KREIS TUTTLINGEN — Das Landrats­amt Tuttlin­gen hat am 28. Juni 2021 offizi­ell festge­stellt, dass die 7‑Tages-Inzidenz im Landkreis Tuttlin­gen an fünf aufein­an­der­fol­gen­den Tagen unter 10 Neuin­fek­tio­nen je 100.000 Einwoh­ner lag. Damit gelten ab Diens­tag, 29. Juni 2021, die Locke­run­gen der „Inzidenz­stu­fe 1“ der neuen Corona-Verordnung.

„Wir freuen uns sehr, dass im Landkreis Tuttlin­gen damit die derzeit größt­mög­li­chen Freihei­ten gelten und nochmals etwas mehr Norma­li­tät einkeh­ren kann“, betont Landrat Stefan Bär. „Dennoch bitten wir die Bürge­rin­nen und Bürger weiter­hin um ein umsich­ti­ges Verhal­ten. Gerade im Hinblick auf das Fortschrei­ten der Delta-Varian­te ist es wichtig, sich an die grund­sätz­li­chen Regelun­gen – Abstand halten, Hygie­ne prakti­zie­ren, Maske tragen, regel­mä­ßig lüften – zu halten, auch um die neuen Freihei­ten nicht zu riskieren.“

Folgen­de Regelun­gen der Inzidenz­stu­fe 1 treten ab Diens­tag, 29. Juni 2021, in Kraft: 

Kontakt­be­schrän­kun­gen: maximal 25 Perso­nen dürfen sich treffen. Geimpf­te sowie genese­ne Perso­nen werden nicht mitge­zählt. Paare, die nicht zusam­men­le­ben zählen als ein Haushalt.

Priva­te Veran­stal­tun­gen wie z.B. Hochzeits­fei­ern können im Freien mit maximal 300 Perso­nen ohne 3G-Nachweis (geimpft, getes­tet, genesen) bzw. in geschlos­se­nen Räumen mit max. 300 Perso­nen mit 3G-Nachweis stattfinden. 

Öffent­li­che Veran­stal­tun­gen (z.B. Theater, Oper, Konzert, Flohmarkt, Stadt­fest etc.) sowie Wettkampf­ver­an­stal­tun­gen im Sport können
• im Freien mit maximal 1.500 Perso­nen ohne 3G-Nachweis, aber mit Maske bei über 300 Personen,
• in geschlos­se­nen Räumen mit maximal 500 Perso­nen ohne 3G-Nachweis,
• bei maxima­ler Kapazi­täts­aus­las­tung von 30 % ohne 3G-Nachweis oder
• bei maxima­ler Kapazi­täts­aus­las­tung von 60% ohne Abstands­ge­bot und mit 3G-Nachweis
stattfinden. 

Freizeit­ein­rich­tun­gen (wie Freizeit­parks, Hochseil­gär­ten, Schwimm­bä­der etc.) und Kultur­ein­rich­tun­gen (wie Galerien, Museen, Biblio­the­ken, Archi­ve, Gedenk­stät­ten etc.) können im Freien und in geschlos­se­nen Räumen ohne Beschrän­kung der Perso­nen­an­zahl und ohne 3G-Nachweis öffnen.

Außer­schu­li­sche und beruf­li­che Bildungs­an­ge­bo­te (wie Volks­hoch­schu­len, Jungen­d­kunst­grup­pen etc.) können ohne beson­de­re Regelung und ohne Beschrän­kung der Perso­nen­an­zahl stattfinden. 

Gastro­no­mie und Vergnü­gungs­stät­ten (wie Restau­rants, Kneipen, Imbis­se, Spiel­hal­len etc.) können ohne beson­de­re Regelung und ohne Beschrän­kung der Perso­nen­an­zahl öffnen. 

Betriebs­kan­ti­nen und Mensen: Die Nutzung ist durch Angehö­ri­ge der Einrich­tung ohne beson­de­re Regelun­gen gestattet. 

Einzel­han­del (sowie Dienst­leis­tungs-/Hand­werks­be­trie­be mit Kunden­ver­kehr): ohne beson­de­re Regelungen. 

Körper­na­he Dienst­leis­tun­gen: Wenn die Maske nicht dauer­haft getra­gen werden kann, mit 3G-Nachweis.

Messen sind im Freien und in geschlos­se­nen Räumen mit 1 Person je angefan­ge­ne 3 m² oder ohne Beschrän­kung der Perso­nen­an­zahl mit 3G-Nachweis möglich.

Beher­ber­gun­gen sind ohne beson­de­re Regelun­gen möglich. 

Touris­ti­scher Verkehr (wie Schiff­fahrt, Seilbah­nen, touris­ti­scher Busver­kehr etc.) ist ohne Beschrän­kung der Perso­nen­an­zahl möglich. 

Bei Disko­the­ken sollen die Resul­ta­te der Modell­pro­jek­te abgewar­tet werden. Sie können mit einer Person je angefan­ge­ne zehn Quadrat­me­ter mit 3G-Nachweis öffnen.

Prosti­tu­ti­ons­stät­ten können mit 3G-Nachweis öffnen. 

Sport kann im Freien und in geschlos­se­nen Räumen ohne beson­de­re Regelun­gen stattfinden. 

Weiter­hin gilt die Masken­pflicht grund­sätz­lich in geschlos­se­nen Räumen, wie in Super­märk­ten, Arztpra­xen, öffent­li­chen Gebäu­den, öffent­li­chen Verkehrs­mit­teln, geschlos­se­nen Halte­stel­len wie Bahnhofs­ge­bäu­den usw.

Zudem gilt weiter­hin die Abstands­re­ge­lung von 1,5 Metern zu anderen Personen.

Zudem ist zu beach­ten, dass bei bestimm­ten Veran­stal­tun­gen und Einrich­tun­gen ein Hygie­ne­kon­zept und die Kontakt­da­ten­er­fas­sung erfor­der­lich sind.

Ansprech­part­ner für Fragen zur Umset­zung der Corona-Verord­nung sind nun die Städte und Gemeinden.