MADRID (dpa) — Vergan­ge­ne Woche hat die spani­sche General­staats­an­walt­schaft die straf­recht­li­chen Ermitt­lun­gen gegen den spani­schen Ex-König Juan Carlos aufge­ho­ben. Nun will dieser nach Spani­en reisen.

Der spani­sche König Felipe VI. hat die Absicht seines im Exil in Abu Dhabi leben­den Vaters, Altkö­nig Juan Carlos, akzep­tiert, Spani­en zu besuchen.

Das teilte das Königs­haus in Madrid am Montag­abend mit. Erst vergan­ge­nen Mittwoch hatte die spani­sche General­staats­an­walt­schaft alle straf­recht­li­chen Ermitt­lun­gen im Zusam­men­hang mit finan­zi­el­lem Fehlver­hal­ten des frühe­ren Staats­ober­haupts einge­stellt. Das Königs­haus veröf­fent­lich­te ein Schrei­ben des 84-Jähri­gen an seinen Sohn, in dem Juan Carlos betont, er wolle zunächst weiter in Abu Dhabi wohnen, seine Heimat aber «häufig» besuchen, um Famili­en­mit­glie­der und Freun­de zu sehen.

Juan Carlos äußert in dem Schrei­ben zwar Bedau­ern über einige «frühe­re Ereig­nis­se» in seinem «Privat­le­ben», rekla­miert für sich aber auch «legiti­men Stolz» auf seinen Beitrag zum demokra­ti­schen Zusam­men­le­ben Spani­ens. Im Anschluss an das auf der Inter­net­sei­te des Königs­hau­ses veröf­fent­lich­te Schrei­ben heißt es knapp: «Seine Majes­tät der König (Felipe VI.) respek­tiert und versteht den Willen Seiner Majes­tät des Königs Don Juan Carlos, der in seinem Brief zum Ausdruck kommt.»

Spani­en 2020 heimlich verlassen

Juan Carlos, der von 1975 bis 2014 Staats­ober­haupt Spani­ens war, hatte seine Heimat im August 2020 heimlich verlas­sen, um — wie es in einem später veröf­fent­lich­ten Brief hieß — die Arbeit Felipes vor dem Hinter­grund der Vorwür­fe zu «erleich­tern». Eine Rückkehr nach Spani­en, wenn auch nur zu Kurzbe­su­chen, ist für das Königs­haus heikel.

Denn die Begrün­dung der Justiz für die Einstel­lung der Ermitt­lun­gen war «verhee­rend», wie die Journa­lis­tin und Kenne­rin des Königs­hau­ses Pilar Eyre schrieb. Die Justiz hatte von «Unregel­mä­ßig­kei­ten» im Finanz­ge­ba­ren des Ex-Königs gespro­chen. Diese seien wegen Verjäh­rung oder der juris­ti­schen Unantast­bar­keit des frühe­ren Monar­chen bis zu seiner Abdan­kung 2014 sowie wegen Steuer­nach­zah­lun­gen nicht zur Ankla­ge gebracht worden.