STUTTGART — Vom kommen­den Montag, 19. April, an wird Baden-Württem­berg die angekün­dig­te Notbrem­se der Bundes­re­gie­rung umset­zen. Dazu erfolgt am Wochen­en­de eine Anpas­sung der Corona-Verord­nung des Landes. Schulen und Kitas bleiben dann ab einer 200er-Inzidenz an drei aufein­an­der­fol­gen­den Tagen geschlossen.

Baden-Württem­berg wird die angekün­dig­te Notbrem­se der Bundes­re­gie­rung vom kommen­den Montag, 19. April, an mit der aktua­li­sier­ten Corona-Verord­nung des Landes umset­zen. Die Verord­nung befin­det sich noch in der Ressort­ab­stim­mung und soll aller Voraus­sicht nach an diesem Samstag notver­kün­det werden.

Folgen­de Regeln sollen ab Montag vorbe­halt­lich der Zustim­mung der Ressorts in Baden-Württem­berg gelten:

Die Notbrem­se (ab einer Inzidenz von 100) enthält folgen­de Regelungen:

1. Priva­te Zusam­men­künf­te im öffent­li­chen oder priva­ten Raum sind nur noch zuläs­sig, wenn an ihnen höchs­tens die Angehö­ri­gen eines Haushalts und eine weite­re Person einschließ­lich der zu ihrem Haushalt gehören­den Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebens­jah­res teilnehmen.

2. Der Betrieb von Wettan­nah­me­stel­len, Museen, Galerien, zoolo­gi­schen und botani­schen Gärten sowie Gedenk­stät­ten für den Publi­kums­ver­kehr bleibt insge­samt untersagt.

3.Sport ist nur zuläs­sig in Form von kontakt­lo­ser Ausübung von Indivi­du­al­sport­ar­ten, die allein, zu zweit oder mit den Angehö­ri­gen des eigenen Haushalts ausge­übt werden sowie bei Ausübung von Indivi­du­al- und Mannschafts­sport­ar­ten im Rahmen des Wettkampf- und Trainings­be­triebs des Spitzen- und Profisports.

4. Körper­na­he Dienst­leis­tun­gen wie Kosmetik‑, Nagel‑, Massage‑, Tattoo- und Piercing­stu­di­os sowie von kosme­ti­schen Fußpfle­ge­ein­rich­tun­gen und ähnli­chen Einrich­tun­gen sind mit Ausnah­me von medizi­nisch notwen­di­gen Behand­lun­gen (insbe­son­de­re Physio- und Ergothe­ra­pie, Logopä­die, Podolo­gie und Fußpfle­ge) geschlos­sen. Auch Sonnen­stu­di­os sind zu schließen.

5. Für Kundin­nen und Kunden von Friseur­be­trie­ben und Barber­shops ist ein vorhe­ri­ger Schnell­test erforderlich.

6. Der Betrieb von Musik‑, Kunst- und Jugend­kunst­schu­len ist nur im Rahmen des Online­un­ter­richts zulässig.

7. Laden­ge­schäf­te dürfen keine Abhol­an­ge­bo­te mehr anbie­ten. Es sind nur noch Liefer­diens­te zulässig.

8. Soweit Laden­ge­schäf­te der Grund­ver­sor­gung, also insbe­son­de­re aus dem Lebens­mit­tel­be­reich, geöff­net bleiben, wird die Begren­zung der maximal zuläs­si­gen Verkaufs­flä­che pro Kundin oder Kunde nochmals verschärft von 10 auf 20 Quadrat­me­ter (bei Laden­flä­chen bis 800 Quadrat­me­ter) und von 20 auf 40 Quadrat­me­ter (für die über 800 Quadrat­me­ter hinaus­ge­hen­den Flächen).

9. Baumärk­te sind geschlossen.

10. Es gilt eine nächt­li­che Ausgangs­be­schrän­kung in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr. Das Verlas­sen der Wohnung ist nur noch bei Vorlie­gen trifti­ger Gründe erlaubt.

11. Kinder­ta­ges­stät­ten und Schulen sind ab einer Inzidenz von 200 an drei aufein­an­der­fol­gen­den Tagen für den Präsenz­be­trieb geschlos­sen. Ausnah­men sind insbe­son­de­re für Abschluss­klas­sen vorgesehen.