Wer Fotos von Falsch­par­kern im Rahmen einer Anzei­ge an die Polizei schickt, verstößt damit im Normal­fall nicht gegen den Daten­schutz. Das geht aus zwei am Donners­tag veröf­fent­lich­ten Grund­satz­ur­tei­len des Verwal­tungs­ge­richts Ansbach hervor. Das Gericht gab damit zwei Männern Recht, die ihre Anzei­gen von Parkver­stö­ßen auf Geh- und Radwe­gen mit Fotos unter­mau­ert hatten. Sie bekamen deswe­gen vom Bayeri­schen Landes­amt für Daten­schutz­auf­sicht eine Verwar­nung — samt einer Gebühr von je 100 Euro. Dagegen zogen die beiden vor Gericht.

Das Verwal­tungs­ge­richt verband die beiden Verfah­ren wegen der identi­schen Frage­stel­lun­gen zu einer gemein­sa­men Verhand­lung und urteil­te letzt­lich, dass es sich bei dem Vorge­hen um eine recht­mä­ßi­ge Daten­ver­ar­bei­tung gehan­delt habe. Die genaue Begrün­dung liegt aller­dings noch nicht vor. Die Urtei­le sind aus juris­ti­scher Sicht von grund­sätz­li­cher Bedeu­tung, aller­dings noch nicht rechtskräftig.

Die Deutsche Umwelt­hil­fe, die einen der beiden Kläger im Rahmen eines Muster­ver­fah­rens unter­stützt, begrüß­te das Urteil. «Falsch­par­ken ist kein Kavaliers­de­likt, sondern gefähr­det Menschen, die mit Fahrrad, Rolla­tor, Rollstuhl oder Kinder­wa­gen unter­wegs sind», kommen­tier­te Bundes­ge­schäfts­füh­rer Jürgen Resch. «Die Behör­den sollten nicht gegen zivil­ge­sell­schaft­li­ches Engage­ment vorge­hen, sondern konse­quent Maßnah­men gegen zugepark­te Fuß- und Radwe­ge, Falsch­par­ken vor abgesenk­ten Bordstei­nen oder in Kreuzungs­be­rei­chen ergrei­fen. Und das nicht nur in Bayern, sondern bundesweit.»

Im Kern ging es bei den Verfah­ren um die Frage, ob es sich bei der digita­len Übermitt­lung der Fotos um eine recht­mä­ßi­ge Daten­ver­ar­bei­tung im Sinne der Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung handelt. Denn nach dieser Verord­nung muss für das Übersen­den der Bildda­tei­en zum einen ein berech­tig­tes Inter­es­se bestehen. Zum anderen müssen Daten­über­mitt­lung und ‑verar­bei­tung erfor­der­lich sein.

Entspre­chend strit­ten die Prozess­be­tei­lig­ten vor der 14. Kammer darum, ob die Anzei­gen­er­stat­ter von den Parkver­stö­ßen persön­lich betrof­fen sein müssen und ob nicht die schrift­li­che oder telefo­ni­sche Schil­de­rung des Sachver­halts unter Angabe des Kfz-Kennzei­chens ausrei­che. Das Landes­amt für Daten­schutz­auf­sicht verwies zudem darauf, dass auf den Bildern oft auch andere Daten wie weite­re Autos samt Kennzei­chen oder Perso­nen zu sehen seien. Die Kläger wieder­um beton­ten, dass die Polizei sie aufge­for­dert habe, die Parksi­tua­ti­on zum Beweis mit Fotoauf­nah­men möglichst genau zu dokumentieren.

Das Landes­amt kündig­te an, nach Vorlie­gen der Urteils­grün­de prüfen zu wollen, ob es sich um eine Einzel­fall­ent­schei­dung hande­le oder ob eine für den Daten­schutz kriti­sche Neube­wer­tung der Nutzung von Fotoauf­nah­men im öffent­li­chen Raum einge­lei­tet worden sei. Darüber hinaus will die Behör­de mit der Polizei klare und einheit­li­che Richt­li­ni­en abstim­men, welche Angaben bei einer Anzei­ge­er­stat­tung wegen Falsch­par­kens verlangt werden und welcher Kommu­ni­ka­ti­ons­weg dafür genutzt werden sollte.