KÖLN (dpa/tmn) — Einige Menschen wollen für sich keine lebens­ver­län­gern­den Maßnah­men und halten das in ihrer Patien­ten­ver­fü­gung fest. Wollen sie zugleich Organe spenden, müssen sie auf eine exakte Formu­lie­rung achten.

Wer nach dem Tod Organe spenden möchte, kann diesen Wunsch in seiner Patien­ten­ver­fü­gung festhal­ten. Diese Formu­lie­rung sollte jedoch eindeu­tig und wider­spruchs­frei sein, erklärt die Bundes­zen­tra­le für gesund­heit­li­che Aufklä­rung (BZgA).

Schlie­ße man bestimm­te inten­siv­me­di­zi­ni­sche Maßnah­men wie eine künst­li­che Beatmung in der Verfü­gung aus, könne keine Diagno­se des Hirntods erfol­gen, erklärt der kommis­sa­ri­sche BZgA-Direk­tor Prof. Martin Dietrich. Für eine Entnah­me der Organe sind nach Feststel­len des Hirntods aber eine künst­li­che Beatmung und das Aufrecht­erhal­tung des Herz-Kreis­lauf­sys­tems nötig. Schließt man solche Maßnah­men in der Patien­ten­ver­fü­gung aus, lässt sich eine gewünsch­te Organ­spen­de womög­lich nicht umsetzen.

Wer zwar grund­sätz­lich keine lebens­ver­län­gern­den Maßnah­men möchte, aber für die Durch­füh­rung einer Organ­spen­de eine Ausnah­me zulas­sen will, sollte das in seiner Verfü­gung auch entspre­chend formu­lie­ren. Formu­lie­rungs­vor­schlä­ge für diesen Fall, weite­re Textbau­stei­ne rund um Organ­spen­de sowie allge­mei­ne Infor­ma­tio­nen zum Thema haben die BZgA und die Bundes­no­tar­kam­mer in der kosten­frei­en Broschü­re «Organ­spen­de in der Patien­ten­ver­fü­gung» zusammengefasst.