RAVENSBURG – Die Stadt Ravens­burg erlässt für Montag, 20. Dezem­ber ein Versamm­lungs­ver­bot für die gesam­te Altstadt. Hinter­gund ist der Infektionsschutz.

Am vergan­ge­nen Montag hat in der Ravens­bur­ger Innen­stadt eine nicht angemel­de­te Versamm­lung von Impfgeg­nern statt­ge­fun­den. Rund 1.000 Menschen versam­mel­ten sich am Abend am Marien­platz und zogen danach durch die Innen­stadt. Die Stadt hatte diese Versamm­lung scharf kriti­siert. Proble­ma­tisch war insbe­son­de­re, dass sie nicht angemel­det war und da-durch keine Aufla­gen zur Sicher­heit der Allge­mein­heit und der Versamm­lungs­teil­neh­mer erlas­sen werden konnten. Abstän­de wurden nicht einge­hal­ten, Masken so gut wie nicht getra­gen — und dass mitten in der hochin­fek­tiö­sen 4. Pande­mie­wel­le. Ebenso konnte der Bus nicht umgelei­tet und Verkeh­re in den engen Gassen der Altstadt nicht umgelei­tet werden. 

Für kommen­den Montag wird nun in den Sozia­len Medien wieder zu einem “Montags­spa­zier­gang” aufge­ru­fen. Stadt­ver­wal­tung und Polizei gehen daher erneut von einer Versamm­lung aus, die nicht angemel­det wird und dass erneut gegen die Vorga­ben der gülti­gen Corona-Verord­nung versto­ßen wird.

Per Allge­mein­ver­fü­gung verbie­tet die Stadt Ravens­burg daher am kommen­den Montag in der Ravens­bur­ger Altstadt jegli­che Ansamm­lun­gen, Versamm­lun­gen oder Aufzü­ge. Dieses Verbot stützt sich auf die Corona­ver­ord­nung des Landes und auf das Versamm­lungs­ge­setz. Zum Schutz der öffent­li­chen Sicher­heit und Ordnung können danach Versamm­lun­gen verbo­ten werden. Stadt und Polizei gehen davon aus, dass Versamm­lungs­teil­neh­mer wieder bewusst keine Maske tragen und den nach der Corona­ver­ord­nung vorge­schrie­be­nen Mindest­ab­stand nicht einhal­ten würden.

Stadt und Polizei bitten die Bürge­rin­nen und Bürger dringend darum, dass sie am Montag an keinen Versamm­lun­gen oder Aufzü­gen teilneh­men. Die Stadt weist außer­dem ausdrück­lich darauf hin, dass wer als Veran­stal­ter oder Leiter trotz Verbo­tes oder Auflö­sung Versamm­lun­gen durch­führt, eine Straf­tat begeht. Versamm­lungs­teil­neh­mer begehen eine Ordnungs­wid­rig­keit und riskie­ren ein Bußgeld.