Zur Begrün­dung hieß es, bereits die bloße Verkür­zung der Öffnungs­zei­ten von Gaststät­ten minde­re die Zahl der Kontak­te zwischen unbekann­ten Perso­nen oder Perso­nen aus verschie­de­nen Haushal­ten und damit das Anste­ckungs­ri­si­ko. Daran ändere sich nichts dadurch, dass eine Anste­ckungs­ge­fahr nicht von der Uhrzeit abhän­ge, so das Gericht. Die Einschrän­kung ist aus Sicht des Gerichts zudem befris­tet und wird bei hinrei­chend sinken­den Fallzah­len der Neuin­fek­tio­nen automa­tisch unwirk­sam. Diese Überle­gun­gen träfen auch auf das Alkohol­ver­bot zu.

Eine Beschwer­de beim Verwal­tungs­ge­richts­hof Baden-Württem­berg in Mannheim ist möglich (3 K 4412/20, 4418/20).