Die Möglich­keit zur telefo­ni­schen Krank­schrei­bung bei leich­ten Atemwegs­in­fek­tio­nen bleibt wegen anhal­ten­der Corona-Infek­ti­ons­ge­fahr in Deutsch­land vorerst bis zum 31. Mai bestehen.Der Gemein­sa­me Bundes­aus­schuss verlän­ger­te die entspre­chen­de Sonder­re­geln um weite­re zwei Monate, wie er nun mitteil­te. Das Gremi­um ist für die Bestim­mung von Leistun­gen im Gesund­heits­we­sen verantwortlich.

Der Ausschuss teilte mit, die Verlän­ge­rung sei trotz der bundes­wei­ten Corona-Locke­run­gen sachge­recht. Um ein mögli­ches Infek­ti­ons­ri­si­ko in Arztpra­xen klein zu halten, sollten Versi­cher­te eine Krank­schrei­bung bis zu sieben Kalen­der­ta­ge bei leich­ten Erkran­kun­gen der oberen Atemwe­ge weiter­hin telefo­nisch erhal­ten können. Kontak­te in Arztpra­xen könnten so vermie­den werden. Patien­tin­nen und Patien­ten sowie Mitar­bei­ten­de würden so geschützt.

Eine einma­li­ge Verlän­ge­rung der Krank­schrei­bung kann telefo­nisch für weite­re sieben Kalen­der­ta­ge ausge­stellt werden, so der Bundesausschuss.

Unabhän­gig von der Corona-Sonder­re­ge­lung gelte, dass Versi­cher­te im Rahmen einer Video­sprech­stun­de eine Krank­schrei­bung erhal­ten könnten.