FRIEDRICHSHAFEN — Am Diens­tag hat das Land Infor­ma­tio­nen und Orien­tie­rungs­hil­fen für die ab Mittwoch gelten­de Notbe­treu­ung an Kitas und Schulen heraus­ge­ge­ben, die nun an den städti­schen Einrich­tun­gen umgesetzt werden.

Die Notbe­treu­ung an Kitas und Schulen soll nur dann in Anspruch genom­men werden, wenn dies zwingend erfor­der­lich ist, also eine Betreu­ung auf keine andere Weise sicher­ge­stellt werden kann. Die ab 16. Dezem­ber ausfal­len­de Betreu­ung bezie­hungs­wei­se der ausfal­len­de Unter­richt sollen für diese Notfäl­le durch eine Notbe­treu­ung ersetzt werden, sie soll also den entspre­chen­den zeitli­chen Umfang abdecken.

Die Notbe­treu­ung wird einge­rich­tet für Kita-Kinder, Schüle­rin­nen und Schüler der Grund­schu­len, Kinder der Grund­schul­för­der­klas­sen und Schul­kin­der­gär­ten, für Schüler der Klassen­stu­fen 5 bis 7 sowie für Schüler aller Klassen­stu­fen der Sonder­päd­ago­gi­schen Bildungs- und Beratungs­zen­tren. Schüle­rin­nen und Schüler der Abschluss­jahr­gän­ge erhal­ten bis zum regulä­ren Beginn der Weihnachts­fe­ri­en Fernunterricht.

Die Kita- und Schul­lei­tun­gen klären direkt mit den Eltern, wer einen Anspruch auf Notbe­treu­ung hat. Arbeit­ge­ber­be­schei­ni­gun­gen müssen nicht vorge­legt werden. Aller­dings müssen Erzie­hungs­be­rech­tig­te formlos gegen­über der Kita oder Schule erklä­ren, dass sie in ihrer beruf­li­chen Tätig­keit unabkömm­lich sind und dadurch an der Betreu­ung ihres Kindes tatsäch­lich gehin­dert sind. Bei zwei Erzie­hungs­be­rech­tig­ten müssen dies beide erklä­ren, bei Allein­er­zie­hen­den kommt es entspre­chend nur auf deren beruf­li­che Tätig­keit an. Die Erklä­rung kann mündlich, telefo­nisch, per Mail oder in Papier­form abgege­ben werden.

Bei der beruf­li­chen Tätig­keit wird nicht unter­schie­den zwischen Präsenz- oder Home-Office-Arbeits­plät­zen. Es kommt also auch nicht darauf an, ob die beruf­li­che Tätig­keit in der kriti­schen Infra­struk­tur erfolgt.

Auch wenn das Kindes­wohl dies erfor­dert oder andere schwer­wie­gen­de Gründe vorlie­gen, etwa pflege­be­dürf­ti­ge Angehö­ri­ge oder ehren­amt­li­cher Einsatz in Hilfs­or­ga­ni­sa­tio­nen, Rettungs­diens­ten oder Feuer­weh­ren, ist eine Aufnah­me in die Notbe­treu­ung möglich.

In der Notbe­treu­ung sollen die Gruppen möglichst klein und konstant zusam­men­ge­setzt werden, müssen aber nicht zwingend mit den Klassen bezie­hungs­wei­se Betreu­ungs­an­ge­bo­ten überein­stim­men. Kita- oder schul­über­grei­fen­de Gruppen sind nicht möglich.
Eltern werden gebeten, sich bei Fragen zur Betreu­ung an Kitas und Schulen direkt mit der jewei­li­gen Einrich­tung in Verbin­dung zu setzen.