MÜNCHEN (dpa) — Mieter müssen nach einem Urteil des Landge­richts München I die Wartungs­kos­ten für Rauch­mel­der zwar überneh­men — aber nur, wenn der Vermie­ter vorher ganz ausdrück­lich darauf hinge­wie­sen hat. «Grund­sätz­lich können Betriebs­kos­ten nur dann auf den Mieter umgelegt werden, wenn dies vorher im Einzel­nen verein­bart wurde», entschied das Gericht mit am Freitag veröf­fent­lich­tem Urteil (Az. 31 S 6492/20). «Da dem Mieter deutlich gemacht werden muss, welche Betriebs­kos­ten auf ihn überge­wälzt werden, ist es erfor­der­lich, auch die «sonsti­gen Betriebs­kos­ten» im Einzel­nen zu benennen.»

Das Urteil ist rechts­kräf­tig und könnte dazu führen, dass Mieter bereits gezahl­te Wartungs­kos­ten für Rauch­mel­der gegebe­nen­falls vom Vermie­ter zurück­for­dern können, sollte der Posten im Mietver­trag nicht ganz ausdrück­lich unter den sonsti­gen Betriebs­kos­ten aufge­führt worden sein oder der Vermie­ter nicht ander­wei­tig expli­zit darauf hinge­wie­sen haben.

Das Verfah­ren hatte zwei Instan­zen durch­lau­fen. Nachdem das Amtsge­richt München dem klagen­den Vermie­ter im Streit mit seiner Miete­rin ausste­hen­de Betriebs­kos­ten inklu­si­ve 16,35 Euro Wartungs­kos­ten für Rauch­mel­der zugespro­chen hatte, entschied das Landge­richt München I anders: Die Kosten für die Rauch­mel­der-Wartung muss die Miete­rin dem Urteil zufol­ge nicht übernehmen.