Die Stadt sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Versammlung unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit Versammlungen der «Querdenken»-Bewegung infektionsschutzrechtlich nicht vertretbar sei, gab der zuständige Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Begründung an. Die Veranstalter hätten sich im Verwaltungsverfahren ausdrücklich geweigert, Vorkehrungen für die Einhaltung von Hygienemaßnahmen, also Mindestabstände und das Tragen von Masken, zu treffen. Die erst im gerichtlichen Verfahren nachgeschobene Zusicherung zu solchen Maßnahmen wurde als «rein verfahrenstaktisches Vorbringen» gewertet und sei «unglaubhaft».
Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs gibt es kein Rechtsmittel.