TUTTLINGEN — Das Landrats­amt Tuttlin­gen hat am Montag, 17. Januar 2022, öffent­lich bekannt­ge­ge­ben, dass die 7‑Tage-Inzidenz von 500 im Gebiet des Landkrei­ses Tuttlin­gen an zwei aufein­an­der­fol­gen­den Tagen, seit Sonntag, 16. Januar 2022, überschrit­ten wurde. 

Damit gelten ab Diens­tag, 18. Januar 2022, neben den Maßnah­men der Alarm­stu­fe II zusätz­li­che lokalen Beschrän­kun­gen. Folgen­de Regelun­gen finden im Landkreis Tuttlin­gen Anwendung:

Nicht-immuni­sier­ten Perso­nen ist der Aufent­halt außer­halb der Wohnung oder sonsti­gen Unter­kunft in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folge­tags nur bei Vorlie­gen folgen­der trifti­ger Gründe gestattet. 

1. Abwen­dung einer konkre­ten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
2. Besuch von Veran­stal­tun­gen im Sinne des § 10 Abs. 4, 6 und 7 CoronaVO,
3. Versamm­lun­gen im Sinne des § 12 CoronaVO,
4. Veran­stal­tun­gen von Religi­ons- und Weltan­schau­ungs­ge­mein­schaf­ten im Rahmen des § 13 Abs. 1 und 2 CoronaVO,
5. Ausübung beruf­li­cher und dienst­li­cher Tätig­kei­ten, einschließ­lich der unauf­schieb­ba­ren beruf­li­chen, dienst­li­chen oder akade­mi­schen Ausbil­dung, arbeits­markt­po­li­ti­schen Maßnah­men sowie der Teilnah­me ehren­amt­lich tätiger Perso­nen an Übungen und Einsät­zen von Feuer­wehr, Katastro­phen­schutz und Rettungsdienst,
6. Besuch von Ehegat­ten, Lebens­part­nern sowie Partnern einer nicht­ehe­li­chen Lebens­ge­mein­schaft in deren Wohnung oder sonsti­gen Unterkunft,
7. Inanspruch­nah­me medizi­ni­scher, pflege­ri­scher, thera­peu­ti­scher und veteri­när­me­di­zi­ni­scher Leistungen,
8. Beglei­tung und Betreu­ung von unter­stüt­zungs­be­dürf­ti­gen Perso­nen und Minder­jäh­ri­gen, insbe­son­de­re die Wahrneh­mung des Sorge- und Umgangs­rechts im jewei­li­gen priva­ten Bereich,
9. Beglei­tung und Betreu­ung von sterben­den Personen,
10. für die im Freien, nicht jedoch in Sport­an­la­gen, statt­fin­den­de allein ausge­üb­te körper­li­che Bewegung,
11. unauf­schieb­ba­re Handlun­gen zur Versor­gung von Tieren,
12. sonsti­ge vergleich­bar gewich­ti­ge Gründe.

Die detail­lier­ten Regelun­gen der Corona­VO sind unter www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg abrufbar.

Ansprech­part­ner für Fragen zur Umset­zung der Corona-Verord­nung sind die Städte und Gemeinden.