglich­keit eines medika­men­tö­sen Abbruchs noch nicht gab.» Das müsse nun angepasst werden. «Wir dürfen die Frauen nicht allei­ne lassen — und schon gar nicht dürfen wir sie in der Rechts­un­si­cher­heit belas­sen.» Leidig sagte aber auch, man müsse abwar­ten, was das Ergeb­nis des Diskus­si­ons­pro­zes­ses sein werde.

Grund­sätz­lich können Medizi­ner die Video­sprech­stun­de problem­los bei allen Patien­ten und Krank­hei­ten einset­zen. Selbst die ausschließ­li­che Beratung oder Behand­lung über das Inter­net ist unter bestimm­ten Umstän­den im Einzel­fall erlaubt. «Auch für den Bereich von Schwan­ger­schafts­ab­brü­chen gibt es keine Regelun­gen, die die Nutzung der Möglich­keit von Video­sprech­stun­den einschrän­ken würden», erläu­tert das Sozial­mi­nis­te­ri­um in Stuttgart.

Es gibt aber auch noch konkre­te Proble­me: Bisher ist es zum Beispiel gesetz­lich so, dass Apothe­ken die Arznei­mit­tel für eine Abtrei­bung nur an eine Einrich­tung verschi­cken dürfen, in der die Frauen dann auch nachbe­han­delt werden können. Zudem sei bisher noch nicht eindeu­tig geklärt, was «die notwen­di­ge Nachbe­hand­lung» im Falle eines medika­men­tö­sen Abbruchs beinhal­tet. Es gebe auch keine Vorga­ben, welche Nachwei­se die Ärztin­nen und Ärzte den Apothe­ken bringen müssen, um deutlich zu machen, dass sie eine Einrich­tung mit der Möglich­keit der Nachbe­hand­lung sind, erklär­te das Minis­te­ri­um. Zudem müsse geklärt werden, wie im Fall des Postver­sands des Medika­ments sicher­ge­stellt werden kann, dass Unbefug­te die Arznei nicht entneh­men können.