STUTTGART (dpa/lsw) — Erst rund 24 Stunden vor dem Inkraft­tre­ten am Montag veröf­fent­lich­te die Landes­re­gie­rung die angekün­dig­te neue Corona-Verord­nung. Das Papier enthält wichti­ge Regelun­gen für den künfti­gen Alltag der mehr als elf Millio­nen Menschen in Baden-Württemberg.

Viele Berei­che des öffent­li­chen Lebens in Baden-Württem­berg stehen von diesem Montag an nur noch Menschen offen, die entwe­der von einer Corona-Infek­ti­on genesen, gegen das Virus geimpft oder aktuell negativ getes­tet sind. Das geht aus der neuen Corona-Verord­nung hervor, die das Staats­mi­nis­te­ri­um in der Nacht zum Sonntag in Stutt­gart veröf­fent­lich­te. Damit ist klar: Für vollstän­dig geimpf­te und genese­ne Menschen werden die Corona-Beschrän­kun­gen im Südwes­ten inzidenz­un­ab­hän­gig weitge­hend aufge­ho­ben, die Masken­pflicht bleibt aller­dings vieler­orts bestehen.

Wer nicht geimpft oder genesen ist, muss in Zukunft in zahlrei­chen Berei­chen einen negati­ven Antigen-Schnell­test vorwei­sen, der nicht älter als 24 Stunden sein darf. Das gilt unter anderem für Besuche in Kranken­häu­sern, Alten­hei­men, Museen, Hotels, Fitness­stu­di­os, bei Ausstel­lun­gen, beim Friseur sowie etwa bei Restau­rant­be­su­chen in Innen­räu­men. Ausge­nom­men von der Testpflicht sind unter anderem noch nicht einge­schul­te Kinder. Schüler müssen nach Regie­rungs­an­ga­ben ebenfalls keine separa­ten Tests vorwei­sen, sofern sie schon in ihrer Schule einer regel­mä­ßi­gen Corona-Testung unter­lie­gen. Ein entspre­chen­der Nachweis müsse aller­dings erbracht werden.

All diese Regeln werden unabhän­gig von der bisher in vielen Berei­chen maßgeb­li­chen Sieben-Tage-Inzidenz einzel­ner Stadt- oder Landkrei­se angewen­det und gelten für ganz Baden-Württem­berg. Für ungeimpf­te und nicht genese­ne Gäste von Clubs und Disko­the­ken ist kein Antigen-Schnell­test ausrei­chend, sondern hier muss im Vorfeld sogar ein negati­ver PCR-Test gemacht werden, der beim Eintritt maximal 48 Stunden alt sein darf und vergleichs­wei­se teuer ist.

Bishe­ri­ge Kontakt­be­schrän­kun­gen und Regelun­gen für priva­te Freiern werden komplett aufge­ho­ben. Anders­wo bleibt — auch für Geimpf­te und Genese­ne — die Masken­pflicht in ihrer jetzi­gen Form erhal­ten. Sie gilt etwa im öffent­li­chen Nahver­kehr, im Einzel­han­del, in Hotels, Büche­rei­en, bei den aller­meis­ten nicht-priva­ten Veran­stal­tun­gen in geschlos­se­nen Räumen sowie beispiels­wei­se auch am Arbeits­ort, sofern hier ein Abstand von 1,5 Metern zum Neben­mann oder zur Neben­frau nicht dauer­haft einge­hal­ten werden kann. In der Schule gilt nach den Sommer­fe­ri­en ab dem 13. Septem­ber für zunächst zwei Wochen ebenfalls eine generel­le Masken­pflicht im Unterricht.

Großver­an­stal­tun­gen wie Theater- und Konzert­auf­füh­run­gen, Stadt- und Volks­fes­te, Festi­vals oder Sport­events sind prinzi­pi­ell unter Vollaus­las­tung möglich, wenn nicht mehr als 5000 Menschen teilneh­men. Geht die Besucher­zahl darüber hinaus, dürfen die zur Verfü­gung stehen­den Plätze nur noch zur Hälfte besetzt werden — bis zu einer Grenze von maximal 25.000 Menschen. Finden die Events im Freien mit weniger als 5000 Menschen statt und unter der Prämis­se, dass immer ein Abstand von 1,5 Metern einge­hal­ten werden kann, verlangt das Land von Ungeimpf­ten und Nicht-Genese­nen keinen Test. Aller­dings hatten zuletzt mehre­re Veran­stal­ter schon schär­fe­re Maßnah­men angekündigt.

Die grün-schwar­ze Landes­re­gie­rung teilte mit, man behal­te sich zusätz­li­che Maßnah­men vor, wenn das Ausbruchs­ge­sche­hen sich «verstär­ke» und eine «Überlas­tung des Gesund­heits­we­sens» drohe. Dazu werde man neben der Sieben-Tage-Inzidenz auch die Auslas­tung der Inten­siv­bet­ten, die Impfquo­te und die Anzahl schwe­rer Krank­heits­ver­läu­fe fortlau­fend beobachten.

Die Antigen-Schnell­tests sollen noch bis zum 11. Oktober vom Steuer­zah­ler finan­ziert werden, anschlie­ßend müssen die Bürger hierfür selbst zahlen. Auch hier gibt es einige Ausnah­men — etwa für Menschen, die sich aus medizi­ni­schen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine allge­mei­ne Impfemp­feh­lung vorliegt — darun­ter Schwan­ge­re sowie Kinder und Jugend­li­che unter 18 Jahren. PCR-Tests, die für Discos und Clubs gebraucht werden, sind in der Regel schon jetzt kosten­pflich­tig und nochmals deutlich teurer.

DOWNLOAD der neuen Corona-Verord­nung vom 14.08.2021