BONN (dpa) — Verbrau­cher, die Proble­me mit einer langsa­men Inter­net­ver­bin­dung haben, sollen bei Strei­tig­kei­ten mit ihrem Anbie­ter mehr Rechts­si­cher­heit bekom­men. Ein Krite­ri­en­ka­ta­log für Zahlungs­min­de­run­gen kommt.

Wer daheim viel schlech­te­res Inter­net hat als vom Anbie­ter verspro­chen, kann ab Dezem­ber Zahlun­gen an diesen reduzieren.

Die Bundes­netz­agen­tur hat am Mittwoch ihren Entwurf für die konkre­te Ausge­stal­tung der Verbrau­cher­rech­te veröf­fent­licht. In dem Krite­ri­en­ka­ta­log geht es darum, wie groß die Defizi­te sein müssen, bevor die Kunden das Minde­rungs­recht in Anspruch nehmen dürfen. Die Krite­ri­en gelten für den Down- und Upload bei Festnetz-Breitbandanschlüssen.

Nach dem Entwurf müssen die Nutzer an zwei verschie­de­nen Tagen jeweils zehn Messun­gen der Inter­net-Geschwin­dig­keit vorneh­men. Wenn dabei nicht an beiden Tagen mindes­tens einmal 90 Prozent der vertrag­lich verein­bar­ten maxima­len Geschwin­dig­keit erreicht wird, soll ein Minde­rungs­recht bestehen.

Dies soll auch der Fall sein, wenn nicht bei 90 Prozent der Messun­gen die norma­ler­wei­se zur Verfü­gung stehen­de Geschwin­dig­keit erreicht wird. Ein Minde­rungs­recht sollen die Kunden zudem erhal­ten, wenn die vertrag­lich verein­bar­te minima­le Geschwin­dig­keit an zwei Messta­gen jeweils unter­schrit­ten wird.

«Unsere geplan­ten Vorga­ben sollen Verbrau­chern helfen, ihre neuen Rechte geltend zu machen. Zudem schaf­fen wir Sicher­heit für die Anbie­ter», sagte der Präsi­dent der Bundes­netz­agen­tur, Jochen Homann. Alle Inter­es­sier­ten können jetzt bis zum 5. Oktober zu dem Entwurf Stellung nehmen.

Zwar konnte man schon vorher die Zahlung an den Inter­net­an­bie­ter reduzie­ren, wenn die Leistung mies war. Aller­dings war es für Verbrau­cher schwie­rig, dieses Recht durch­zu­set­zen. Das soll sich ändern: Wer künftig Messun­gen mit der Desktop-App «breitbandmessung.de» von der Bundes­netz­agen­tur vornimmt, der kann mit diesen Werten die Reduzie­rung der monat­li­chen Zahlun­gen rechtfertigen.

Wie viel man weniger zahlen kann, steht bereits fest: Bei einer «erheb­li­chen, konti­nu­ier­li­chen oder regel­mä­ßig wieder­keh­ren­den Abwei­chung bei der Geschwin­dig­keit» kann so viel gemin­dert werden, wie der Abstand zwischen tatsäch­li­cher und vertrag­lich verein­bar­ter Leistung beträgt.