FRIEDRICHSHAFEN — Radle­rin­nen und Radler können sich freuen: Ab sofort ist der vorma­li­ge Wirtschafts­weg zwischen Fried­richs­ha­fen und Eriskirch, der paral­lel zur B 31 verläuft, offizi­ell eine Fahrrad­stra­ße. Freige­ge­ben wurde die Fahrrad­stra­ße von Bürger­meis­ter Arman Aigner aus Eriskirch, Landrat Luca Wilhelm Prayon und Bürger­meis­ter Dieter Stauber aus Friedrichshafen.

„Der Boden­see­kreis hat es sich zum Ziel gemacht, den Anteil des Radver­kehrs deutlich zu steigern. Dafür erwei­tern und verbes­sern wir konti­nu­ier­lich das Radwe­ge­netz im Landkreis. Dort wo es fachlich sinnvoll ist, unter­stüt­zen wir als Straßen­ver­kehrs­be­hör­de die Einrich­tung von Fahrrad­stra­ßen“, so Landrat Luca Wilhelm Prayon.

Bürger­meis­ter Dieter Stauber ergänzt: „Wir haben hier neben der B 31 für den KFZ-Verkehr, dem gekies­ten touris­ti­schen Boden­see-Radweg und dem eher den Fußgän­gern vorbe­hal­te­nen Uferweg durch das Eriskir­cher Ried nun auch noch eine Fahrrad­stra­ße, die für den Fahrrad­ver­kehr beispiels­wei­se für Berufs­pend­ler zur Verfü­gung steht“. 

Auch Bürger­meis­ter Arman Aigner freut sich über die Fahrrad­stra­ße: „Bei Verkehrs­stra­ßen muss man ja bekannt­lich über den Teller­rand der eigenen Kommu­ne hinaus­den­ken. So stellt dieser Abschnitt des Boden­see­rad­we­ges die Haupt­ver­bin­dung für Radfah­rer von und nach Fried­richs­ha­fen dar und wird durch diese neue Fahrrad­stra­ße gestärkt und auch attrak­ti­ver. Ich bedan­ke mich bei allen in der Umset­zung Betei­lig­ten für die heraus­ra­gen­de inter­kom­mu­na­le Zusammenarbeit“.

Auf dem knapp 1,5 Kilome­tern langem Teilstück ist bereits viel Radver­kehr unter­wegs. Nun wird das Radfah­ren aber noch siche­rer gemacht, denn es gilt Tempo 30 und der Grund­satz, dass der Radver­kehr Vorrang hat. Auch das Verbot für Kraft­fahr­zeu­ge, mit Ausnah­me für den landwirt­schaft­li­chen Verkehr, bleibt bestehen. Das heißt, dass der bisher erlaub­te Verkehr die Straße weiter­hin nutzen darf. Aller­dings muss er neben der Beschrän­kung auf Tempo 30 auch beson­ders auf die Radfah­ren­den achten. Während auf anderen Straßen Fahrrä­der nur neben­ein­an­der fahren dürfen, wenn der Verkehr nicht behin­dert wird, dürfen Radle­rin­nen und Radler auf einer Fahrrad­stra­ße immer neben­ein­an­der fahren. Hier gilt der Grund­satz, dass der Kraft­fahr­zeug­ver­kehr die Radfah­ren­den dabei nicht behin­dern darf.

Um die Fahrrad­stra­ße für alle Nutzen­den zu verdeut­li­chen, wurden neue Hinweis­schil­der – ein Fahrrad im blauen Kreis mit dem Zusatz „Fahrrad­stra­ße“ aufge­baut und auch ein Boden­pik­to­gramm angebracht. Wie bisher auch, können Anlie­ger und auch Klein­kraft­rä­der den Weg weiter­hin befahren.