Die Flughä­fen seien wichti­ge Bestand­tei­le der öffent­li­chen Verkehrs­in­fra­struk­tur und hätten eine gesetz­lich vorge­schrie­be­ne Betriebs- oder Vorhal­te­pflicht, hieß es zur Begrün­dung. Sie könnten ihren Betrieb deshalb nicht einfach einstel­len, sondern allen­falls dessen Umfang reduzieren.