Die Verwal­tungs­rich­ter bestä­tig­ten mit dem Urteil die Verlän­ge­rung der Sperr­zeit, die das Gesund­heits­amt für den Landkreis und für die Stadt Freiburg am 21. Oktober beschlos­sen hatte. Wie das Gericht am Diens­tag mitteil­te, trägt dieser Schritt zu einer Reduzie­rung der Kontak­te bei, was wieder­um Gelegen­hei­ten zur Übertra­gung des Virus einschränke.

Die Gastro­no­men hatten den Sinn der verlän­ger­ten Sperr­stun­de infra­ge gestellt, da die Regelung zu einer Verla­ge­rung hin zu priva­ten Feiern führe. Das Gericht wider­sprach und argumen­tier­te, dass auch priva­te Feiern von mehr als zehn Perso­nen nach der Corona-Verord­nung des Landes verbo­ten sind. Außer­dem könne nicht zwangs­läu­fig davon ausge­gan­gen werden, dass Gäste von Kneipen und Lokalen nach Beginn der Sperr­stun­de in priva­ten Räumen weiter feiern. Die Beschlüs­se sind noch nicht rechtskräftig.