BERLIN — Der Deutsche Bundes­tag beschließt heute mit dem Arbeits­schutzkontrollgesetz den besse­ren Schutz von Beschäf­tig­ten in der Fleischindustrie.

„Dafür verän­dern wir das ganze Geschäfts­mo­dell derje­ni­gen Betrie­be, die in der Vergan­gen­heit immer wieder durch die unerträg­li­che Behand­lung ihrer Beschäf­tig­ten aufge­fal­len sind. Unbezahl­te Überstun­den, überteu­er­te und schlech­te Unter­künf­te, mangeln­de Hygie­ne, unrecht­mä­ßi­ge Anrech­nung von Arbeits­ma­te­ri­al und Verstö­ße gegen das Arbeits­zeit- und Mindest­lohn­ge­setz gehören damit der Vergan­gen­heit an.“, so Biberachs Bundes­tags­ab­ge­ord­ne­ter, Martin Gerster (SPD).

Um die organi­sier­te Verant­wor­tungs­lo­sig­keit in der Fleisch­industrie zu durch­bre­chen verpflich­ten wir die Unter­neh­men in ihrem Kernbe­reich nur noch mit eigenen Beschäf­tig­ten tätig zu werden. Werkver­trä­ge und Leihar­beit werden dort verbo­ten.[1] „So kann die Verant­wor­tung für die Einhal­tung des Arbeits­schut­zes und die Zustän­de in den Fabri­ken nicht länger verwischt werden. Sie liegt nun eindeu­tig allein bei den Inhabern der Fleisch­fa­bri­ken, die sich nicht mehr hinter Sub-Unter­neh­mer-Ketten verste­cken können.“, so Gerster.

Das Gesetz wird außer­dem mit einheit­li­chen Kontroll­stan­dards, einer Mindest­be­sich­ti­gungs­quo­te und höheren Bußgel­dern für verläss­li­chen Arbeits­schutz sorgen. In der Fleisch­in­dus­trie wird die elektro­ni­sche und manipu­la­ti­ons­si­che­re Aufzeich­nung der Arbeits­zeit zur Pflicht gemacht. Außer­dem stellt das Gesetz klar, dass auch erfor­der­li­che Rüst‑, Umklei­de- und Wasch­zei­ten zur Arbeits­zeit gehören und bezahlt werden müssen. Nicht zuletzt wird die Unter­brin­gung in Gemein­schafts­un­ter­künf­ten für alle Branchen verbes­sert, um beispiels­wei­se gesund­heits­ge­fähr­den­de Massen­un­ter­künf­te zu beschränken.

„Was mir sehr wichtig ist“, so Gerster: „Die Metzge­rei um die Ecke betrifft unser Gesetz nicht. Kleine Handwerks­be­trie­be sind expli­zit von den stren­ge­ren Vorschrif­ten ausge­nom­men. Wer weniger als 50 Menschen beschäf­tigt, ist von den Verschär­fun­gen nicht betrof­fen. Das Verkaufs­per­so­nal zählt dabei nicht mit. Denn diese Betrie­be waren in der Vergan­gen­heit nie das Problem. Was wir mit diesem Gesetz beenden, sind die oft misera­blen Zustän­de in den Fleisch­fa­bri­ken – und das ist höchs­te Zeit.“

[1] Allein in der Fleisch­ver­ar­bei­tung können per Tarif­ver­trag in engen Grenzen und auf drei Jahre befris­tet, abwei­chen­de Verein­ba­run­gen getrof­fen werden. Das stärkt die Tarif­bin­dung in einer Branche mit wenigen Tarif­ver­trä­gen, gilt aber nur für eine sehr begrenz­te Anzahl von Leihar­beits­kräf­ten. Beim Schlach­ten und Zerle­gen gilt auch diese Ausnah­me nicht. Werkver­trä­ge werden für den gesam­ten Kernbe­reich verboten.