LANDKREIS BIBERACH — Seit 26. März 2021 gilt im Landkreis Biber­ach die „Notbrem­se“ entspre­chend der Corona-Verord­nung des Landes. Trotz­dem ist die Inzidenz weiter­hin merklich angestie­gen. Am vergan­ge­nen Samstag, 10. April 2021 wurde der Inzidenz­wert von 150 je 100.000 Einwoh­nern erstmals mit einer Inzidenz von 154,5 überschrit­ten. Nachdem der Inzidenz­wert auch am Sonntag, 11. April 2021 (161,0) sowie heute (12. April 2021) weiter gestie­gen ist, ist der Landkreis gezwun­gen eine nächt­li­che Ausgangs­be­schrän­kung anzuord­nen. Sie gilt für den Landkreis Biber­ach ab Mittwoch, 14. April 2021, 0:00 Uhr, also ab Mitter­nacht von Diens­tag auf Mittwoch. Die Ausgangs­be­schrän­kung gilt jeweils zwischen 21:00 und 5:00 Uhr. 

Rechts­grund­la­ge für diese Entschei­dung ist die Corona-Verord­nung des Landes. Sie sieht Ausgangs­be­schrän­kun­gen dann vor, wenn alle bislang getrof­fe­nen Beschrän­kun­gen nicht ausrei­chen, um das Infek­ti­ons­ge­sche­hen wirksam einzu­däm­men. Das Minis­te­ri­um für Sozia­les und Integra­ti­on Baden-Württem­berg hat in einem Schrei­ben an die Landkrei­se mitge­teilt, dass jeden­falls ab einer Inzidenz von 150 je 100.000 Einwoh­nern nächt­li­che Ausgangs­be­schrän­kun­gen zu verhän­gen sind.

Dr. Monika Spannen­krebs, Leite­rin des Gesund­heits­am­tes dazu: „Wir beobach­ten im Landkreis Biber­ach ein exponen­ti­el­les Wachs­tum bei den Infek­ti­ons­zah­len. Es gibt aktuell kein größe­res Ausbruchs­ge­sche­hen in einer Einrich­tung, statt­des­sen sind es fast ausschließ­lich viele kleine­re Infek­ti­ons­ket­ten und Ausbrü­che vorwie­gend in Famili­en. Es handelt sich eindeu­tig um ein diffu­ses Infek­ti­ons­ge­sche­hen. Die Belegungs­zah­len in der Sana Klinik in Biber­ach steigen dementspre­chend ebenfalls an. Die Klinik berich­tet zudem, dass es für sie immer schwie­ri­ger wird, Inten­siv­pa­ti­en­ten in die größe­ren Klini­ken der Umgebung zu verle­gen, weil dort die Zahlen auch steigen. Die Lage ist sehr besorgniserregend.“

„Die recht­lich zwingen­den Vorga­ben des Landes und die aktuel­le Lage im Landkreis lassen uns momen­tan keine andere Wahl, als die Allge­mein­ver­fü­gung für nächt­li­che Ausgangs­be­schrän­kun­gen zu erlas­sen. Wir hoffen, dass wir mithil­fe der nächt­li­chen Ausgangs­be­schrän­kung die Inzidenz in den kommen­den Tagen und Wochen wieder senken können. Ich kann daher nur alle bitten, sich an die gelten­den Regeln zu halten. Das gilt nicht nur für das Privat­le­ben, sondern auch für das Arbeits­le­ben.“, appel­liert Landrat Dr. Heiko Schmid. Darüber hinaus richtet er sich an die Unter­neh­men im Landkreis: „Bitte stellen Sie Ihren Mitar­bei­te­rin­nen und Mitar­bei­tern Möglich­kei­ten zum Testen bereit. Achten Sie darauf, dass die Mitar­bei­te­rin­nen und Mitar­bei­ter beispiels­wei­se nicht in Großraum­bü­ros arbei­ten, sondern bieten statt­des­sen, wo irgend­wie möglich, Homeof­fice an. Gleich­zei­tig möchte ich die Mitar­bei­te­rin­nen und Mitar­bei­ter bitten, diese Angebo­te auch entspre­chend anzuneh­men und sich regel­mä­ßig testen zu lassen.“

Die Ausgangs­be­schrän­kun­gen ab Mittwoch, 14. April 2021, 0 Uhr im Einzelnen
Der Aufent­halt außer­halb der Wohnung oder sonsti­gen Unter­kunft ist ab Mittwoch, 14. April 2021, 0 Uhr, in der Zeit von 21 bis 5 Uhr nur bei Vorlie­gen folgen­der trifti­ger Gründe gestat­tet ist:

1. Abwen­dung einer konkre­ten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,

2. Besuch von Veran­stal­tun­gen im Sinne des § 10 Absatz 5 CoronaVO,

3. Versamm­lun­gen im Sinne des § 11 CoronaVO,

4. Veran­stal­tun­gen im Sinne des § 12 Absät­ze 1 und 2 CoronaVO,

5. Ausübung beruf­li­cher und dienst­li­cher Tätig­kei­ten, einschließ­lich der unauf­schieb­ba­ren beruf­li­chen, dienst­li­chen oder akade­mi­schen Ausbil­dung sowie der Teilnah­me ehren­amt­lich tätiger Perso­nen an Übungen und Einsät­zen von Feuer­wehr, Katastro­phen­schutz und Rettungsdienst,

6. Besuch von Ehegat­ten, Lebens­part­nern sowie Partnern einer nicht­ehe­li­chen Lebens­ge­mein­schaft in deren Wohnung oder sonsti­gen Unterkunft,

7. Inanspruch­nah­me medizi­ni­scher, pflege­ri­scher, thera­peu­ti­scher und veteri­när­me­di­zi­ni­scher Leistungen,

8. Beglei­tung und Betreu­ung von unter­stüt­zungs­be­dürf­ti­gen Perso­nen und Minder­jäh­ri­gen, insbe­son­de­re die Wahrneh­mung des Sorge- und Umgangs­rechts im jewei­li­gen priva­ten Bereich,

9. Beglei­tung und Betreu­ung von sterben­den Perso­nen und von Perso­nen in akut lebens­be­droh­li­chen Zuständen,

10. unauf­schieb­ba­re Handlun­gen zur Versor­gung von Tieren sowie Maßnah­men der Tierseu­chen­prä­ven­ti­on und zur Vermei­dung von Wildschäden,

11. Maßnah­men der Wahlwer­bung für die in § 10 Absatz 3 Nummer 1 Corona­VO genann­ten Wahlen und Abstim­mun­gen, insbe­son­de­re die Vertei­lung von Flyern und Plaka­tie­rung, und

12. sonsti­ge vergleich­bar gewich­ti­ge Gründe.

Die Allge­mein­ver­fü­gung zur nächt­li­chen Ausgangs­be­schrän­kung gilt bis zur Feststel­lung des Gesund­heits­am­tes, dass die erheb­li­che Gefähr­dung nicht länger gegeben ist. Der genaue Wortlaut der Allge­mein­ver­fü­gung ist unter www.biberach.de abrufbar.