Die Landtags­wahl findet im Ausnah­me­zu­stand statt. Auch die Arbeit in den Wahllo­ka­len wird unter beson­de­ren Bedin­gun­gen ablau­fen. Die SPD erwar­tet deshalb recht­li­che Probleme.

Die SPD hält die Landtags­wahl Mitte März aufgrund der Masken­pflicht in der Corona-Krise für juris­tisch anfecht­bar. Denn Mitglie­der von Wahlvor­stän­den und Wahlaus­schüs­sen im Wahllo­kal dürften laut Gesetz eigent­lich nicht verhüllt sein, sagte der baden-württem­ber­gi­sche SPD-Partei- und Frakti­ons­chef Andre­as Stoch der Deutschen Presse-Agentur. Damit das nicht mit der Masken­pflicht kolli­die­re, brauche es eine gesetz­li­che Grund­la­ge. «Es kann sonst sein, dass irgend­je­mand gegen die Wahl klagt und das ganze Karten­haus in sich zusam­men­fällt — die Wahl also ungül­tig ist.» Er glaube nicht, dass das Innen­mi­nis­te­ri­um dieses Problem auf dem Schirm habe, sagte Stoch. Weder das Ressort von Thomas Strobl (CDU) noch der grüne Koali­ti­ons­part­ner sehen hier ein Problem.

Die Mitglie­der der Wahlor­ga­ne, ihre Stell­ver­tre­ter und die Schrift­füh­rer — also etwa Wahlvor­ste­her und Kreis­wahl­lei­ter — dürfen laut Landtags­wahl­ge­setz bei der Ausübung ihres Amts ihr Gesicht nicht verhül­len. Das Innen­mi­nis­te­ri­um und die Landes­wahl­lei­te­rin hatten zwar schrift­lich darauf hinge­wie­sen, dass sich das Verbot nicht auf Masken zum Schutz vor Corona bezie­he. Das reiche aber nicht, sagte Stoch. «Das Vermum­men birgt eine Rechts­un­si­cher­heit, was die Gültig­keit der Wahl angeht.»

Stoch forder­te zudem die Schaf­fung einer recht­li­chen Grund­la­ge, um zur Not in extre­men Hotspots die Urnen­wahl per Verord­nung zu verbie­ten und komplett auf die Brief­wahl umstei­gen zu können. Das sollte aber nur im extre­men Ausnah­me­fall möglich sein. Insge­samt müssten aber die Hürden für die Brief­wahl gesenkt werden angesichts der Corona-Pande­mie, damit möglichst viele Menschen teilneh­men können. «Wir müssen eine Lex Corona im Gesetz verein­ba­ren», sagte Stoch — nur für diese Landtags­wahl und nicht dauerhaft.

Auch die Grünen und die Kommu­nen hatten gefor­dert, die Hürden für die Brief­wahl im März zu senken. Die Brief­wahl­un­ter­la­gen sollen demnach gleich mit der Wahlbe­nach­rich­ti­gung verschickt werden. Eigent­lich müssen die Unter­la­gen extra beantragt werden. Aber vor allem die CDU-Frakti­on brems­te — unter anderem wegen verfas­sungs­recht­li­cher Beden­ken. Die Brief­wahl sollte aus ihrer Sicht die Ausnah­me bleiben. Andere Länder wie Rhein­land-Pfalz träfen Vorsor­ge für ihre Landtags­wah­len, Baden-Württem­berg dagegen nicht, sagte Stoch.

Eine gesetz­li­che Regelung ist nach Auffas­sung des CDU-geführ­ten Innen­mi­nis­te­ri­ums nicht erfor­der­lich. Eine Corona-Schutz­mas­ke falle nicht unter das Gesichts­ver­hül­lungs­ver­bot im Sinne des Landtags­wahl­rechts, teilte ein Sprecher mit. Das gesetz­lich geregel­te Verhül­lungs­ver­bot habe den Zweck, das «Vertrau­en in die Tätig­keit und Integri­tät des Staates sowie dessen Verpflich­tung zur weltan­schau­lich-religiö­sen Neutra­li­tät zu wahren». Durch eine Corona-Maske werde die «vertrau­ens­vol­le Kommu­ni­ka­ti­on» mit Wählern nicht infra­ge gestellt. Auch Grünen-Frakti­ons­chef Andre­as Schwarz erklär­te am Sonntag: «Auch wenn die Wahlhel­fe­rin­nen und Wahlhel­fer einen Mund-Nasen-Schutz oder eine FFP2-Maske tragen, ist eine Kommu­ni­ka­ti­on weiter­hin möglich. Diese Umstän­de sind kein Grund, die Wahl anzufechten.»