MANNHEIM (dpa/lsw) Der Verwal­tungs­ge­richts­hof (VGH) hat drei Eilan­trä­ge gegen die nächt­li­che Ausgangs­sper­re von 20.00 Uhr bis 5.00 Uhr abgelehnt. Drei Bürger, darun­ter zwei Anwäl­te, hatten sich gegen diesen Teil der Corona­ver­ord­nung der Landes­re­gie­rung gestellt. Ein Anwalt argumen­tier­te nach Auskunft des Gerichts mit der Aufhe­bung der freiheit­li­chen Grund­ord­nung, der andere, dass die Vorschrift einen massi­ven Eingriff in sein Grund­recht auf allge­mei­ne Handlungs­frei­heit darstel­le. Der Bürger im dritten Verfah­ren macht unter anderem geltend, nach den Zahlen des Robert-Koch-Insti­tuts seien zwischen dem dem 3. Novem­ber und dem 8. Dezem­ber 70 Prozent der am Corona­vi­rus gestor­be­nen Menschen älter als 80 Jahre gewesen. Diese Alters­grup­pe verlas­se aber sehr selten abends das Haus.

Der 1. Senat des VGH lehnte alle drei Anträ­ge ab. Zur Begrün­dung hieß es, für die Ausgangs­sper­re bestehe eine ausrei­chen­de Rechts­grund­la­ge im Infek­ti­ons­schutz­ge­setz. Sie führe zu keinem unver­hält­nis­mä­ßi­gen Eingriff in die Grund­rech­te auf allge­mei­ne Handlungs­frei­heit. Auch die Menschen­wür­de sei nicht verletzt. Die nächt­li­che Ausgangs­sper­re diene dem legiti­men Ziel, die Anzahl der Kontak­te in der Bevöl­ke­rung umfas­send und flächen­de­ckend zu reduzie­ren. Die Landes­re­gie­rung verfol­ge den Zweck, Leib und Leben der Bevöl­ke­rung und die Leistungs­fä­hig­keit des stark belas­te­ten Gesund­heits­sys­tems zu schüt­zen. Die Ausgangs­sper­re sei ein geeig­ne­ter Weg, dieses Ziel zu errei­chen. Die Beschlüs­se sind unanfecht­bar (1 S 4028/20, 1 S 4041/20, 1 S 4061/20).